Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

R0120

von Dennis03.07.2018 | 06:55
318 Ansichten
2 Antworten
Hallo, Antrag zur Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente r0120! Wozu ist diese Frage wichtig? Erhalten Sie Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH? Ich mein es wird ja schon nach selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit gefragt! Dazu auch, Erzielen Sie steuerrechtlichen Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit, zum Beispiel auch Photovoltaik, solare Energie, Windenergie)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.07.2018 | 10:31

Anzurechnendes Arbeitseinkommen

Erzielen Versicherte neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitseinkommen aus einer nach Rentenbeginn (noch) bestehenden selbständigen Tätigkeit, finden die Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI Anwendung.

Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen vorliegt, richtet sich nach § 15 SGB IV. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Da nach § 15 Abs. 1 SGB IV zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) abzustellen ist, gehören zum Arbeitseinkommen die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG (AGHZVG 2/2013, TOP 2), das heißt

• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14 und 14a EStG),

• Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStGIn neuem Fenster öffnen) und

• Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).

Bei mehreren selbständigen Tätigkeiten sind Gewinne und Verluste aus allen Tätigkeiten gegeneinander aufzurechnen (vergleiche Abschnitt 3.7). Die positive Summe dieser Einkünfte stellt Arbeitseinkommen dar und ist grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV vorliegt, nicht an.

Liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, findet gegebenenfalls die Regelung des § 15 Abs. 2 SGB IV Anwendung.

Wurde eine selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte), sind diese Einkünfte nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Dies gilt auch für Gewinneinkünfte, die in Anwendung des § 24 Nr. 2 EStG deshalb den Gewinneinkünften zugeordnet werden, weil ein Rechtsnachfolgeverhältnis vorliegt. In diesem Fall stammen die Einkünfte nicht aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit. Sie sind daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt

• Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),

• Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) und

• Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).

Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.

1 Antworten

Fortitude one am 03.07.2018 | 07:15
Hallo Denis, Wozu ist die Frage wichtig? Darum. Die DRV sitzt am längerem Hebel. Ganz einfach beantworten mit ja oder nein. Und sollten Sie aus "Erzielen Sie steuerrechtlichen Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit, zum Beispiel auch Photovoltaik, solare Energie, Windenergie)? Einkünfte erzielen, dann wird die Rente entsprechend gekürzt oder fällt ganz weg. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026