Liebe Lina,
Der Gutachter, der eine Empfehlung für den Zeitpunkt setzen muss, richtet sich nach diesen Leitlinien:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Schau dir mal Punkt 7.3 an. Da steht u.a.:
„Wenn sich der Beginn der Leistungsminderung für den Gutachter nicht über- zeugend anhand störungsimmanenter und externer Kriterien festlegen lässt, MUSS (meine Hervorhebung) behelfsweise das Datum des Renten- oder Rehabilitationsantrags als Beginn der Leistungsminderung gelten.“
D.h. ein Gutachter muss das Datum „überzeugend anhand störungsimmanenter und externer Kriterien“ in der Vergangenheit festlegen können, damit dein Plan vereitelt wird.
Ich kenne nun deine Gesundheitshistorie nicht, aber gerade in dieser allgemeinen Formulierung scheint mir das keine kleine Hürde für den Gutachter zu sein.
Ich könnte mir aber z.B. vorstellen, dass bei Autismus erstmal die Anerkennung deiner Schwerbehinderung oder Diagnose deiner Krankheit gewählt werden könnte. Ggf. müsstest du dann mit anwaltlicher Hilfe argumentieren, warum das dann nicht „überzeugend anhand störungsimmanenter und externer Kriterien“ festgestellt ist. Ich glaube, konkreter als das wird es dann trotzdem nicht mehr, außer vielleicht, es gibt einschlägige Urteile oder präzisierende behördeninterne Unterlagen, anhand derer du dann, evtl. auch im Rahmen eines Gegengutachtens, argumentieren könntest.