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Experten-Antwort

RE: Berechnung ab 01.07.2017 Teil II

von Grundlos13.06.2017 | 19:18
978 Ansichten
8 Antworten

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Hallo noch einmal , ich würde noch einmal gerne auf die Berechnung des Hinzuverdienstdeckel zurückkommen . Diesen habe iCh bis jetzt noch nicht geschnallt. Meine Daten sind : Die Halbe EMR, arbeite zwischen 3 und unter 6 Stunden . Die höchste Punktzahl der letzten 15 Jahre ...1,3083 Bezugsgrenze 2017......2975 Euro im Monat 35700 jährlich Mein max. Einkommen ohne Abzug liegt bei 35.700*0,81*1,3083= 37.832 Macht Monatlich 3152,68 Euro. Aber wie wird nun der Hinzuverdienstdeckel berechnet?? Ich komm da ein wenig durcheinander. MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Grundlos,

ab dem 1. Juli 2017 wird sowohl der Hinzuverdienst als auch die Hinzuverdienstgrenze auf

das Kalenderjahr bezogen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet. Dieser Hinzuverdienstgrenze wird Ihr

kalenderjährlicher Hinzuverdienst gegenübergestellt. Kalenderjährlicher Hinzuverdienst über

der Hinzuverdienstgrenze vermindert Ihre Rente. Der Betrag über dieser Grenze wird durch

12 geteilt. 40 Prozent davon werden von Ihrer Monatsrente abgezogen.

Damit aufgrund von Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor dem

Rentenbezug erzielt wird, gibt es eine Höchstgrenze: den Hinzuverdienstdeckel. Für die

Berechnung Ihres Hinzuverdienstdeckels werden Ihre Einkommensverhältnisse in den

letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsminderung betrachtet. Von diesen 15

Jahren ist das Kalenderjahr mit den meisten Entgeltpunkten maßgebend. Wenn Ihre

verminderte Monatsrente und ein Zwölftel des Hinzuverdienstes zusammen höher sind als

der Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag vollständig von Ihrer

Monatsrente abgezogen.

Hinsichtlich einer individuellen Berechnung können Sie sich an eine der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden. Anschriften und weitere Informationen finden Sie im Internet unter flexirente.drv.info und unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

eosam 13.06.2017 | 20:09
Das moantliche interessiert an dieser Stelle nicht mehr Allgemein: Hinzuverdienstdeckel = monatliche Bezugsgröße * höchste Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre vor Leistungsfall mindestens aber 1/12 der maßgebenden kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze + monatliche Vollrente (vor Kürzung). Alles was den Hinzuverdienstdeckel überschreitet, wird 1:1 von der Rente gekürzt. Konkret: !!!! Wenn nach Einkommensanrechnung mit der "kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze" noch ein Zahlbetrag übrig bleibt oder bereits eine Kürzung erfolgt ist, wird der Hinzuverdienstdeckel geprüft. Wenn Ihr Einkommen unterhalb der o.g. 37.832 EUR bleibt, was bei einer teilweisen Erwerbsminderung der Regelfall sein sollte, ist die Prüfung hier beendet. Ansonsten 2975 EUR * 1,3083 = 3892,19 EUR Ggf. ist der Mindesthinzuverdienstdeckel aber höher - hierfür bräuchte man aber die Höhe Ihrer (Voll)Rente. Prüfe: Ist die SUMME - aus der Rente nach der Kürzung durch die "kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze" und - 1/12 kalenderjährlichen Hinzuverdienst größer oder kleiner als der Hinzuverdienstdeckel ? Wenn kleiner; passiert nichts wenn größer, wird der überschreitende Betrag von der Rente nach der Kürzung durch die "kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze" weiter gekürzt.
W*lfgangam 13.06.2017 | 21:42
Zitat von eos anzeigenausblenden
...shit, eos, ich ahnte es, dass mein Beitrag https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_… womöglich fehlerhaft ist und die tatsächliche Vollrente oben drauf kommt (hingeschmierte/unleserliche Notizen eben ...wenn ich den erwische ;-)) Gruß w. PS an Grundlos: machen Sie bitte nicht zur selben Frage zusätzliche Beiträge hier auf - auch wenn schon mal keine stündliche Antwort erfolgt.
W*lfgangam 13.06.2017 | 23:43
Zitat von Matze72 anzeigenausblenden
Matze72 schrieb

spielen wir einfach mal 3 Beispiele bei teilweiser Erwerbsminderung durch um es griffiger zu machen:

