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Experten-Antwort

Raubbau-Arbeit für hohe Hinzuverdienstgrenze

von Lina aus Bochum15.03.2021 | 22:07
121 Ansichten
20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Forum, ich bin eine junge Frau von 30 Jahren und habe gerade in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert. Schon mein ganzes Leben lang habe ich Autismus, ich bin schwerbehindert, und aufgrund meiner Krankheit konnte ich bisher immer nur maximal 4 oder 5 Stunden täglich arbeiten, und auch das meistens nur 3 oder 4 Tage die Woche. Auch im Studium war ich deswegen deutlich verzögert. Ich glaube also, dass ich die Definition der (teilweisen) Erwerbsminderungsrente sehr wohl erfülle. Ich muss jetzt noch etwas über ein Jahr arbeiten, bis ich die Wartezeitvoraussetzungen erfülle, und überlege mir, was ich arbeiten soll. Ich habe mir im SGB 6 den §96a angeschaut, und gesehen, dass sich Hinzuverdienstgrenze und -deckel nach dem Jahr mit den höchsten Entgeltpunkten in den letzten 15 Jahren richten. Da ich auf meinem Fachgebiet durchaus qualifiziert bin, kann ich mir vorstellen, dass ich in der Zukunft hohe Einkünfte erzielen werde, auch in einem 50%-Job. Da es aber auch immer mal längere Zeiten gibt, wo ich einfach nicht mehr kann, wäre die Erwerbsminderungsrente für mich als Absicherung wichtig, bitte verurteilt mich also nicht dafür, dass ich sie haben will! Aber zurück zur Erwerbsminderungsrente - ich möchte also, dass meine Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienstdeckel möglichst hoch sind. Deswegen überlege ich jetzt, mir einen Job zu suchen, in dem ich 75% oder sogar 100% arbeiten kann, und vielleicht noch an Wochenenden Mathematik-Nachhilfe zu geben mit Arbeitsvertrag. Damit sollte ich, wenn ich das ganze Jahr durchhalte ohne gekündigt zu werden oder Krankengeld beantragen zu müssen, auf fast 2 Entgeltpunkte für das nächste Jahr kommen. Gesundheitlich ist das allerdings gelinde gesagt eine waghalsige Aktion für mich, aber mit ein paar Wochen Krankschreibungen hier und Urlaub da kann ich es vielleicht schaffen. Abgesehen von den persönlichen/gesundheitlichen Aspekten für mich selbst, seht ihr Denkfehler bei dem Plan? Würden z.B. die 2 Entgeltpunkte unter gewissen Umständen gar nicht für die Hinzuverdienstgrenze maßgeblich sein (außer, wenn der Eintrittszeitpunkt der Erwerbsminderung auf vorher festgesetzt werden sollte, aber das wird er nach dem was ich gelesen habe, wohl nicht)? Viele liebe Grüße Lina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lina,

Siehe hier, Schade und Valzuun haben Ihren geschilderten Sachverhalt bereits realistisch eingeschätzt. Diesen Ausführungen können wir uns nur anschließen. Eine weitere Klärung ist an dieser Stelle nicht möglich.

Klarheit erhalten Sie nur durch den Kontakt zu Ihrem Rentenversicherungsträger. Vielleicht ist zunächst eine ausführliche Beratung sinnvoll um dabei zu überlegen, ob nicht ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente für Sie zielführend ist, um Ihre Erwerbsfähigkeit bzw. deren Einschränkungen näher aufzuklären. Im Voraus kann die Rentenversicherung nicht beurteilen, wie es um Ihre Erwerbsfähigkeit tatsächlich bestellt ist.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

