Guten Morgen Andreas,
gemäß § 22 SGB IV entstehen Beitragsansprüche, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, zusammen mit dem Entgeltanspruch. Durch die Erbringung von Arbeitsleistung entstehen der Anspruch auf Arbeitsentgelt und damit auch der Anspruch auf die Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus geschuldetem, vom Arbeitgeber nicht gezahltem Arbeitsentgelt sind Beiträge zur Sozialversicherung fällig geworden.
Gemäß § 168 SGB VI, Beitragstragung bei Beschäftigten, gilt folgendes:
Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind die Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.
Im Übrigen trägt der Arbeitgeber immer dann den Beitrag in voller Höhe, wenn Pflichtbeiträge für die Vergangenheit zu zahlen sind und kein Abzugsrecht auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mehr besteht. Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf lediglich bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden; danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Sind Pflichtbeiträge für die Vergangenheit zu zahlen und besteht kein Abzugsrecht mehr, hat der Arbeitgeber den Beitrag in voller Höhe allein zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
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