Anzurechnendes Arbeitseinkommen
Erzielen Versicherte neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitseinkommen aus einer nach Rentenbeginn (noch) bestehenden selbständigen Tätigkeit, finden die Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI Anwendung.
Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen vorliegt, richtet sich nach § 15 SGB IV. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Da nach § 15 Abs. 1 SGB IV zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) abzustellen ist, gehören zum Arbeitseinkommen die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG (AGHZVG 2/2013, TOP 2), das heißt
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14 und 14a EStG),
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStGIn neuem Fenster öffnen) und
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Bei mehreren selbständigen Tätigkeiten sind Gewinne und Verluste aus allen Tätigkeiten gegeneinander aufzurechnen (vergleiche Abschnitt 3.7). Die positive Summe dieser Einkünfte stellt Arbeitseinkommen dar und ist grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV vorliegt, nicht an.
Liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, findet gegebenenfalls die Regelung des § 15 Abs. 2 SGB IV Anwendung.
Wurde eine selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte), sind diese Einkünfte nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für Gewinneinkünfte, die in Anwendung des § 24 Nr. 2 EStG deshalb den Gewinneinkünften zugeordnet werden, weil ein Rechtsnachfolgeverhältnis vorliegt. In diesem Fall stammen die Einkünfte nicht aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit. Sie sind daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt
• Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
• Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) und
• Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.
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