19 Antworten

Siehe hieram 15.03.2021 | 23:42
Hallo Lina, der Eintritt einer Erwerbsminderung kann durchaus rückwirkend festgesetzt werden. Insofern gilt dann auch nur das Einkommen, das bis dahin erwirtschaftet wurde. Wie Sie aber richtigerweise angemerkt haben, sollten auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein (Wartezeiten für Anspruch auf EM-Rente). Wenn dann aber der Eintritt der Erwerbsminderung trotzdem rückwirkend liegt, kann es ebenfalls zu einer Ablehnung kommen, weil dann die Voraussetzungen ja noch nicht erfüllt waren. Ihnen ist deshalb anzuraten, dass Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen DRV (telefonisch) beraten lassen, denn nur dort liegen Ihre Unterlagen vor. Alles Gute!
Lina aus Bochumam 16.03.2021 | 00:13
Hallo Siehe hier, danke für deine Antwort, wie schön, dass du dir Zeit nimmst und deine Gedanken teilst! An die telefonische [in meinem Fall wohl eher persönliche, ich hab furchtbare Angst vor solchen Telefonaten :)]Beratung habe ich für den nächsten Schritt schon gedacht, aber ich möchte mich hier erstmal halb-anonym umhorchen. Nicht, dass ich denen nachher von meinem Plan erzähle und er nur deswegen scheitert! Danke auch für den Hinweis mit dem Eintrittszeitpunkt, da hast du mir jetzt ein bisschen Angst gemacht... Soweit ich gelesen habe, wird der doch im Gesetz nirgends genauer definiert, sondern einfach unter allgemeinem Verweis auf §43 in SGB 6 festgesetzt. Ich hab schon echt ne Menge recherchiert und keine solche Fälle gefunden, wo nur aufgrund eines in die Vergangenheit geschobenen Zeitpunktes die Rente versagt wurde. Was aber nicht heißen soll, dass das nicht vorkommen kann, du hast das ja schon gut begründet, kennst du vielleicht Beispielfälle, evtl. auch aus dem Forum? In Abgrenzung zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dachte ich immer, dass die staatliche Erwerbsminderungsrente gerade auch solche Fälle auffangen soll, die schon ihr ganzes Leben krank waren. Wenn hier ein Experte mitliest, würde ich mich auch da nochmal über eine (hoffentlich beruhigende) Einschätzung freuen. Teilt mir aber bitte gern auch noch mit, ob ihr wie eingangs angesprochen Probleme mit dem Raubbau-Plan seht (gern auch Rückmeldungen, dass ihr es für unproblematisch haltet - dann würde ich das vielleicht tatsächlich mal mit der DRV besprechen). Viele liebe Grüße Lina
Denkfehleram 16.03.2021 | 06:11
Ihr Denkfehler liegt darin, dass Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben müssen, bevor der Leistungsfall also die Erwerbsminderung eingetreten ist. Das scheint nach Schilderung Ihrer Krankheit aber schon in der Vergangenheit gewesen zu sein. Da Sie aber zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Wartezeit nach Ihren Angaben nicht erfüllen, sind auch Ihre Planungen bezüglich der Hinzuverdienstgrenzen nicht realistisch. Sie sollten sich daher dringend beraten lassen, da Sie das Grundproblem des Eintritts des Leistungsfalls scheinbar nicht verstanden haben.
Schadeam 16.03.2021 | 06:28
...und kein Berater -weder im Gespräch noch am Telefon- wird den Eintritt der Erwerbsminderung nennen können. Der Plan kann aufgehen oder auch nicht...
Feliam 16.03.2021 | 07:37
Ja, die gesetzliche Rentenversicherung sichert auch Menschen ab, die erwerbsgemindert geworden sind, bevor sie jemals die Möglichkeit hatten, Beiträge zu zahlen und somit die Wartezeit und ggf. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. In diesen Fällen wird eine Rente jedoch erst nach 20 Jahren Beitragszeit gezahlt. In Ihrem Fall würde ich dazu neigen, einen Antrag auf EM-Rente zu stellen, die medizinischen Ermittlungen der DRV abzuwarten und dann hätten Sie Gewissheit, ob überhaupt eine Erwerbsminderung im Sinne der gesetzl. RV vorliegt. Wenn nein, haben Sie Gelegenheit, Ihren Hinzuverdienstplan in die Tat umzusetzen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Rentenantrag zu stellen. Wenn ja und die Rente in Ermangelung der erforderlichen Wartezeit abgelehnt werden sollte, richten Sie sich auf die 20 Jahre Beiträge ein (Minijob, angest. Beschäftigung, freiwillige Beiträge...) und setzen Ihren Plan dann in die Tat um.
EM-Rentneram 16.03.2021 | 08:12
Ich sehe es schon als Affront gegenüber wirklich erwerbsgeminderten an, zu überlegen, wie ich eine eventuelle Erwerbsminderungsrente dann noch bestmöglich ausnutzen kann. Allein die Gedanken zu einer Beschäftigung mit einem Verdienst der 2 EGPT bringen soll, deutet ja eher darauf hin, dass eben keine Erwersminderung vorliegt und ich hoffe, Sozialmediziner werden das bei Antragstellung auch so werten. Menschen wie ich, die tatsächlich erwerbsgemindert sind, kämen gar nicht auf solch absurde Ideen. Daher hoffe ich im Sinne tatsächlich erwerbsgeminderter Menschen und der Sozialgemeinschaft, dass Ihr Vorhaben nicht gelingen wird. Theorie und Praxis liegen da doch ein ganzes Stück auseinander.
Valzuunam 16.03.2021 | 08:24
Zitat von Lina aus Bochum anzeigenausblenden
Lina aus Bochum schrieb

Hallo Siehe hier,

danke für deine Antwort, wie schön, dass du dir Zeit nimmst und deine Gedanken teilst!