Angenommen

- wir befinden uns im Jahr 2017

- 'Best of 15' = 1,3083 Entgeltpunkte (siehe Ausgangsbeitrag)

- /folglich/ Jährliche Hinzuverdienstgrenze = 37.832 EUR (Siehe Berechnung unter meinem Beitrag von 20:09)

- fiktiv: teilweise Erwerbsminderungsrente (tEM) = 600,00 EUR Brutto (vor Einkommensanrechnung)

Achtung: Auf die Prüfung, ob überhaupt noch ein Anspruch auf die tEM besteht, wird nicht eingegangen, muss aber in der Praxis geprüft werden.

-----

1. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 30.000 EUR

1A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen

30.000 EUR < 37.832 EUR

Die tEM kann in voller Höhe von 600,00 EUR gezahlt werden. Prüfung beendet

-----

2. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 40.000 EUR

2A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen

40.000 EUR > 37.832 EUR.

Vom monatlich übersteigenden Betrag werden 40% der Rente gekürzt

40.000 - 37.832 EUR = 2.168 EUR / 12** = 180,67 EUR

**es wird immer durch 12 geteilt, egal wann in dem Kalenderjahr die Rente begonnen hat, oder zu wann der Hinzuverdienst begonnen oder geendet hat oder ob im Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht wird

180,67 EUR * 40 % = 72,27 EUR (=anrechenbare Betrag)

600,- EUR (Vollrente) - 72,27 EUR = 527,73 EUR (= Teilrente)

Wenn ich nach der Prüfung zu A) bei einer Teilrente lande (also weder Vollrente, noch (bereits) Nullrente), prüfe ich Hinzuverdienstdeckel

2B) Berechnung/Prüfung siehe unter meinem Beitrag zu 20:09 Uhr

2975,- EUR * 1,3083 = 3.892,19 EUR

mindestens aber

600,00 EUR + 3.152,66 EUR (1/12 von 37.832 EUR) = 3.752,66 EUR

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt somit 3.892,19 EUR

527,73 EUR (Teilrente) + 3.333,33 EUR (1/12 40.000,-EUR) = 3.861,06 < 3.892,19 EUR

Der Hinzuverdienstdeckel wird somit nicht überschritten. Eine weitere Kürzung nicht erforderlich.

Die tEM kann ich Höhe von 527,73 EUR gezahlt werden.

-----

3. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 50.000 EUR

3A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen

50.000 EUR > 37.832 EUR.

Vom monatlich übersteigenden Betrag werden 40% der Rente gekürzt

50.000 - 37.832 EUR = 12.168 EUR / 12** = 1014,- EUR

**es wird immer durch 12 geteilt, egal wann in dem Kalenderjahr die Rente begonnen hat, oder zu wann der Hinzuverdienst begonnen oder geendet hat oder ob im Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht wird

1014,00 EUR * 40 % = 405,60 EUR (=anrechenbare Betrag)

600,- EUR (Vollrente) - 405,60 EUR = 194,40 EUR (= Teilrente)

Wenn ich nach der Prüfung zu A) bei einer Teilrente lande (also weder Vollrente, noch (bereits) Nullrente), prüfe ich Hinzuverdienstdeckel

3B) Berechnung/Prüfung siehe unter dem Beitrag zu 20:09 Uhr

2975,- EUR * 1,3083 = 3.892,19 EUR

mindestens aber

600,00 EUR + 3.152,66 EUR (1/12 von 37.832 EUR) = 3.752,66 EUR

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt somit 3.892,19 EUR

194,40 EUR (Teilrente) + 4.166,66 EUR (1/12 50.000,-EUR) = 4.361,07 < 3.892,19 EUR

Der Hinzuverdienstdeckel wird somit um 468,88 EUR überschritten. Eine weitere Kürzung erfolgt zu 100% von der Teilrente unter 3A)

194,40 EUR - 468,88 EUR = 0,-

--------

Wer natürlich trotz medizinischen Anspruchs auf tEM ein Arbeitseinkommen von 50.000 EUR hat, hat im Leben - bezüglich des Stundenlohns (bei einer 29 Stunden/Woche) - irgendwas richtig gemacht.

