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Experten-Antwort

Rückzahlung Energieoauschale wegen Erwerbsminderungsrente?

von Maria 18.09.2023 | 13:44
393 Ansichten
10 Antworten
Hallo, ich bin seit dem 31.1.22 Krankgeschrieben und habe in der Zeit einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Dieser wurde mir zum 01 04.23 befristet, jedoch rückwirkend zum 01.08.22 gewährt. Vom Arbeitsgeber habe ich im Oktober 22 die 300 Euro Energiepauschale erhalten. Muss ich diese an den Arbeitgeber zurückzahlen? Vielen Dank für eine Rückmeldung.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.09.2023 | 14:14

Hallo Maria,

 

bitte setzen Sie sich zur Klärung der Angelegenheit mit Ihrer Personalabteilung in Verbindung.

9 Antworten

Mikeam 18.09.2023 | 14:00
Das ist Arbeitsrecht, aber nein. Anders sieht es schon mit eventuellen Weihnachtsgeld aus oder Krankengeldzuschuss. Bitte erkundigen Sie sich bei ihrem Arbeitgeber.
Abschlägeam 18.09.2023 | 14:50
Natürlich müssen Sie es zwar mit dem Arbeitgeber klären. Aber der hat Ihnen diese Zahlung eigentlich nur im Auftrag der Bundesregierung zu Lasten der Steuerkasse ausbezahlt und 'er' hat das Geld dort wohl längst geltend gemacht (und wird deshalb vermutlich auf eine komplizierte Rückabwicklung verzichten, wäre jedenfalls schlau von ihm...) Aber SIE müssen es dann noch bei Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2022 angeben (die muss übrigens bis 30.09.2023 abgegeben werden...)
Zettleram 18.09.2023 | 15:32
Höchstwahrscheinlich nicht, denn Ihr Arbeitgeber hat diese nur ausgezahlt und nicht bezahlt, dass Geld kam von Vater Staat und Sie waren damals als AN anspruchsberechtigt. Nun sind Sie rückwirkend berentet worden und auch als EM-Rentner hätten Sie Anspruch auf die Pauschale gehabt, bloß das es die Rentenversicherung ausgezahlt hat. Den Anspruch hätten Sie also so oder so gehabt.
Edam 18.09.2023 | 20:43
"Wie ist zu verfahren, wenn ich die Energiepreispauschale als Rentnerin oder Rentner erhalten habe, obwohl ich auch bereits die Energiepreispauschale für Erwerbstätige oder als Empfängerin oder Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Grundsicherung, einmaliger Heizkostenzuschuss) erhalten habe? Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Sollten jedoch mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wurde die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt." https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/entlastung-…
Abschlägeam 18.09.2023 | 22:14
Ed schrieb

"Wie ist zu verfahren, wenn ich die Energiepreispauschale als Rentnerin oder Rentner erhalten habe, obwohl ich auch bereits die Energiepreispauschale für Erwerbstätige oder als Empfängerin oder Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Grundsicherung, einmaliger Heizkostenzuschuss) erhalten habe?

Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Sollten jedoch mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wurde die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt."

https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/entlastung-fuer-bezieher-von-renten-was-gilt.html

Genau genommen hätte die 'Maria' auch noch rückwirkend die Energiepauschale für Rentner beantragen können, weil sie rückwirkend per 01.12.2022 einen Anspruch auf Rente hatte. Die Antragsfrist für diesen rückwirkenden Anspruch war aber bereits am 30.06.2023 abgelaufen. Aber auch diese Pauschale wäre 'steuerpflichtig' für den Empfänger, also 'Maria'. Nun die vom Arbeitgeber erhaltene Pauschale steuerpflichtig melden zu müssen ist ja für sich schon kompliziert genug. Hat aber damit zu tun, dass die Bundesregierung im letzten Jahr keine Möglichkeit hatte, diese 'Soforthilfe' irgendwie anders auszubezahlen... Ist also quasi nur ein 'Darlehn' gewesen. Und wenn 'Maria' nun außerdem noch in Ihrer Steuererklärung die jetzt erst bewilligte Rente als 'Rente' deklarieren muss und die Erstattungsbeträge, die die Krankenkasse von dieser rückwirkenden Rente für das in diesem Zeitraum bezahlte Krankengeld auch rückwirkend die ganze Steuererklärung beeinflussen, freuen sich Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt direkt. Denn die wird 'Maria' befragen müssen, wenn sie die Steuererklärung für 2022 abgibt... Zur eigentlichen Frage: Der Arbeitgeber wird die Pauschale nicht zurück fordern, denn er hat sich die längst vom Finanzamt wieder geholt, weil er ja nur 'Zahlungsausführender' war, nicht aber 'Zahlungspflichtiger' (das war die Bundesregierung, in dem Fall der Bundesfinanzhof). Verbindlich bestätigt dies dann aber der Arbeitgeber. Und grundsätzlich ist es auch sinnvoller (weil günstiger) diese 'Einnahme' in der Steuererklärung anzugeben (da hier dann alle möglichen anrechenbare Dinge > dafür Steuerberater und Co befragen < das steuerpflichtige Einkommen mindern), anstatt ihm nun 300 EUR cash zurück zu überweisen, die er selbst gar nicht ausgegeben hat.
Abschlägeam 18.09.2023 | 22:24
PS: sollte 'Maria' über einen Gasabnehmervertrag für Wohnung oder Eigentum verfügen, wurden als 'Energiemaßnahme' hierfür die Dezemberpauschale 2022 ausgesetzt. Auch das ist steuerpflichtiges Einkommen und muss dem Finanzamt gemeldet werden. Ich selbst habe allerdings noch keine Hinweise gefunden, ob man im Gegenzug dann auch die Gasjahresabrechnung bei der Steuererklärung mit einreichen darf... Hat dazu jemand vielleicht noch ein Besserwissen? (hat mit Rente nichts zu tun, ich weiß....)
Edam 18.09.2023 | 22:46
Abschläge schrieb

