Hallo Mila,
das ist eine Frage, die Sie sowohl mit der Sachbearbeitung beim Jobcenter, als auch mit Ihrer Rentensachbearbeitung klären sollten.
Wird rückwirkend eine Rente gewährt, melden Leistungsträger wie das Jobcenter, einen Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung an. In dem Fall "schuldet" Ihnen die Rentenversicherung zwar Geld, dies wird aber vor Auszahlung mit den Leistungen des Jobcenters verrechnet, da diese, so gesehen, "in Vorkasse" getreten sind.
Bei Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente, beendet das Jobcenter seine Zahlung, weil ab Rentenbeginn das Grundsicherungsamt zuständiger Leistungsträger für aufstockende Leistungen wird.
Wird eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt, bleibt das Jobcenter zuständiger Leistungsträger und stockt Ihre Rente weiterhin auf, weil sie ja "noch zur hälfte" dem Arbeitsmarkt zur verfügung stehen.
Inwieweit in Ihrem Fall schon eine Abrechnung dieses Erstattungsanspruchs erfolgt ist und ob noch eine Forderung des Jobcenters aussteht, kann in diesem anonym und allgemein gehaltenen Forum nicht beantwortet werden.
Eine rückwirkende Änderung des Erwerbsminderungsstatus ist zwar untypisch, aber unter bestimmten Gesichtspunkten nicht ausgeschlossen. Rückforderungen können dann natürlich entstehen. Auch hier empfehlen wir Ihnen aber eine konkrete Rückfrage bei Ihrer Sachbearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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