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Experten-Antwort

Rechnet sich die Regelaltersgrenze?

von Wagner27.01.2015 | 14:53
1550 Ansichten
7 Antworten
Ich bin als GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer noch freiwillig pflichtversichert. Laut Renteninformation vom Oktober 2014 habe ich per 31.12.13 bisher 17,941 Entgeltpunkte, eine erreichte Rentenanwartschaft von 513,29 € und werde bis zur Regelaltersgrenze 01.03.20 einen Rentenanspruch von 654,81€ erreicht haben. Meine Frage: Wenn ich zum 01.07.17 die vorgezogene Altersrente beantrage, sollte die erreichte Altersrente ca. € 570. betragen. Gekürzt um 9,6% ergibt das eine Rente von ca. 515 €. Ich würde dann 33 Monate 515€ Rente, gekürzt um KV etc: , ausgezahlt bekommen. Insgesamt € 14.000. Zusammen mit den ansonsten bis zur Regelaltersgrenze noch zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträgen ( 33*436 €= € 14.338 ) macht das einen Liquiditätseffekt von 28.300 € aus. Rechne ich diesen Betrag auf die bei Regelaltersgrenze zu erwartende, um ca. 140 € höhere Auszahlung um, gleicht sich dieser Betrag erst nach 203 Monaten oder ca. 17 Jahren aus, wobei ersparte KV-Beiträge, Steuern etc. noch nicht berücksichtigt wurden. Es würde für mich also nur Sinn machen bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten, wenn ich mindestens 81 Jahre alt werde, oder????

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.01.2015 | 15:04

Hallo Wagner,

zunächst einmal sind Sie entweder freiwillig oder pflichtversichert. Eine freiwillige Pflichtversicherung gibt es nicht.

Bei einer freiwilligen Versicherung können Sie jederzeit mit der Beitragszahlung stoppen.

Ohne Ihre Berechnung im Detail nachzuvollziehen kann man sagen, dass eine Beitragszahlung sich nach ca. 19 Jahren Rentenbezug (ohne Rentenminderung) rechnet. Dies natürlich nur ohne Berücksichtigung von Zinsen oder KV-/PV-Abzug oder Zuschuss zur KV.

Sofern Sie eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente beziehen möchten, weisen wir auf die Hinzuverdienstgrenze hin. Diese Altersrenten werden nur bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze i.H.v. 450 Euro monatlich in vollem Umfang gezahlt.