Tatsächlich sind in diesem Beispielen wohl eher die vorgezogenen Altersrenten gemeint.

Hierbei ist aber unter Schritt A der jährlichen Hinzuverdienstgrenze keine individuelle Berechnung erforderlich sondern eine strarre Größe von 6.300,- EUR. Dies gilt auch vor volle Erwerbsminderungsrente und der Knappschaftsausgleichsleistung. Bei letzteren gibt es allerdings (wie bisher) keine Teil-Rente. Ein Überschreiten führt zum Verlust des Anspruches.

Nichtsdestotrotz sollte das Prozedere klar sein. Wie bereits seit einigen Tagen unter den Überschriften 'Flexirente' von mir gepostet (siehe Forensuche) wird jetzt neu mit Prognosen gearbeitet. Die Progrose gibt der Rentner jetzt selbst ab. Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Wenn der Rentner merkt, dass sich die bisher zu Grunde gelegte Prognose abweicht, ob positiv oder negativ um mindestens 10%, kann der Versicherte AUF ANTRAG eine Änderung der Prognose erwirken, und somit eine Änderung der Teilrente berechnen lassen. Die Anpassung der Prognose erfolgt aber nur für die Zukunft. Im Sommer des Folgejahres, wenn die Rentenanpassungen zum 01.07. anstehen, werden die Prognosen mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst überprüft. Hierbei kann es natürlich auch zu Über- oder Nachzahlungen kommen.

Darüberhinaus wird ab 01.07. die bisherige Prognose angepasst - und zwar auf Grundlage des tatsächlichen Einkommens des Vorjahres, sofern der tatsächliche Hinzuverdienst vom Prognostizierten um mindestens 500,- EUR abweicht. Beim Rentner findet hierbei keine Rückfrage statt! Wenn der Rentner eine Änderung der Prognose wünscht, weil sich die Verhältnisse geändert haben, muss er - wie bereits erwähnt - einen Antrag stellen.

Sofern die Regelaltersgrenze erreicht wird, wird das Vorjahr ebenfalls überprüft. Ein künstliches Warten bis zum nächsten 01.07. erfolgt dabei nicht.

----

Ich sollte mir den Link für zukünftige theoretische Fragen zum Hinzuverdienstdeckel abspeichern.