Genau genommen hätte die 'Maria' auch noch rückwirkend die Energiepauschale für Rentner beantragen können, weil sie rückwirkend per 01.12.2022 einen Anspruch auf Rente hatte. Die Antragsfrist für diesen rückwirkenden Anspruch war aber bereits am 30.06.2023 abgelaufen. Aber auch diese Pauschale wäre 'steuerpflichtig' für den Empfänger, also 'Maria'.

Nun die vom Arbeitgeber erhaltene Pauschale steuerpflichtig melden zu müssen ist ja für sich schon kompliziert genug. Hat aber damit zu tun, dass die Bundesregierung im letzten Jahr keine Möglichkeit hatte, diese 'Soforthilfe' irgendwie anders auszubezahlen... Ist also quasi nur ein 'Darlehn' gewesen. Und wenn 'Maria' nun außerdem noch in Ihrer Steuererklärung die jetzt erst bewilligte Rente als 'Rente' deklarieren muss und die Erstattungsbeträge, die die Krankenkasse von dieser rückwirkenden Rente für das in diesem Zeitraum bezahlte Krankengeld auch rückwirkend die ganze Steuererklärung beeinflussen, freuen sich Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt direkt. Denn die wird 'Maria' befragen müssen, wenn sie die Steuererklärung für 2022 abgibt...

Zur eigentlichen Frage: Der Arbeitgeber wird die Pauschale nicht zurück fordern, denn er hat sich die längst vom Finanzamt wieder geholt, weil er ja nur 'Zahlungsausführender' war, nicht aber 'Zahlungspflichtiger' (das war die Bundesregierung, in dem Fall der Bundesfinanzhof).

Verbindlich bestätigt dies dann aber der Arbeitgeber.

Und grundsätzlich ist es auch sinnvoller (weil günstiger) diese 'Einnahme' in der Steuererklärung anzugeben (da hier dann alle möglichen anrechenbare Dinge > dafür Steuerberater und Co befragen < das steuerpflichtige Einkommen mindern), anstatt ihm nun 300 EUR cash zurück zu überweisen, die er selbst gar nicht ausgegeben hat.

Maria muss in der Steuererklärung für 2022 die zweimal erhaltene Energiepreispauschale nicht explizit angeben bzw. eintragen, da diese Zahlungen vom Arbeitgeber und der DRV elektronisch ans Finanzamt gemeldet wurden und somit dort vorliegen. ➡️ Hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale von 300 € an seinen Arbeitnehmer ausgezahlt, ist in der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 in Zeile 2 der Großbuchstabe E eingetragen.
Elliam 18.09.2023 | 23:24
Abschläge schrieb

PS: sollte 'Maria' über einen Gasabnehmervertrag für Wohnung oder Eigentum verfügen, wurden als 'Energiemaßnahme' hierfür die Dezemberpauschale 2022 ausgesetzt. Auch das ist steuerpflichtiges Einkommen und muss dem Finanzamt gemeldet werden.

Ich selbst habe allerdings noch keine Hinweise gefunden, ob man im Gegenzug dann auch die Gasjahresabrechnung bei der Steuererklärung mit einreichen darf...

Hat dazu jemand vielleicht noch ein Besserwissen? (hat mit Rente nichts zu tun, ich weiß....)

... nur wenn Maria ein relativ hohes Einkommen hat, ist die Dezember-Soforthilfe zu versteuern - im Jahressteuergesetz 2022 ist ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro beziehungsweise 133.830 Euro bei Zusammenveranlagung die Besteuerung des Entlastungsbetrags vorgesehen. "Dezember-Soforthilfe: Wer muss den Zuschuss versteuern und wann? Laut Gesetz müssen Sie den Abschlag frühestens im Veranlagungszeitraum 2023 versteuern. Gleiches gilt für die Entlastungen aus der Gaspreisbremse, wenn Sie als Steuerpflichtige:r Solidaritätszuschlag zahlen. Wichtig: Den Solidaritätszuschlag zahlen Sie, wenn Ihre EinkommenSTEUER über 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) lag. Auch dann versteuern Sie den Abschlag frühestens 2023." https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/energie/ga…
Abschlägeam 19.09.2023 | 07:24
Danke an Ed und Elli für die ergänzenden Hinweise und den Link! :-)
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