Hallo Mia,
hier im Forum können nur Vermutungen zu dem Datum des Leistungsfalles geäußert werden.
Verbindlich würden Sie dies nur erfahren, wenn Sie die zur Entscheidung führenden Unterlagen bei Ihrer zuständigen DRV anfordern würden, worauf Sie einen Anspruch haben.
Es bleibt aber fraglich, welchen Vor- bzw. Nachteil Sie dadurch hätten/bzw. zu haben vermuten?
Ohne seinerzeitigen Rehaantrag könnte es auch sein, dass dennoch die Akutklinikbehandlung (also ein Krankenhausaufenthalt) als Datum 'Eintritt der Erwerbsminderung' festgelegt wird. Hier orientiert sich das sozialmedizinische Gutachterteam nicht nur an einem Antragsdatum sondern auch an den gem. medizinischen Befunden bereits schon - ggfs. früher - vorliegenden Einschränkungen.
Für die Rentenhöhe bei Erwerbsminderung werden alle Beiträge berücksichtigt, die bis zu diesem 'Leistungsfall' gemäß Versicherungshistorie erworben wurden. In einer Günstigerprüfung werden hierbei die letzten vier Jahre vor dem Leistungsfall ausgeklammert (um evtl. wg. Krankheit schon erfolgte Verdienstminderungen zu berücksichtigen) und nur mit den sich daraus ergebenden besseren (=höheren) Werten wird dann weiter gerechnet.
Eine befristete EM-Rente wird dann frühestens ab dem 7. Monat nach Leistungsfall bezahlt. Die Berechnung der Zurechnungszeit richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Wenn also in Ihrem Fall 07/21 als Eintritt der EM festgelegt wurde, beginnt die (befristete) Rente ab 02/2022.
Würde sich der Eintritt auf 05/2022 verschieben, wäre der Rentenbeginn ab 12/2022. An der Länge der Zurechnungszeit (bis zum Erreichen 65 LJ+11M) ändert sich hierdurch also nichts.
Sofern Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten haben, während Sie auf die Entscheidung über die EM-Rente gewartet haben, bestehen Erstattungsansprüche aus dem rückwirkend zu zahlendem Rentenbetrag sofern Leistungen für einen parallelen Zeitraum erbracht wurden. Dies wird von einem Nachzahlungsbetrag direkt an die entsprechenden Leitungserbringer bezahlt, bevor eine evtl. verbleibende Differenz an Sie ausbezahlt wird. Die Erstattung ist aber auf den Zahlbetrag der Rente begrenzt und wird monats- bzw. tagesgenau abgerechnet. Sollte die Rente nicht ausreichen, müssen Sie die Differenz nicht selbst erstatten.
Wenn also z.B. die rückwirkende Rente niedriger war, als ein Sie bezahltes (Brutto)Krankengeld, müssen Sie nichts selbst dazu bezahlen, war das KG niedriger, erhalten Sie noch eine Nachzahlung.
Eine Veränderung des Rentenbetrages könnte sich ggfs. nur ergeben, wenn durch die Verschiebung sich also auch die vier Jahre der Günstigerprüfung verschieben würden und Sie in diesen zehn Monaten (um die es hier nur geht) doch deutlich mehr verdient hatten, als nun berücksichtigt wurde. Wie aber oben schon beschrieben, wird auch in Ihrem Fall nur mit 'besseren' Werten gerechnet.
Sie 'dürfen' aber, wenn Sie meinen, es sei ggfs. notwendig, um Zeit zu haben den Bescheid genau zu prüfen, auch einen 'fristwahrenden' Widerspruch (zunächst also ohne Begründung) einlegen. Hier fordern Sie sich dann die zur Entscheidung führenden Unterlagen an und auch gleichzeitig die 'kompletten' Berechnungsunterlagen. Somit hätten Sie dann Zeit, dies mit fachlicher Unterstützung zu prüfen und dann ggfs. Ihren Widerspruch zu begründen oder auch zurück zu nehmen.
Einen Nachteil hätten Sie durch einen Widerspruch nicht, die Rente würde zunächst so bezahlt, wie bewilligt, Erstattungsansprüche würden erstattet werden und erst wenn sich dann später herausstellt, dass Ihr Rentenbescheid begründet zu ändern wäre, würde dann etwas korrigiert werden.
Lassen Sie sich hierbei evtl. von einem Sozialverband wie z.B. VdK oder SozVD oder auch durch einen Fachanwalt helfen.
Evtl. Auswirkungen auf einen (noch) bestehenden Arbeitsplatz wären mit dem Arbeitgeber zu klären.
Einen schönen Abend und alles Gute!