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Experten-Antwort

Ratgeber Gesetzesänderung ab 1. August 2017

von Fortitude one29.07.2017 | 17:41
767 Ansichten
2 Antworten
Hallo, zur Info. Rentner profitieren hingegen von einer geänderten 9/10-Regelung Rentner kommen ab 1. August deutlich einfacher an die günstigere Krankenversicherung. Das gilt etwa, wenn Arbeitnehmer während der Erziehung ihrer Kinder nicht gearbeitet haben und privat bei ihrem Ehepartner versichert waren. Ab August rechnet die Deutsche Rentenversicherung für jedes Kind drei Jahre auf die Vorversicherungszeit der Krankenversicherung für Rentner (KVdR) an. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um das leibliche, ein Stief-, Adoptiv- oder Pflegekind handelt. Dabei greift die sogenannte 9/10-Regelung. Weil die gesetzlichen Krankenkassen nicht verpflichtet sind, eine Prüfung vorzunehmen, sollten Betroffene handeln. Sie sollen einen Antrag stellen und prüfen lassen, ob die Neuregelung in ihrem Fall greift. Folgende Rechnung gilt bei der 9/10-Regelung Grundsätzlich gilt folgende Rechnung: Wer nach der Ausbildung mit 18 Lebensjahren ins Berufsleben gestartet ist und mit 63 Jahren die Rente beantragt, hat 45 Jahre gearbeitet. Diese 45 Jahre müssen Betroffene durch Zwei teilen. Jetzt greift die 9/10-Regelung. Der Arbeitnehmer muss 9/10 in dieser zweiten Hälfte gesetzlich versichert gewesen sein. Das wären 20,25 Jahre also 20 Jahre und drei Monate. Ist das der Fall, besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung. Durch die Anrechnung der Kinder, kommen Arbeitnehmer, die diese Anforderung nicht erfüllen, dennoch an die günstigere Krankenversicherung der Rentner. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.07.2017 | 18:09

Nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern die letzte gesetzliche Krankenkasse ist für die Prüfung der 9/10-Regelung -einschl. der pauschalen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten- zuständig. Diese pauschale Berücksichtigung bei der 9/10-Regelung ist nicht mit der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung im Rentenkonto zu verwechseln.

1 Antworten

Zeldaam 29.07.2017 | 17:54
Quelle vermutlich hier: http://www.chip.de/news/1.-August-2017-Das-sind-die-neuen-Gesetz… Bitte beachten Sie jedoch, dass der Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse (meist der letzten,bei der Sie versichert waren) zu stellen ist, denn die Krankenkasse entscheidet über die Aufnahme / Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. MfG Zelda
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