6 Antworten

senf-dazuam 27.01.2015 | 15:03
Andere Beispiele beim Vergleich frühestmögliche gegen abschlagsfreie Rente liegen bei ca. 20 Jahren, bis ein positiver Effekt eintritt. Insofern könnte die Rechnung stimmen. Und: Ja, das Warten auf die abschlagsfreie Rente oder gar ein Weiterarbeiten für einen Zugangsfaktor > 1 ist eine Wette auf ein langes Leben. Immerhin sind etwa 1600 Rentner bereits über 100 Jahre alt.
W*lfgangam 27.01.2015 | 20:52
Hallo Wagner, der 'Knackpunkt' bei Ihnen dürfte darin liegen, dass - wie vom Experten darauf hingewiesen - vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Hinzuverdienst bei vorgezogenem Altersrentenbezug oberhalb der Mini-Job-Grenze von mtl. 450 EUR (bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: steuerrechtlicher Gewinn max. 5400/Jahr) einzuhalten ist. Demzufolge müssten Sie vor der Regelaltersgrenze Ihre berufliche Tätigkeit/das daraus resultierende Einkommen erheblich einschränken, um überhaupt ab 63 eine Zahlung der (gekürzten) Altersrente erhalten zu können. Und mit nur 500/600 EUR ist das Leben nicht wirklich schick. Ansonsten ist Ihre Rechnung schon richtig. Der Verzicht auf ungekürzte Rente ./. Mehrbetrag später rechnet sich erst bei 90ff.-Jährigen – dann werden die Laufräder des Rollators vergoldet :-) Anders als Experten-Beitrag gehe ich davon aus, dass Sie schon „freiwillig pflichtversichert“ sind, also die Pflichtversicherung auf Antrag gewählt haben. Ist zwar Ihrerseits die 'falsche' Bezeichnung, zwingt Sie aber aufgrund vormals freiwilliger Entscheidung die Pflichtversicherung nach Einkommen bis zum Ende der Tätigkeit fortzuführen – richtig?! Denn, rein freiwillig zahlt heute niemand mehr als notwendig in die DRV ein, um damit verbundene Vorteile zu erreichen/zu erhalten. Die 'schön gerechnete' Rendite von Beitragszahlungen/auch der Antragspflichtversicherung liegt bei 5 %, real eher bei 3 % (mit Steuervorteilen wieder gen 5 %) ...ich sag ja, Sie hübschen damit nur Ihr späteres Pflegeheimmobilgefährt auf ;-) Informieren Sie sich bitte trotzdem demnächst mal in einer Beratungsstelle zur Rente Ihrer Wahl. Gruß w.
Wagneram 28.01.2015 | 09:38
Bin wohl selbst fündig geworden: Einkünfte, die bei einer steuerlich als Betriebsaufspaltung einzustufenden Unternehmensmehrheit erzielt werden. Dabei erzielt das Besitzunternehmen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern diese werden umqualifiziert zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG mit der Folge, dass die Gewinne beider Unternehmen - auch Veräußerungsgewinne - dem § 15 SGB 4 und damit auch der Einkommensanrechnung nach dem SGB unterfallen. Steuerrechtlich ist eine Betriebsaufspaltung dann anzunehmen, wenn ein Besitzunternehmen (Einzelunternehmer, Personengesellschaft) Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen) an ein Betriebsunternehmen (i. d. R. Kapitalgesellschaft) verpachtet, mit dem eine sachliche und personelle Verflechtung besteht. Also wird es leider wohl nichts mit der vorgezogenen Altersrente ;-(
Wagneram 28.01.2015 | 09:33
Danke für die Antworten. zu Wolfgang´s Antwort: "zwingt Sie aber aufgrund vormals freiwilliger Entscheidung die Pflichtversicherung nach Einkommen bis zum Ende der Tätigkeit fortzuführen – richtig?" so ist es leider. Aber bei 450 € "Mini-Job-Einkommern" und 420 € ausgezahlter Rente macht das 870 € monatlich. Dazu kämen auch noch EInkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hier stellt sich dann eine neue Frage: Die Einkünfte aus Vermietung werden steuerlich wegen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gerechnet. Wie sind diese Einküfte im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze einzuordnen?
zoranam 28.01.2015 | 14:32
Hallo. ich muss mal etwas zu Wolfgang sagen. Wolfgang es wäre gut wenn mehr Leute mit ihrem Wissen hier antworten würden. Respekt vor ihren Beiträgen. Weiter so. Einen netten Gruß Zoran
W*lfgangam 28.01.2015 | 22:17
Hallo Wagner, hätte ich 'gefühlt' auch genauso gesehen, dass allein so deklarierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der DRV ausgewertet als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, so wie es in dem ESt-Bescheid aufgelistet ist - die DRV muss nicht die Entscheidung dazu hinterfragen, das ist Sache der Finanzverwaltung, sondern verwertet nur das relevant ermittelte (Gewerbe-)Einkommen. Je nach dem, wie hoch diese 'Gewerbeeinkünfte' sind/die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, käme evtl. schon eine Teilaltersrente infrage (natürlich für diesen Teil mit dauerndem Abschlag), der Restteil der Rente als Regelaltersrente wäre dann ohne Abschlag. Auch hier wieder: vor Ort deswegen nachfragen. Sie sind ein 'schwieriger' Kunde, nein, richtigerweise 'herausfordernd', um das für Sie beste (Renten)Ergebnis zu erreichen. Gruß w. ...an zoran: Zunächst danke für die Blumen. Aber, ich habe lediglich ein halbwegs breitgefächertes Allgemeinwissen - die wahren Experten erkennen Sie an den rd. 1 Dutzend Usern hier/deren Beiträgen, die in der Tiefe Fachwissen haben und vermitteln können - und das sind eher selten die Beiträge mit dem roten Mensch-ärgere-Dich-nicht-Püppchen :-)
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