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Experten-Antwort

Rückwirkende teilweise Erwerbsminderungsrente/Nachzahlung

von Simone23.11.2023 | 14:19
1609 Ansichten
4 Antworten
Hallo, ich bekomme ab 01.11.22 rückwirkend eine teilweise Erwerbsminderungsrente bis zum 30.04.23. (1. Rentenbescheid vom 25.10.2023). Ab dem 01.05.23 bekomme ich dann bis zum 30.04.2026 eine volle Erwerbsminderungsrente (2. Rentenbescheid vom 15.11.2023). Ich war für den kompletten Zeitraum krankgeschrieben und habe Krankengeld bekommen. Meine Frage hierzu: Was ist mit der Nachzahlung für den Zeitraum 01.11.22 bis zum 30.04.23? Wird das hier gezahlte Krankengeld mit der teilweisen EWM verrechnet oder gilt die Nachzahlung "nur" als Hinzuverdienst?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.11.2023 | 16:53

Hallo Simone,

 

die Frage nach dem Hinzuverdienst zur laufenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hätte damit zu tun, wenn die nachzuzahlende Rente seitens des Rentenversicherungsträgers gekürzt würde. Ihre Frage zielt allerdings darauf ab, ob Ihre Krankenversicherung einen Erstattungsanspruch gegnüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht hat. Dies müsste aus Ihrem Rentenbescheid hervorgehen. Falls die Nachzahlung vorläufig einbehalten worden sein sollte, werden Sie nach Prüfung möglicher Erstattungsansprüche einen abschließenden Bescheid erhalten, in dem dieser genau aufgelistet sein wird.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Abschlägeam 23.11.2023 | 14:36
Hallo Simone, für den Zeitraum, in dem das Krankengeld mit einer halben EM-Rente zusammentrifft, ist es 'Hinzuverdienst', wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits VOR dem Rentenbeginn begann (Hier gilt der erste Tag der AU). https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/96a.html… Wenn darüber hinaus noch KG bezahlt wurde und dies dann also mit der vollen EM-Rente zusammentrifft, hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch. Dieser würde monats/tagesgenau verrechnet werden Bruttokrankengeld mit Zahlbetrag Rente. (§§103 ff. SGB X)
Abschlägeam 23.11.2023 | 21:16
Neeee schrieb

Nur wenn die AU nach der Bewilligung der Teilrente eingetreten ist, ist es Hinzuverdienst.

„V0R“ ist falsch

ohjeh, ja... Danke für den Hinweis!! Da war ich vorhin bei Abgleich §96a SGB VI und §50 SGB V tatsächlich durcheinander gekommen :-( @Susanne: Bitte entschuldigen Sie diese Irritation, es wird dann also wohl doch ein Erstattungsanspruch bestehen. Außer wenn nun doch zufällig Rentenbeginn UND 1.Tag AU auf einen Tag fallen. (Aber das kommt nicht so oft vor) Aber im Erstattungsfall wäre auch bei einer halben EM-Rente dann der Anspruch auf den Zahlbetrag der Rente begrenzt. Wenn das KG also höher war als die halbe EM-Rente, müssen Sie die Differenz nicht selbst erstatten. Dies gilt auch bei der Verrechnung dann mit der vollen EM-Rente. Sorry!
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