THX Matz72, und die Liste der Lesezeichen/Favoriten wird immer länger ;-) Gruß w
Matze72am 13.06.2017 | 23:36
spielen wir einfach mal 3 Beispiele bei teilweiser Erwerbsminderung durch um es griffiger zu machen: Angenommen - wir befinden uns im Jahr 2017 - 'Best of 15' = 1,3083 Entgeltpunkte (siehe Ausgangsbeitrag) - /folglich/ Jährliche Hinzuverdienstgrenze = 37.832 EUR (Siehe Berechnung unter meinem Beitrag von 20:09) - fiktiv: teilweise Erwerbsminderungsrente (tEM) = 600,00 EUR Brutto (vor Einkommensanrechnung) Achtung: Auf die Prüfung, ob überhaupt noch ein Anspruch auf die tEM besteht, wird nicht eingegangen, muss aber in der Praxis geprüft werden. ----- 1. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 30.000 EUR 1A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen 30.000 EUR < 37.832 EUR Die tEM kann in voller Höhe von 600,00 EUR gezahlt werden. Prüfung beendet ----- 2. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 40.000 EUR 2A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen 40.000 EUR > 37.832 EUR. Vom monatlich übersteigenden Betrag werden 40% der Rente gekürzt 40.000 - 37.832 EUR = 2.168 EUR / 12** = 180,67 EUR **es wird immer durch 12 geteilt, egal wann in dem Kalenderjahr die Rente begonnen hat, oder zu wann der Hinzuverdienst begonnen oder geendet hat oder ob im Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht wird 180,67 EUR * 40 % = 72,27 EUR (=anrechenbare Betrag) 600,- EUR (Vollrente) - 72,27 EUR = 527,73 EUR (= Teilrente) Wenn ich nach der Prüfung zu A) bei einer Teilrente lande (also weder Vollrente, noch (bereits) Nullrente), prüfe ich Hinzuverdienstdeckel 2B) Berechnung/Prüfung siehe unter meinem Beitrag zu 20:09 Uhr 2975,- EUR * 1,3083 = 3.892,19 EUR mindestens aber 600,00 EUR + 3.152,66 EUR (1/12 von 37.832 EUR) = 3.752,66 EUR Der Hinzuverdienstdeckel beträgt somit 3.892,19 EUR 527,73 EUR (Teilrente) + 3.333,33 EUR (1/12 40.000,-EUR) = 3.861,06 < 3.892,19 EUR Der Hinzuverdienstdeckel wird somit nicht überschritten. Eine weitere Kürzung nicht erforderlich. Die tEM kann ich Höhe von 527,73 EUR gezahlt werden. ----- 3. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 50.000 EUR 3A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen 50.000 EUR > 37.832 EUR. Vom monatlich übersteigenden Betrag werden 40% der Rente gekürzt 50.000 - 37.832 EUR = 12.168 EUR / 12** = 1014,- EUR **es wird immer durch 12 geteilt, egal wann in dem Kalenderjahr die Rente begonnen hat, oder zu wann der Hinzuverdienst begonnen oder geendet hat oder ob im Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht wird 1014,00 EUR * 40 % = 405,60 EUR (=anrechenbare Betrag) 600,- EUR (Vollrente) - 405,60 EUR = 194,40 EUR (= Teilrente) Wenn ich nach der Prüfung zu A) bei einer Teilrente lande (also weder Vollrente, noch (bereits) Nullrente), prüfe ich Hinzuverdienstdeckel 3B) Berechnung/Prüfung siehe unter dem Beitrag zu 20:09 Uhr 2975,- EUR * 1,3083 = 3.892,19 EUR mindestens aber 600,00 EUR + 3.152,66 EUR (1/12 von 37.832 EUR) = 3.752,66 EUR Der Hinzuverdienstdeckel beträgt somit 3.892,19 EUR 194,40 EUR (Teilrente) + 4.166,66 EUR (1/12 50.000,-EUR) = 4.361,07 < 3.892,19 EUR Der Hinzuverdienstdeckel wird somit um 468,88 EUR überschritten. Eine weitere Kürzung erfolgt zu 100% von der Teilrente unter 3A) 194,40 EUR - 468,88 EUR = 0,- -------- Wer natürlich trotz medizinischen Anspruchs auf tEM ein Arbeitseinkommen von 50.000 EUR hat, hat im Leben - bezüglich des Stundenlohns (bei einer 29 Stunden/Woche) - irgendwas richtig gemacht. Tatsächlich sind in diesem Beispielen wohl eher die vorgezogenen Altersrenten gemeint. Hierbei ist aber unter Schritt A der jährlichen Hinzuverdienstgrenze keine individuelle Berechnung erforderlich sondern eine strarre Größe von 6.300,- EUR. Dies gilt auch vor volle Erwerbsminderungsrente und der Knappschaftsausgleichsleistung. Bei letzteren gibt es allerdings (wie bisher) keine Teil-Rente. Ein Überschreiten führt zum Verlust des Anspruches. Nichtsdestotrotz sollte das Prozedere klar sein. Wie bereits seit einigen Tagen unter den Überschriften 'Flexirente' von mir gepostet (siehe Forensuche) wird jetzt neu mit Prognosen gearbeitet. Die Progrose gibt der Rentner jetzt selbst ab. Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Wenn der Rentner merkt, dass sich die bisher zu Grunde gelegte Prognose abweicht, ob positiv oder negativ um mindestens 10%, kann der Versicherte AUF ANTRAG eine Änderung der Prognose erwirken, und somit eine Änderung der Teilrente berechnen lassen. Die Anpassung der Prognose erfolgt aber nur für die Zukunft. Im Sommer des Folgejahres, wenn die Rentenanpassungen zum 01.07. anstehen, werden die Prognosen mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst überprüft. Hierbei kann es natürlich auch zu Über- oder Nachzahlungen kommen. Darüberhinaus wird ab 01.07. die bisherige Prognose angepasst - und zwar auf Grundlage des tatsächlichen Einkommens des Vorjahres, sofern der tatsächliche Hinzuverdienst vom Prognostizierten um mindestens 500,- EUR abweicht. Beim Rentner findet hierbei keine Rückfrage statt! Wenn der Rentner eine Änderung der Prognose wünscht, weil sich die Verhältnisse geändert haben, muss er - wie bereits erwähnt - einen Antrag stellen. Sofern die Regelaltersgrenze erreicht wird, wird das Vorjahr ebenfalls überprüft. Ein künstliches Warten bis zum nächsten 01.07. erfolgt dabei nicht. ---- Ich sollte mir den Link für zukünftige theoretische Fragen zum Hinzuverdienstdeckel abspeichern.
eosam 13.06.2017 | 23:58
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Ich sollte mir den Link für zukünftige theoretische Fragen zum Hinzuverdienstdeckel abspeichern.
THX Matz72, und die Liste der Lesezeichen/Favoriten wird immer länger ;-) Gruß w
kein Problem. Ich bin sicher, dass die DRV'n in Kürze auch ihre internen Hinzuverdienstrechner für die Allgemeinheit freigeben werden, damit die Berater an der Front (z.B. in Rathäusern - keine Anspielung auf irgendwen) auch von profitieren können. Hakt aber derzeit noch etwas wegen dem Auslandsrecht.
W*lfgangam 14.06.2017 | 00:27
Zitat von eos anzeigenausblenden
Hallo eos, 1. interessant/begrüßenswert (mann, die paar kruden Excel-Formeln für eine erste Standardanalyse ;-)) - kann auch hier/oder allgemein in DRV-Sides eingebaut werden. 2. Besonderheiten kann man ausklammern, nur den 'Normalfall', Rest geht über individuelle Nachfrage. Die 'Masse' zählt, nicht der klägliche Rest an Sonderfällen ...Prioritäten eben - aber Verwaltung will ja immer möglichst perfekt bis auf die 4. Nachkommastelle sein ;-) Gruß w.
Grundlosam 14.06.2017 | 06:00
Zitat von Matze72 anzeigenausblenden
Matze72 schrieb

