Hallo Stefanie,
Wird festgestellt, dass die Hinterbliebenenrente in unrichtiger Höhe gezahlt wurde, zum Beispiel aufgrund der Anrechnung der Erwerbsminderungsrente, so ist zunächst zu prüfen, ob der ursprüngliche Rentenbescheid gemäß §§ 44, 45, 48 SGB X für die Vergangenheit aufgehoben werden kann. Dies gilt auch für den Bescheid über die Auszahlung der Heiratsabfindung. Ist eine Korrektur zulässig, ist der bereinigte Rentenzahlbetrag im maßgebenden Zeitraum für die Rentenabfindung zugrunde zu legen, in Ihrem Fall nach Einkommensanrechnung die Nullrente. Kommt eine Korrektur nicht mehr in Betracht, sind die tatsächlich gezahlten Beträge zugrunde zu legen.
Da es sich um einen rechtlich komplexen Sachverhalt handelt setzen Sie sich bitte zur genauen Abklärung, ob die Heiratsabfindung rückgefordert werden kann, mit dem bearbeitenden Rentenversicherungsträger der Witwenrente in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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