Hallo Simone,
die Frage nach dem Hinzuverdienst zur laufenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hätte damit zu tun, wenn die nachzuzahlende Rente seitens des Rentenversicherungsträgers gekürzt würde. Ihre Frage zielt allerdings darauf ab, ob Ihre Krankenversicherung einen Erstattungsanspruch gegnüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht hat. Dies müsste aus Ihrem Rentenbescheid hervorgehen. Falls die Nachzahlung vorläufig einbehalten worden sein sollte, werden Sie nach Prüfung möglicher Erstattungsansprüche einen abschließenden Bescheid erhalten, in dem dieser genau aufgelistet sein wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Simone,
für den Zeitraum, in dem das Krankengeld mit einer halben EM-Rente zusammentrifft, ist es 'Hinzuverdienst', wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits VOR dem Rentenbeginn begann (Hier gilt der erste Tag der AU).
https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/96a.html
Wenn darüber hinaus noch KG bezahlt wurde und dies dann also mit der vollen EM-Rente zusammentrifft, hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch. Dieser würde monats/tagesgenau verrechnet werden Bruttokrankengeld mit Zahlbetrag Rente.
(§§103 ff. SGB X)
Nur wenn die AU nach der Bewilligung der Teilrente eingetreten ist, ist es Hinzuverdienst.
„V0R“ ist falsch
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