Hallo Maria,
bitte setzen Sie sich zur Klärung der Angelegenheit mit Ihrer Personalabteilung in Verbindung.
"Wie ist zu verfahren, wenn ich die Energiepreispauschale als Rentnerin oder Rentner erhalten habe, obwohl ich auch bereits die Energiepreispauschale für Erwerbstätige oder als Empfängerin oder Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Grundsicherung, einmaliger Heizkostenzuschuss) erhalten habe?
Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Sollten jedoch mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wurde die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt."
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/entlastung-fuer-bezieher-von-renten-was-gilt.html
Genau genommen hätte die 'Maria' auch noch rückwirkend die Energiepauschale für Rentner beantragen können, weil sie rückwirkend per 01.12.2022 einen Anspruch auf Rente hatte. Die Antragsfrist für diesen rückwirkenden Anspruch war aber bereits am 30.06.2023 abgelaufen. Aber auch diese Pauschale wäre 'steuerpflichtig' für den Empfänger, also 'Maria'.
Nun die vom Arbeitgeber erhaltene Pauschale steuerpflichtig melden zu müssen ist ja für sich schon kompliziert genug. Hat aber damit zu tun, dass die Bundesregierung im letzten Jahr keine Möglichkeit hatte, diese 'Soforthilfe' irgendwie anders auszubezahlen... Ist also quasi nur ein 'Darlehn' gewesen. Und wenn 'Maria' nun außerdem noch in Ihrer Steuererklärung die jetzt erst bewilligte Rente als 'Rente' deklarieren muss und die Erstattungsbeträge, die die Krankenkasse von dieser rückwirkenden Rente für das in diesem Zeitraum bezahlte Krankengeld auch rückwirkend die ganze Steuererklärung beeinflussen, freuen sich Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt direkt. Denn die wird 'Maria' befragen müssen, wenn sie die Steuererklärung für 2022 abgibt...
Zur eigentlichen Frage: Der Arbeitgeber wird die Pauschale nicht zurück fordern, denn er hat sich die längst vom Finanzamt wieder geholt, weil er ja nur 'Zahlungsausführender' war, nicht aber 'Zahlungspflichtiger' (das war die Bundesregierung, in dem Fall der Bundesfinanzhof).
Verbindlich bestätigt dies dann aber der Arbeitgeber.
Und grundsätzlich ist es auch sinnvoller (weil günstiger) diese 'Einnahme' in der Steuererklärung anzugeben (da hier dann alle möglichen anrechenbare Dinge > dafür Steuerberater und Co befragen < das steuerpflichtige Einkommen mindern), anstatt ihm nun 300 EUR cash zurück zu überweisen, die er selbst gar nicht ausgegeben hat.
PS: sollte 'Maria' über einen Gasabnehmervertrag für Wohnung oder Eigentum verfügen, wurden als 'Energiemaßnahme' hierfür die Dezemberpauschale 2022 ausgesetzt. Auch das ist steuerpflichtiges Einkommen und muss dem Finanzamt gemeldet werden.
Ich selbst habe allerdings noch keine Hinweise gefunden, ob man im Gegenzug dann auch die Gasjahresabrechnung bei der Steuererklärung mit einreichen darf...
Hat dazu jemand vielleicht noch ein Besserwissen? (hat mit Rente nichts zu tun, ich weiß....)
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