An die telefonische [in meinem Fall wohl eher persönliche, ich hab furchtbare Angst vor solchen Telefonaten :)]Beratung habe ich für den nächsten Schritt schon gedacht, aber ich möchte mich hier erstmal halb-anonym umhorchen. Nicht, dass ich denen nachher von meinem Plan erzähle und er nur deswegen scheitert!

Danke auch für den Hinweis mit dem Eintrittszeitpunkt, da hast du mir jetzt ein bisschen Angst gemacht...

Soweit ich gelesen habe, wird der doch im Gesetz nirgends genauer definiert, sondern einfach unter allgemeinem Verweis auf §43 in SGB 6 festgesetzt. Ich hab schon echt ne Menge recherchiert und keine solche Fälle gefunden, wo nur aufgrund eines in die Vergangenheit geschobenen Zeitpunktes die Rente versagt wurde. Was aber nicht heißen soll, dass das nicht vorkommen kann, du hast das ja schon gut begründet, kennst du vielleicht Beispielfälle, evtl. auch aus dem Forum?

In Abgrenzung zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dachte ich immer, dass die staatliche Erwerbsminderungsrente gerade auch solche Fälle auffangen soll, die schon ihr ganzes Leben krank waren. Wenn hier ein Experte mitliest, würde ich mich auch da nochmal über eine (hoffentlich beruhigende) Einschätzung freuen.

Teilt mir aber bitte gern auch noch mit, ob ihr wie eingangs angesprochen Probleme mit dem Raubbau-Plan seht (gern auch Rückmeldungen, dass ihr es für unproblematisch haltet - dann würde ich das vielleicht tatsächlich mal mit der DRV besprechen).

