Hallo Sommer,
wenn Sie eine rückwirkende Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente für einen Zeitraum erhalten, in dem Sie bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber bekamen, müssen Sie diese Lohnfortzahlung in der Regel nicht an Ihren Arbeitgeber zurückzahlen.
Die Rentenversicherung regelt die Nachzahlung der Rente eigenständig. Eine Rückforderung der bereits geleisteten Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt hier nicht, denn diese Leistung ist ein versicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Anspruch, direkt resultierend aus Ihrem Beschäftigungsverhältnis. Sie kann daher nicht zurück gefordert werden.
Rückforderungen können jedoch auftreten, wenn Sozialleistungen, wie zum Beispiel Krankengeld, das Arbeitslosengeld I
( ALG I ), oder Bürgergeld für einen Zeitraum gezahlt wurden, in dem bereits der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente bestand. Diese Konstellationen treten häufig auf, da der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente meist rückwirkend festgestellt wird und häufig in diesen zurückliegenden Zeiträumen schon Sozialleistungen geflossen sind, weil eine Beschäftigung aus gesundheitlichen und/oder arbeitsmarktrelevanten Gründen schon nicht mehr tatsächlich ausgeübt wurde.
In diesem Fall verrechnet die Deutsche Rentenversicherung diese Sozialleistungen mit dem für diese Zeiträume gegebenenfalls bestehenden Rentenanspruch selbständig und ohne Ihr Zutun bis zu einer bestimmten Höhe. Dadurch erfolgt dann im Ergebnis keine doppelte Zahlung und eine Rückforderung direkt Ihnen gegenüber findet daher nicht statt.
Diese Verfahrensweise ist gesetzlich in der Vorschrift des § 51 des ersten Sozialgesetzbuches (SGBI ) geregelt und schützt auch vor existenzieller Hilfebedürftigkeit aufgrund der Verrechnung.
Eine Rückzahlung der Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber müssen Sie hingegen nicht leiten - wie vorstehend bereits ausgeführt. Mögliche Rückforderungen können sich ausschließlich auf in der Vergangenheit aufgrund des gegebenenfalls faktisch bereits bestandenen Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, wenn in diesem Zeitraum Sozialleistungen geflossen sind. Diese Verrechnung nimmt die Deutsche Rentenversicherung dann eigenständig vor.
Sollten hier noch Fragen offen geblieben sein, können Sie sich auch an Ihre gesetzliche Krankenkasse oder Ihren nächstgelegenen Rentenversicherungsträger wenden. Bei der Rentenversicherung können Sie auch einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Das regelt die DRV direkt mit der Krankenkasse, Sie müssen hier gar nichts machen.
Auch wenn die EM-Rente für den überlappenden Zeitraum niedriger ist als das beriets gezahlte Krankengeld, müssen Sie NICHTS an die Krankenkasse zurückzahlen.
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