Guten Tag Blumenfreund,
zunächst einmal ist fraglich, ob es sich bei dem Veräußerungsgewinn überhaupt um eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Rentenversicherung handelt. Selbständig erwerbstätig im Sinne von § 2 SGB VI ist, wer nicht nur vorübergehend eine selbständige Arbeit leistet, die darauf gerichtet ist, Arbeitseinkommen zu erzielen.
Selbst wenn Sie als selbständig eingeordnet werden würden, tritt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ein, wenn Sie zu einem der in § 2 SGB VI genannten Personenkreise gehören.
Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen u.a.
· Handwerker und Hausgewerbetreibende;
· Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege tätige Personen;
· Künstler und Publizisten;
· Selbstständige mit einem Auftraggeber;
· Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
Im Übrigen erfolgt die Beurteilung der Versicherungspflicht für jede selbständige Tätigkeit separat.
Üben Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten aus, kann eine Mehrfachversicherungspflicht entstehen. Ein gewerbetreibender Handwerker, der nebenher noch selbstständig als Tennislehrer arbeitet, wird in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig.
Üben Sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit und eine nicht versicherungspflichtige Tätigkeit aus, sind nur die beitragspflichtigen Einnahmen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit maßgebend für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen. In Ihrem Beispiel wären das nur die Einnahmen aus der Tätigkeit als Erzieherin.
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