Viele liebe Grüße

Lina

Danke auch für den Hinweis mit dem Eintrittszeitpunkt, da hast du mir jetzt ein bisschen Angst gemacht... Soweit ich gelesen habe, wird der doch im Gesetz nirgends genauer definiert, sondern einfach unter allgemeinem Verweis auf §43 in SGB 6 festgesetzt. Ich hab schon echt ne Menge recherchiert und keine solche Fälle gefunden, [...] Lina
Und ebenda ist es ausdrücklich formuliert: § 43 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI: 2. in den letzten fünf Jahren VOR Eintritt der Erwerbsminderung [...] 3. VOR Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit [...] Theoretisch könnte eine vorzeitige Wartezeiterfüllung vorliegen, allerdings nur wenn die Erwerbsminderung u.a. erst nach / während einer Ausbildung eingetreten ist; dann mal § 53 SGB VI bzgl. der Weiteren Vorraussetzungen anschauen. Der Hinweis auf die 20 Jahre ist übrigens tückisch, da diese Sonderregelung nur bei einer VOLLEN Erwerbsminderung greift (§ 43 Abs. 6 SGB VI).
Schadeam 16.03.2021 | 12:36
Sie können sich noch so viel Wissen anlesen.....entscheidend ist am Ende des Tages wann der Leistungsfall liegt. Wie der ärztliche Dienst Ihrer DRV dann zu einem Datum kommt, ist zunächst mal Sache der Mediziner, solche tummeln sich aber hier nicht im Forum und wenn, würden die sich hüten per Ferndiagnose einen bestimmten Tag festzulegen. Klar ist der Leistungsfall bei Unfällen. Wenn ein Dachdecker heute vom Dach fällt und im Koma liegt, ist er wahrscheinlich ab heute erwerbsgemindert (und gestern wart er noch 100%fitt). Es gibt aber auch Krankheiten die sich "schleichend" entwickeln.....und da legen irgendwelche Ärzte den Leistungsfall fest, der dann möglicherweise von einem Richter am Sozialgericht später wieder "kassiert" wird. Letztlich ist das Leben genausowenig ein Wuinschkonzert wie es der Eintritt einer Erwerbsminderung ist.
Lina aus Bochumam 16.03.2021 | 11:40
Danke für eure Ausführungen, insbesondere an Valzuun, Feli, Schade und Denkfehler! Soweit ich euch richtig verstehe, dreht es sich ja immer um die Frage, die Valzuun zuletzt so sauber zusammengefasst hat. Wobei ich meiner bisherigen Recherche und auch teilweise der Aussage von Schade entnehmen konnte, dass in der Praxis dieses Problem wohl oft unter den Teppich gekehrt bzw. übersehen wird, und der Eintritt der Erwerbsminderung z.B. einfach auf den Antrags-Tag gelegt wird. Darauf will ich mich aber wirklich nicht verlassen. Ich habe über die Uni noch Zugriff auf diverse juristische Literatur, und habe gerade in 7 verschiedenen Büchern mit SGB VI-Kommentierungen keine Ausführungen in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls / Eintritt der Erwerbsminderung gefunden. Auch wenn ich eure Argumente im Grunde überzeugend finde, halte ich es z.B. rechtssemantisch noch für keine ausgemachte Sache, dass der "Eintritt der Erwerbsminderung" für meinen Fall (oder allgemein für den Fall einer angeborenen Behinderung, die entsprechende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit mit sich bringt) eindeutig zu bestimmen wäre. Sind euch Quellen (juristische Literatur, Gesetzesbegründungen, Urteile, Überlegungen der DRV, usw.) bekannt, die man hier zur Klärung noch heranziehen könnte? Falls hier Experten mitlesen, würde ich auch Sie bitten, sich hierzu evtl. zu äußern. Sollte es noch andere Aspekte meines "Plans" geben, die ihr für kommentierungsbedürftig haltet, dann sind eure Meinungen dazu auch weiterhin willkommen. Viele liebe Grüße Lina aus Bochum PS: An Bravo und EM-Rentner - es tut mir Leid, falls Sie meine Überlegungen als Affront sehen. Ich halte es nicht für falsch, sich bei voraussichtlicher Erwerbsminderung Gedanken darüber zu machen, wie man sein Leben entsprechend strukturieren und entlasten kann. Auch, wenn ich viel Glück hatte, mit den Voraussetzungen und der Gabe aufzuwachsen, um eine Promotion durchzuführen und infolgedessen vielleicht eine gefrage Qualifikation zu haben, liegt bei mir immer noch eine Behinderung vor, von der ich glaube, dass sie eine Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes darstellt. Es ist nicht unredlich, dann auch von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, und ich möchte Sie bitten, mit voreiligen moralischen Bewertungen etwas vorsichtiger umzugehen.
Grobiam 16.03.2021 | 12:09
Ihr Plan bleibt spekulativ und zwar so lange, bis Sie ihn ausführen. Sie wissen doch, die Praxis ist das Kriterium der Wahrheit. Machen Sie es wie gedacht und dann wird sich zeigen, ob Ihre Gedanken und Ihr Ansinnen sich erfüllt. Absolution kann Ihnen vordem niemand erteilen. Entweder wird es der Big Point, oder aber der größte Trugschluss, so what?!
Holgeram 16.03.2021 | 13:16
