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Experten-Antwort

Rückforderung von Boni und Weihnachtsgeld nach rückwirkender Bewilligung der Erwerbsminderungsrente

von Mimi20.07.2023 | 23:06
2155 Ansichten
6 Antworten
Guten Abend, mein Mann hatte am 09.02.22 einen Schlaganfall und ist seit dem nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Er erhielt vertragliche Boni, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und eine Inflationsprämie. Am 03.02.23 haben wir den Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Die gezahlten Entgelte wurden von uns und vom Arveitgeber als Hinzuverdienst gemeldet und angerechnet. Am 16.06.23 wurde ihm rückwirkend ab dem 01.09.22 die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Die Nachzahlung ist noch nicht ausgezahlt, die laufende Zahlung erfolgt Ende August. Das Krankengwld wurde Ende Mai eingestellt. Er steht also ab Juni ohne weiteres Einkommen dar. Das Geld aus den bisherigen Entgeltzahlungen haben wir Ende Juni dafür verwendet einen der verschiedenen Hauskredite abzulösen, damit die monatliche Belastung für und erträglich wird. Heute übersendet der Arbeitgever neue Entgeltbescheinigungen ab September 2022 mit einer Forderung von knapp 5000 Euro. Ist das rechtens? Zu keiner Zeit wurden wir weder vom Arbeitgeber noch von der Rentenversicherung darauf hingewiesen, dass die Sonderzahlungen nur unter Vorbehalt geleistet werden und bei rückwirkender Bewilligung zurückgefordert werden. Ab jetzt ruht das Arbeitsverhältnis. Aber darf das rückwirkend ruhen mit diesen finanziellen Folgen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.07.2023 | 07:17

Hallo Mimi,

da bei der Rentengewährung die entstandene Nachzahlung noch nicht an Sie ausgezahlt wurde, werden hier erst evtl. entstandene Erstattungsansprüche anderer Stellen abgewartet. Sobald alle Rückmeldungen vorliegen wird geprüft, ob und wie viel von der entstandenen Nachzahlung noch nicht beansprucht wurde. Wenn also noch eine Restsumme besteht, wird diese als Einmalzahlung an Sie ausgezahlt. 

 

Ihre Abschlussfrage geht tatsächlich ins Arbeitsrecht und kann von hier leider nicht beantwortet werden. 

Bitte wenden Sie sich dafür an einen Fachanwalt.

 

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen, das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Rentenunterlagen) gern zur Verfügung.

 

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

AGam 21.07.2023 | 02:46
Was der Arbeitgeber fordert fällt unter das Arbeitsrecht und hat nichts mit der Rentenversicherung zu tun. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, wenn Sie wissen wollen ob etwas rechtens ist.
Stimmtam 21.07.2023 | 06:17
Das ist tatsächlich eine arbeitsrechtliche Frage und damit nicht von der Rentenversicherung zu beantworten.
Mikeam 21.07.2023 | 06:47
In der Regel weiß man, dass das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist oder anteilig zu kürzen ist, wenn kein Anspruch auf Entgelt für die entsprechenden Monate des Jahres besteht sollten Sie ein Krankengeldzuschuss bekommen haben, ist dieser auch zurückzuzahlen.
Regelam 21.07.2023 | 07:03
Mike schrieb

In der Regel weiß man, dass das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist oder anteilig zu kürzen ist, wenn kein Anspruch auf Entgelt für die entsprechenden Monate des Jahres besteht sollten Sie ein Krankengeldzuschuss bekommen haben, ist dieser auch zurückzuzahlen.

Was aber auch alles individuell im AV geregelt werden kann und somit kann das hier keiner beantworten. Oder kennst du den AV? Und zu "in der Regel": In der Regel hat man einen AV der all das regelt. Hat man das nicht, selbst schuld.
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