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Experten-Antwort

Rückfrage wegen Veräusserungsgewinn einer Erbschaft bei selbstständiger rentenversicherungspflichtiger Person

von Blumenfreund02.09.2025 | 08:46
175 Ansichten
1 Antworten
Vielen Dank für die heutige Antwort. Ich bin mir immer noch nicht im klaren, wie es mit einem Veräusserungsgewinn aus einer Erbschaft steht. Wenn ich z.B. als Erzieherin rentenversicherungspflichtig bin und dann landwirtschaftl Flächen von den Eltern erbe und diese veräussern muss - dann gilt das steuerrechtlich beim FA als Betriebsaufgabe, obwohl ich den Betrieb nie selber geführt habe. Gelte ich dann bezüglich der RV als "selbstständig tätig" in dieser Landwirtschaft, obwohl ich nie landwirtschaftlich tätig war sondern nur die landwirtschaftl. Flächen als Erbe verkauft habe - und zieht dann die RV den Veräusserungsgewinn als Einkommen heran - zusätzlich zu meinem Einkommen als Erzieherin? Hier nochmals die vorherige Antwort zu meiner heute früh gestellten Frage: Guten Tag Blumenfreund, zu den beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger zählt das Arbeitseinkommen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Das heißt: die Rentenversicherung entnimmt die Höhe des Arbeitseinkommens in der Regel aus dem Einkommenssteuerbescheid. Hier ist ein Link zur gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Dort steht: Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 15 SGB IV sind die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, das heißt · Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 und 14a EStG), · Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG), · Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Dagegen bleiben die übrigen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG, das heißt · Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), · Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EstG), · Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), · sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV außer Ansatz.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.09.2025 | 09:30

Guten Tag Blumenfreund,

 

zunächst einmal ist fraglich, ob es sich bei dem Veräußerungsgewinn überhaupt um eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Rentenversicherung handelt. Selbständig erwerbstätig im Sinne von § 2 SGB VI ist, wer nicht nur vorübergehend eine selbständige Arbeit leistet, die darauf gerichtet ist, Arbeitseinkommen zu erzielen.

Selbst wenn Sie als selbständig eingeordnet werden würden, tritt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ein, wenn Sie zu einem der in § 2 SGB VI genannten Personenkreise gehören.

 

Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen u.a.

·         Handwerker und Hausgewerbetreibende;

·         Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege tätige Personen;

·         Künstler und Publizisten;

·         Selbstständige mit einem Auftraggeber;

·         Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer

 

Im Übrigen erfolgt die Beurteilung der Versicherungspflicht für jede selbständige Tätigkeit separat.

Üben Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten aus, kann eine Mehrfachversicherungspflicht entstehen. Ein gewerbetreibender Handwerker, der nebenher noch selbstständig als Tennislehrer arbeitet, wird in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig.

 

Üben Sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit und eine nicht versicherungspflichtige Tätigkeit aus, sind nur die beitragspflichtigen Einnahmen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit maßgebend für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen. In Ihrem Beispiel wären das nur die Einnahmen aus der Tätigkeit als Erzieherin.

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