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Experten-Antwort

Ratlos

von Minni Miller11.01.2011 | 19:53
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Freund von mir leidet an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Wegen eines Rentenantrags muss er zum Gutachter. Wegen seiner Störung ist er nicht in der Lage, sich weit weg zu bewegen von seiner Wohnung . Er schafft es mit großer Anspannung und wenn er einen "guten" Tag hat in die nächste Stadt. Dort gibt es aber keinen Gutachter für seinen Fall , nur in den weiter entfernten. Nachdem er den RV informiert hat von seinem Problem, diesen Gutachter aufzusuchen, heisst es, er käme seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Der RV ist über das Krankheitsbild informiert, es liegen Befunde und Atteste vor. Ist es tatsächlich möglich, dass der Antrag nicht mehr bearbeitet wird wegen mangelnder Mitwirkung des Antragsstellers?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den bisherigen Ausführungen kann zugestimmt werden.

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6 Antworten

RFnam 11.01.2011 | 21:06
Ich empfehle, dem Rentenversicherungsträger den Sachverhalt noch einmal ausführlich und natürlich schriftlich darzulegen und verweisen Sie auf folgenden § , insbesondere Abs. 1 Nr. 2 und §: § 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung (1) Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. (2) Behandlungen und Untersuchungen, 1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden. (3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
RFnam 11.01.2011 | 21:07
Es soll an Anfang heissen ...insbesondere Abs. 1 Nr. 2 und 3:
Alexam 12.01.2011 | 17:39
Gehen Sie mit ihrem Freund zu einen Rechtsanwalt oder dem Vdk/SovD . Die regeln das dann mit der Rentenversicherung. Alleine ist man da leider auf verlorenem Posten.
RFnam 12.01.2011 | 18:52
Mir sind nochzwei gute Ratschläge eingefallen, falls einfach nicht ein Verwandter, Bekannter oder ein guter Freund/Freundin den Rentenantragsteller begleiten oder mit einem Auto zum Gutachter fahren kann: 1. Bei der RV beantragen, dass der Gutachter in dieWohnung kommt und die Begutachtung dort vornimmt. 2. Bei der RV beantragen, dass diese andernfalls einen Krankentransport hin und zurück organisiert und auch die Kosten trägt, weil der Antragsteller selbst zu beidem nicht in der Lage ist. Was den Rat von Alex betrifft ,nicht vergessen: Guter Rat ist teuer. Diese Kosten werden von der RV nicht übernommen, weil bis jetzt keine Notwendigkeit von anwaltlicher Vertretung gegenüber der RV besteht. Kostenerstattung ist nur möglich bei einem für den Antragsteller erfolgreichem Widerspruchs- oder Klageverfahren.
-_-am 11.01.2011 | 20:39
Diese Situation ist nicht nur für den Antragsteller schwierig. Eine grundsätzliche Lösung des Problems gibt es nicht. Jedenfalls sollte der Antragsteller unbedingt erkennen lassen, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachkommen möchte, aus gesundheitlichen Gründen daran jedoch gehindert ist. Das sollte schriftlich geschehen. Bevor Sanktionen nach Maßgabe des § 66 SGB 1 in Betracht gezogen werden können, ist im konkreten Fall zunächst zu prüfen, ob dem Anspruchsteller oder Leistungsberechtigten auf der Grundlage der Vorschriften aus §§ 60 bis 62 SGB 1 i.V.m. § 65 SGB 1 eine Mitwirkung überhaupt abzuverlangen ist. Soweit Ermittlungen ohne größeren Zeit- und Mittelaufwand (bspw. einige Telefonate und Rückfragen, die bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen) zur Aufklärung des Sachverhaltes führen können, also nicht erheblich erschwert sind, muss der Leistungsträger auch ohne Mitwirkung des Antragstellers tätig werden. Verstöße des Antragstellers oder Leistungsberechtigten gegen Pflichten aus § 62 SGB 1 (ärztliche / psychologische Untersuchung) unterfallen andererseits regelmäßig bereits dem Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 SGB 1, wenn sie zur Feststellung leistungsbegründender Umstände in der sozialmedizinischen Sachaufklärung bedeutsam sind (Vgl. LSG München, U. v. 18.03.1998, L 16 RJ 99/96). Sofern ein Ablehnungsbescheid oder ein Bescheid über die Versagung der Leistung ergehen sollte, ist die Einlegung des Widerspruchs zu empfehlen.
-_-am 12.01.2011 | 19:21
Der kann wegen seiner Erkrankung nicht aus dem Haus. Haben Sie das verstanden? Ein Rechtsanwalt oder Rentenberater kostet sehr viel Geld. Bezahlen Sie ihm das? Die Einschaltung der genannten Sozialverbände bedingt eine bestehende Mitgliedschaft und erfordert die Zahlung eines laufenden Mitgliedsbeitrages. Wussten Sie das? Das Sozialrecht nach dem SGB bedingt den Grundsatz der Amtsermittlung. Sofern der Antragsteller angibt, er können aus gesundheitlichen Gründen (z. B. psychische Erkrankung) den vom Leistungsträger benannten medizinischen Sachverständigen nicht aufsuchen, hat der Leistungsträger zunächst zu prüfen, ob die Behauptung zutrifft. Da in diesem Fall bereits "Befunde und Atteste" vorgelegt worden sind, ist das vermutlich telefonisch mit den bisherigen Behandlern zu klären. Ist die Behauptung zutreffend, ist von Amts wegen zu prüfen, welche Alternativen im Rahmen der Antragstellung zur Klärung des verblieben Leistungsvermögens des Antragstellers führen können. § 33 SGB I: Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wird ein Ablehnungsbescheid ohne diese Prüfung erteilt, darf sich der Antragsteller schon freuen. Spätestens beim Sozialgericht!
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