Hallo Stefan,
den Ausführungen von "Flausch" können wir uns grundsätzlich anschließen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Falls Sie überhaupt eine EM-Rente bewilligt bekommen (denn das ist absolut nicht sicher), dann wird das Leistungsfall-Datum (Beginn) der Erwerbsminderung von der DRV in der Gesamtschau aller vorliegenden Dokumente, vor allem den medizischen Befunden, festgelegt.
Darauf haben Sie selber wenig bis keinen Einfluss.
Sie können höchstens alle Befundberichte , die Sie seit 2021 oder noch früher)haben, mit einreichen und im Selbseinschätzungsbogen (Formular R0215) ausführen, dass Ihre Einschränkungen schon mindestens seit 2021 bestehen.
Sollten Sie mit dem Bescheid und dem Leistungsfall-Datum dann nicht zufrieden sind, können Sie Widerspruch und Klage einreichen.
Es dütfte aber sehr schwierig werden, einen dann 4(!) Jahre zurückliegenden EM-Rentenbeginn rechtlich durchzusetzen, denn dazu brauchen Sie, wie oben schon erwähnt, mindestens möglichst genau passende und sehr aussagekräftige Befundberichte aus dem Jahr 2021 und allen Folgejahren und dann noch einen sehr guten Fachanwalt für Sozialrecht.
Falls Sie überhaupt eine EM-Rente bewilligt bekommen (denn das ist absolut nicht sicher), dann wird das Leistungsfall-Datum (Beginn) der Erwerbsminderung von der DRV in der Gesamtschau aller vorliegenden Dokumente, vor allem den medizischen Befunden, festgelegt.
Darauf haben Sie selber wenig bis keinen Einfluss.
Sie können höchstens alle Befundberichte , die Sie seit 2021 oder noch früher)haben, mit einreichen und im Selbseinschätzungsbogen (Formular R0215) ausführen, dass Ihre Einschränkungen schon mindestens seit 2021 bestehen.
Sollten Sie mit dem Bescheid und dem Leistungsfall-Datum dann nicht zufrieden sind, können Sie Widerspruch und Klage einreichen.
Es dütfte aber sehr schwierig werden, einen dann 4(!) Jahre zurückliegenden EM-Rentenbeginn rechtlich durchzusetzen, denn dazu brauchen Sie, wie oben schon erwähnt, mindestens möglichst genau passende und sehr aussagekräftige Befundberichte aus dem Jahr 2021 und allen Folgejahren und dann noch einen sehr guten Fachanwalt für Sozialrecht.
Stellen Sie doch erst mal den Antrag und warten die Entscheidung ab.
Bringt doch nichts heute über hätte, wenn und aber zu spekulieren und Gott und die Welt (und Anwält) verrückt zu machen.
Das können Sie immer noch wenn Sie mit der Entscheidung nicht zufrieden sind.
Meine Meinung: selbst wenn der Leistungsfall Jahre zurückliegt, wäre der Antrag zu spät gestellt und es ist wahrscheinlich dass eine Rente erst mit dem Antragsmonat beginnt (wenn sie überhaupt bewilligt wird).
PS: der Beurteilung des Reha Arztes muss sich die DRV nicht unbedingt anschließen.
Es geht nicht so ganz aus dem Beitrag hervor, um was es geht. Der Beginn der Rente oder die Höhe?
Der Rentenbeginn ist an das Antragsdatum gebunden und wird nicht rückwirkend ab 2021 gezahlt. Sollte der Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) rückwirkend ab 2021 festgestellt werden, beginnt die Rente trotzdem erst frühestens zum Antragsdatum. Siehe hierzu auch § 99/101 SGB VI. Ggf. kann der Rehaantrag in einen Rentenantrag umgedeutet werde, dann wäre ein früherer Rentenbeginn möglich. Das wird aber automatisch von der Rentenversicherung geprüft, sobald die med. Unterlagen der Reha vorliegen.
Die Bestimmung des Leistungsfalles hat aber sehr wohl Einfluss auf die Höhe der Rente, vor allem bei der Zurechnungszeit. Aber die Bestimmung des Leistungsfalls erfolgt durch die Rentenversicherung anhand der vorliegenden med. Unterlagen. Inwiefern sich der Leistungsfall auf die Rentenhöhe auswirkt kann, kann man zwar im Rahmen einer Rentenberatung erfahren. Aber Einfluss auf die Bestimmung hat man nicht.
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