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Experten-Antwort

Rücknahme Widerspruch

von Boate10.08.2023 | 07:32
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5 Antworten

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Kann ich einen Widerspruch zurücknehmen, nachdem darüber entschieden wurde? Hat dann der ursprüngliche Bescheid Bestand? Leider ist für mich durch den Widerspruch gegen den Reha Bescheid bezgl. der Wunschklinik eine Entscheidung zustande gekommen, die für mich noch weniger positiv ist. Ich wäre im Vergleich dazu mit der ursprünglichen Entscheidung besser bedient.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Boate,

 

ein Widerspruch kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zurückgenommen werden. Damit wird der vorangegangene Bescheid bestandskräftig.

 

 

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4 Antworten

Abschlägeam 10.08.2023 | 09:50
Grundsätzlich kann man auch einen Widerspruch wieder zurücknehmen. Sie sollten aber vorab klären, ob denn die ursprünglich bewilligte Klinik überhaupt kurzfristig Platz für Sie hätte. Denn neben 'Wunsch- und Wahlrecht' sollte eine Reha ja auch möglichst zeitnah erfolgen, was dann nicht immer zur vermeintlichen 'Premiumklinik' führt. Überlegen Sie sich also auch noch einmal, ob Sie sich weiteren Bürokratiekram antun wollen oder aber sich erst einmal um Ihre Gesundheit kümmern. Zuständig für eine (nochmalige) Änderung wäre Ihre zuständige DRV (Kontaktdaten stehen in den Bescheiden). Viel Erfolg und alles Gute!
Abschlägeam 10.08.2023 | 12:40
Auch im 'Abhilfebescheid' (so heißt ja das Dingens, das dann aufgrund eines Widerspruchs erstellt wird) gibt es eine Frist, innerhalb der man sich dann noch entscheiden kann, ob man dies dann 'so' annimmt oder eben den Widerspruch zurücknimmt (dann bleibt es bei dem vorherigen Stand) oder aber auch den Widerspruch aufrecht erhält (ggfs. bis hin zu einer Klage). Bei einem Rehaantrag, der auch im Widerspruch komplett abgelehnt wird, besteht aus Sicht der DRV dann keine Gefährdung/Minderung der Erwerbsfähigkeit. Statt hier dann gegen die Ablehnung Klage einzulegen, wäre wohl meist ein Antrag auf EM-Rente sinnvoller, denn dann muss dies komplett geprüft werden. Hier aber ging es ja nur um die 'Umwandlung' der Therapieeinrichtung (Beachtung von Wunsch- und Wahlrecht). Es bleibt dennoch die Möglichkeit, auch hier komplett auf die Reha zu verzichten und stattdessen - sofern dies angestrebt wird -direkt eine EM-Rente zu beantragen. Hier sollte dann aber unbedingt darauf hingewiesen werden, das parallel noch irgendwo eine Reha-Bewilligung rumschlummert, damit dieser dann zunächst als 'erledigt' behandelt wird und vorrangig der Rentenantrag bearbeitet wird. Es ist also recht viel möglich... welchen Weg man einschlägt hängt sicherlich auch mit davon ab, wie hoch man den durch die Möglichen Verfahren/Klagen den Leidensdruck erhöhen und die Gesundheit damit auch zusätzlich noch belasten möchte. Im Zweifelsfall könnte also eine Rücksprache mit Ärzten helfen und/oder doch noch auch eine individuelle Beratung bei der zuständigen DRV, dort liegen die Unterlagen vor, hier im Forum ja nicht.
Larezam 10.08.2023 | 19:25
Seit wann (und warum) ist gegen einen Abhilfebescheid ein Rechtsbehelfe statthaft? Und wenn dem nicht so ist, wieso sollte es dann eine entsprechende Frist geben. Das alles gibt es m.E. nur wenn ein Widerspruchsbescheid-ggf. nach teilweiser Abhilfe- erlassen wird.
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