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Experten-Antwort

Rechnung an Arbeitgeber stellen

von Adii06.08.2022 | 12:04
389 Ansichten
3 Antworten
Hallo. Folgender Sachverhalt: Ein selbständiger Buchhalter erledigt für eine Fahrschule die Buchhaltung und die Lohnabrechnung. Die Fahrschule ist ein Mandant unter vielen. Jetzt besitzt der Buchhalter noch den den Fahrlehrerschein und möchte in dieser Fahrschule Soz.vers.pfl. angestellt als Fahrlehrer tätig werden. Ist das grundsätzlich möglich? Mein Bauchgefühl sagt ja, denn es handelt sich um zwei vollständig unterschiedliche Tätigkeiten. So glaube ich, das das aus Soz.Vers.Pfl. Sicht unbedenklich ist. Wie ist die Expertenmeinung? Evtl besondere Dokumentation nötig? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.08.2022 | 12:08

Hallo Adii,

sofern als Buchhalter tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist daneben grundsätzlich eine Arbeitnehmerbeschäftigung als Fahrlehrer möglich.

Falls beides versicherungspflichtig ist, wäre gegebenenfalls die Beitragsbemessungsgrenze zu prüfen.

Ob aber jeweils eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, kann ohne Kenntnis sämtlicher Details nicht beurteilt werden.

Für die Klärung ist die Krankenkasse zuständig, da diese als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Versicherungspflicht und Beitragspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung entscheidet.

Die Frage "Tätigkeit oder Beschäftigung" kann auch im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens von der Clearingstelle der DRV Bund beurteilt werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

KSCam 06.08.2022 | 22:12
Das ist möglich dass ein Selbständiger noch irgendwo ein Arbeitsverhältnis hat. Dokumentation: da gibt's wohl einen Arbeitsvertrag als Angestellter Fahrlehrer, die Arbeitszeiten werden wohl auch erfasst und es wird wohl auch ne Lohnabrechnung geben, also ganz so wie bei jedem Arbeitnehmer.
W°lfgangam 06.08.2022 | 22:33
Hallo Adii, 2 x JA! "Evtl besondere Dokumentation nötig?" Nunja, der AG/Fahrschule muss das natürlich dokumentieren ...Arbeitsvertrag, SV-Anmeldungen, ... ;-) Sofern die selbständige Tätigkeit mit Antragsversicherungspflicht in der DRV läuft, könnten/müssten beide Tätigkeiten ggf. im Rahmen der BBG begrenzt werden. Und, sofern jetzt GKV besteht, wäre da auch ein Auge drauf zu werfen - das dann mit der GKV bitte klären. Gruß w.
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