Und @Schade: In Linas Fall ist doch nicht von einer schleichend sich entwickelnden/verschlimmernden Krankheit auszugehen, sondern wie sie schreibt von einer nach aktuellem medizinischem Kenntnisstand angeborenen Behinderung, die ja auch offiziell als Schwerbehinderung anerkannt zu sein scheint. Die Sache ist also natürlich auslegungsbedürftig, aber nicht so unklar, wie Sie meinen.
Holgeram 16.03.2021 | 13:11
Also meiner Ansicht nach hat Lina aus Bochum hier schon einen Punkt. Medizinisch scheint die Sache ja gar nicht unklar. Und letztendlich ist die Entscheidung über den Eintrittszeitpunkt ja eine Entscheidung der Behörde, die nach rechtlichen Grundsätzen unter Würdigung medizinischer Tatsachen erfolgen muss. Wenn es also Rechtsquellen gibt, die einen solchen Fall wie von Lina aus Bochum abdecken bzw. genauer beleuchten, wären diese wahrscheinlich schon sehr verbindlich.
P.Tam 16.03.2021 | 13:37
Zitat von Holger anzeigenausblenden
Und genau wie Ihre Spekulationen, glaube ich, dass hier aufgrund der noch geplanten Beschäftigung gar keine Erwerbsminderung vorliegt. Sie sehen also, nur eine Antragstellung wird Rechtssicherheit bringen. Eine Erwerbsminderungsrente ist (glücklicherweise) auch von noch so schlauen Köpfen nicht vorab planbar, solange nicht mindestens der Leistungsfall durch zuständige Sozialmediziner festgestellt wurde. Auch der beste Experte wird dazu nichts anderes sagen können und dessen Antwort steht hier ja noch aus. Viel Freude bei den weiteren Antworten im Konjunktiv! :-)
Holgeram 16.03.2021 | 14:19
Liebe Lina, Der Gutachter, der eine Empfehlung für den Zeitpunkt setzen muss, richtet sich nach diesen Leitlinien: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Schau dir mal Punkt 7.3 an. Da steht u.a.: „Wenn sich der Beginn der Leistungsminderung für den Gutachter nicht über- zeugend anhand störungsimmanenter und externer Kriterien festlegen lässt, MUSS (meine Hervorhebung) behelfsweise das Datum des Renten- oder Rehabilitationsantrags als Beginn der Leistungsminderung gelten.“ D.h. ein Gutachter muss das Datum „überzeugend anhand störungsimmanenter und externer Kriterien“ in der Vergangenheit festlegen können, damit dein Plan vereitelt wird. Ich kenne nun deine Gesundheitshistorie nicht, aber gerade in dieser allgemeinen Formulierung scheint mir das keine kleine Hürde für den Gutachter zu sein. Ich könnte mir aber z.B. vorstellen, dass bei Autismus erstmal die Anerkennung deiner Schwerbehinderung oder Diagnose deiner Krankheit gewählt werden könnte. Ggf. müsstest du dann mit anwaltlicher Hilfe argumentieren, warum das dann nicht „überzeugend anhand störungsimmanenter und externer Kriterien“ festgestellt ist. Ich glaube, konkreter als das wird es dann trotzdem nicht mehr, außer vielleicht, es gibt einschlägige Urteile oder präzisierende behördeninterne Unterlagen, anhand derer du dann, evtl. auch im Rahmen eines Gegengutachtens, argumentieren könntest.
P.Tam 16.03.2021 | 15:10
Eine andere sachliche Antwort kann auch nicht erwartet werden. Das war aber auch schon aus allen Vorbeiträgen ersichtlich. Nicht alles ist im Voraus planbar, auch wenn das nicht für jeden zufriedenstellend ist!
Valzuunam 16.03.2021 | 15:05
Vielleicht hilft Ihnen dieses (kostenfrei) im Internet verfügbare Urteil weiter: LSG München, Urteil v. 13.11.2018 – L 19 R 72/16 Aus meiner Erfahrung kann ich berichten, dass diese Fälle nicht allzu selten sind, jedoch auf Grund des eindeutigen Wortlautes oft nicht vor Gericht landen; es sei denn die Partei streiten -wie oben- gerade um das Datum des Eintritts der Erwerbsminderung. Noch seltenen ist aus dem gleichen Grund BSG-Rechtssprechung zu finden; wenn der Eintritt der Leistungsminderung ("Leistungsfall") und die Anzahl der Beitragsmonate feststehen gibt es regelmäßig einfach keinen Grund die Revision zuzulassen. Das sich die von Ihnen recherchierte Literatur nicht zur Frage "vor Eintritt..." verhält verwundert mich; vielleicht haben Sie ja einen Jura-Kommilitionen, der da noch geeignetere Werke empfehlen kann oder sogar Zugang zu einer (kostenpflichtigen) Entscheidungsdatenbank hat?
Janaam 16.03.2021 | 22:33
Was hier völlig aussen vor bleibt ist, dass wenn es Möglichkeiten gibt, wie man erwerbstätig bleiben kann, dann gibt es keine Erwerbsminderungsrente. Und mal ehrlich, wer sich zutraut ein Jahr so durchzuarbeiten, scheint doch sehr fit zu sein. Man kann ja einen Antrag stellen, aber als Absicherung? Und wenn man halbtags trotzdem zuviel verdient, dann wird das verrechnet. Meine Tochter hat auch eine Behinderung/Erkrankung, die sie leistungsmäßig einschränkt und Schul- und Uniausbildung in die Länge zieht. Ich hoffe, dass sie ihren Weg machen wird, ohne auf so Ideen zu kommen. Gerade auch, weil sie mit der guten Ausbildung auch mit einem Halbtagsjob ausreichend verdienen kann.
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