spielen wir einfach mal 3 Beispiele bei teilweiser Erwerbsminderung durch um es griffiger zu machen:
Angenommen
- wir befinden uns im Jahr 2017
- 'Best of 15' = 1,3083 Entgeltpunkte (siehe Ausgangsbeitrag)
- /folglich/ Jährliche Hinzuverdienstgrenze = 37.832 EUR (Siehe Berechnung unter meinem Beitrag von 20:09)
- fiktiv: teilweise Erwerbsminderungsrente (tEM) = 600,00 EUR Brutto (vor Einkommensanrechnung)
Achtung: Auf die Prüfung, ob überhaupt noch ein Anspruch auf die tEM besteht, wird nicht eingegangen, muss aber in der Praxis geprüft werden.
-----
1. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 30.000 EUR
1A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen
30.000 EUR < 37.832 EUR
Die tEM kann in voller Höhe von 600,00 EUR gezahlt werden. Prüfung beendet
-----
2. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 40.000 EUR
2A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen
40.000 EUR > 37.832 EUR.
Vom monatlich übersteigenden Betrag werden 40% der Rente gekürzt
40.000 - 37.832 EUR = 2.168 EUR / 12** = 180,67 EUR
**es wird immer durch 12 geteilt, egal wann in dem Kalenderjahr die Rente begonnen hat, oder zu wann der Hinzuverdienst begonnen oder geendet hat oder ob im Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht wird
180,67 EUR * 40 % = 72,27 EUR (=anrechenbare Betrag)
600,- EUR (Vollrente) - 72,27 EUR = 527,73 EUR (= Teilrente)
Wenn ich nach der Prüfung zu A) bei einer Teilrente lande (also weder Vollrente, noch (bereits) Nullrente), prüfe ich Hinzuverdienstdeckel
2B) Berechnung/Prüfung siehe unter meinem Beitrag zu 20:09 Uhr
2975,- EUR * 1,3083 = 3.892,19 EUR
mindestens aber
600,00 EUR + 3.152,66 EUR (1/12 von 37.832 EUR) = 3.752,66 EUR
Der Hinzuverdienstdeckel beträgt somit 3.892,19 EUR
527,73 EUR (Teilrente) + 3.333,33 EUR (1/12 40.000,-EUR) = 3.861,06 < 3.892,19 EUR
Der Hinzuverdienstdeckel wird somit nicht überschritten. Eine weitere Kürzung nicht erforderlich.
Die tEM kann ich Höhe von 527,73 EUR gezahlt werden.
-----
3. Beispiel mit jährlichen Hinzuverdienst 2017 = 50.000 EUR
3A) Jährliche Hinzuverdienstgrenze mit Einkommen vergleichen
50.000 EUR > 37.832 EUR.
Vom monatlich übersteigenden Betrag werden 40% der Rente gekürzt
50.000 - 37.832 EUR = 12.168 EUR / 12** = 1014,- EUR
**es wird immer durch 12 geteilt, egal wann in dem Kalenderjahr die Rente begonnen hat, oder zu wann der Hinzuverdienst begonnen oder geendet hat oder ob im Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht wird
1014,00 EUR * 40 % = 405,60 EUR (=anrechenbare Betrag)
600,- EUR (Vollrente) - 405,60 EUR = 194,40 EUR (= Teilrente)
Wenn ich nach der Prüfung zu A) bei einer Teilrente lande (also weder Vollrente, noch (bereits) Nullrente), prüfe ich Hinzuverdienstdeckel
3B) Berechnung/Prüfung siehe unter dem Beitrag zu 20:09 Uhr
2975,- EUR * 1,3083 = 3.892,19 EUR
mindestens aber
600,00 EUR + 3.152,66 EUR (1/12 von 37.832 EUR) = 3.752,66 EUR
Der Hinzuverdienstdeckel beträgt somit 3.892,19 EUR
194,40 EUR (Teilrente) + 4.166,66 EUR (1/12 50.000,-EUR) = 4.361,07 < 3.892,19 EUR
Der Hinzuverdienstdeckel wird somit um 468,88 EUR überschritten. Eine weitere Kürzung erfolgt zu 100% von der Teilrente unter 3A)
194,40 EUR - 468,88 EUR = 0,-
--------
Wer natürlich trotz medizinischen Anspruchs auf tEM ein Arbeitseinkommen von 50.000 EUR hat, hat im Leben - bezüglich des Stundenlohns (bei einer 29 Stunden/Woche) - irgendwas richtig gemacht.
Tatsächlich sind in diesem Beispielen wohl eher die vorgezogenen Altersrenten gemeint.
Hierbei ist aber unter Schritt A der jährlichen Hinzuverdienstgrenze keine individuelle Berechnung erforderlich sondern eine strarre Größe von 6.300,- EUR. Dies gilt auch vor volle Erwerbsminderungsrente und der Knappschaftsausgleichsleistung. Bei letzteren gibt es allerdings (wie bisher) keine Teil-Rente. Ein Überschreiten führt zum Verlust des Anspruches.
Nichtsdestotrotz sollte das Prozedere klar sein. Wie bereits seit einigen Tagen unter den Überschriften 'Flexirente' von mir gepostet (siehe Forensuche) wird jetzt neu mit Prognosen gearbeitet. Die Progrose gibt der Rentner jetzt selbst ab. Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Wenn der Rentner merkt, dass sich die bisher zu Grunde gelegte Prognose abweicht, ob positiv oder negativ um mindestens 10%, kann der Versicherte AUF ANTRAG eine Änderung der Prognose erwirken, und somit eine Änderung der Teilrente berechnen lassen. Die Anpassung der Prognose erfolgt aber nur für die Zukunft. Im Sommer des Folgejahres, wenn die Rentenanpassungen zum 01.07. anstehen, werden die Prognosen mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst überprüft. Hierbei kann es natürlich auch zu Über- oder Nachzahlungen kommen.
Darüberhinaus wird ab 01.07. die bisherige Prognose angepasst - und zwar auf Grundlage des tatsächlichen Einkommens des Vorjahres, sofern der tatsächliche Hinzuverdienst vom Prognostizierten um mindestens 500,- EUR abweicht. Beim Rentner findet hierbei keine Rückfrage statt! Wenn der Rentner eine Änderung der Prognose wünscht, weil sich die Verhältnisse geändert haben, muss er - wie bereits erwähnt - einen Antrag stellen.
Sofern die Regelaltersgrenze erreicht wird, wird das Vorjahr ebenfalls überprüft. Ein künstliches Warten bis zum nächsten 01.07. erfolgt dabei nicht.
----
Ich sollte mir den Link für zukünftige theoretische Fragen zum Hinzuverdienstdeckel abspeichern.