spielen wir einfach mal 3 Beispiele bei teilweiser Erwerbsminderung durch um es griffiger zu machen:

Angenommen

- wir befinden uns im Jahr 2017

- 'Best of 15' = 1,3083 Entgeltpunkte (siehe Ausgangsbeitrag)

- /folglich/ Jährliche Hinzuverdienstgrenze = 37.832 EUR (Siehe Berechnung unter meinem Beitrag von 20:09)

- fiktiv: teilweise Erwerbsminderungsrente (tEM) = 600,00 EUR Brutto (vor Einkommensanrechnung)

Achtung: Auf die Prüfung, ob überhaupt noch ein Anspruch auf die tEM besteht, wird nicht eingegangen, muss aber in der Praxis geprüft werden.

-----

1. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 30.000 EUR

1A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen

30.000 EUR < 37.832 EUR

Die tEM kann in voller Höhe von 600,00 EUR gezahlt werden. Prüfung beendet

-----

2. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 40.000 EUR

2A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen

40.000 EUR > 37.832 EUR.

Vom monatlich übersteigenden Betrag werden 40% der Rente gekürzt

40.000 - 37.832 EUR = 2.168 EUR / 12** = 180,67 EUR

**es wird immer durch 12 geteilt, egal wann in dem Kalenderjahr die Rente begonnen hat, oder zu wann der Hinzuverdienst begonnen oder geendet hat oder ob im Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht wird

180,67 EUR * 40 % = 72,27 EUR (=anrechenbare Betrag)

600,- EUR (Vollrente) - 72,27 EUR = 527,73 EUR (= Teilrente)

Wenn ich nach der Prüfung zu A) bei einer Teilrente lande (also weder Vollrente, noch (bereits) Nullrente), prüfe ich Hinzuverdienstdeckel

2B) Berechnung/Prüfung siehe unter meinem Beitrag zu 20:09 Uhr

2975,- EUR * 1,3083 = 3.892,19 EUR

mindestens aber

600,00 EUR + 3.152,66 EUR (1/12 von 37.832 EUR) = 3.752,66 EUR

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt somit 3.892,19 EUR

527,73 EUR (Teilrente) + 3.333,33 EUR (1/12 40.000,-EUR) = 3.861,06 < 3.892,19 EUR

Der Hinzuverdienstdeckel wird somit nicht überschritten. Eine weitere Kürzung nicht erforderlich.

Die tEM kann ich Höhe von 527,73 EUR gezahlt werden.

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3. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 50.000 EUR

3A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen

50.000 EUR > 37.832 EUR.

Vom monatlich übersteigenden Betrag werden 40% der Rente gekürzt

50.000 - 37.832 EUR = 12.168 EUR / 12** = 1014,- EUR

**es wird immer durch 12 geteilt, egal wann in dem Kalenderjahr die Rente begonnen hat, oder zu wann der Hinzuverdienst begonnen oder geendet hat oder ob im Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht wird

1014,00 EUR * 40 % = 405,60 EUR (=anrechenbare Betrag)

600,- EUR (Vollrente) - 405,60 EUR = 194,40 EUR (= Teilrente)

Wenn ich nach der Prüfung zu A) bei einer Teilrente lande (also weder Vollrente, noch (bereits) Nullrente), prüfe ich Hinzuverdienstdeckel

3B) Berechnung/Prüfung siehe unter dem Beitrag zu 20:09 Uhr

2975,- EUR * 1,3083 = 3.892,19 EUR

mindestens aber

600,00 EUR + 3.152,66 EUR (1/12 von 37.832 EUR) = 3.752,66 EUR

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt somit 3.892,19 EUR

194,40 EUR (Teilrente) + 4.166,66 EUR (1/12 50.000,-EUR) = 4.361,07 < 3.892,19 EUR

Der Hinzuverdienstdeckel wird somit um 468,88 EUR überschritten. Eine weitere Kürzung erfolgt zu 100% von der Teilrente unter 3A)

194,40 EUR - 468,88 EUR = 0,-

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Wer natürlich trotz medizinischen Anspruchs auf tEM ein Arbeitseinkommen von 50.000 EUR hat, hat im Leben - bezüglich des Stundenlohns (bei einer 29 Stunden/Woche) - irgendwas richtig gemacht.

Tatsächlich sind in diesem Beispielen wohl eher die vorgezogenen Altersrenten gemeint.

Hierbei ist aber unter Schritt A der jährlichen Hinzuverdienstgrenze keine individuelle Berechnung erforderlich sondern eine strarre Größe von 6.300,- EUR. Dies gilt auch vor volle Erwerbsminderungsrente und der Knappschaftsausgleichsleistung. Bei letzteren gibt es allerdings (wie bisher) keine Teil-Rente. Ein Überschreiten führt zum Verlust des Anspruches.

Nichtsdestotrotz sollte das Prozedere klar sein. Wie bereits seit einigen Tagen unter den Überschriften 'Flexirente' von mir gepostet (siehe Forensuche) wird jetzt neu mit Prognosen gearbeitet. Die Progrose gibt der Rentner jetzt selbst ab. Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Wenn der Rentner merkt, dass sich die bisher zu Grunde gelegte Prognose abweicht, ob positiv oder negativ um mindestens 10%, kann der Versicherte AUF ANTRAG eine Änderung der Prognose erwirken, und somit eine Änderung der Teilrente berechnen lassen. Die Anpassung der Prognose erfolgt aber nur für die Zukunft. Im Sommer des Folgejahres, wenn die Rentenanpassungen zum 01.07. anstehen, werden die Prognosen mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst überprüft. Hierbei kann es natürlich auch zu Über- oder Nachzahlungen kommen.

Darüberhinaus wird ab 01.07. die bisherige Prognose angepasst - und zwar auf Grundlage des tatsächlichen Einkommens des Vorjahres, sofern der tatsächliche Hinzuverdienst vom Prognostizierten um mindestens 500,- EUR abweicht. Beim Rentner findet hierbei keine Rückfrage statt! Wenn der Rentner eine Änderung der Prognose wünscht, weil sich die Verhältnisse geändert haben, muss er - wie bereits erwähnt - einen Antrag stellen.

Sofern die Regelaltersgrenze erreicht wird, wird das Vorjahr ebenfalls überprüft. Ein künstliches Warten bis zum nächsten 01.07. erfolgt dabei nicht.

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Ich sollte mir den Link für zukünftige theoretische Fragen zum Hinzuverdienstdeckel abspeichern.

Super Mtze , Danke dafür , habe keine weitere fragen ,aber auch danke an allen anderen besonders Wolfgang der sich hier echt ins Zeug legt. Danke
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