Hallo Adii,
sofern als Buchhalter tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist daneben grundsätzlich eine Arbeitnehmerbeschäftigung als Fahrlehrer möglich.
Falls beides versicherungspflichtig ist, wäre gegebenenfalls die Beitragsbemessungsgrenze zu prüfen.
Ob aber jeweils eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, kann ohne Kenntnis sämtlicher Details nicht beurteilt werden.
Für die Klärung ist die Krankenkasse zuständig, da diese als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Versicherungspflicht und Beitragspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung entscheidet.
Die Frage "Tätigkeit oder Beschäftigung" kann auch im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens von der Clearingstelle der DRV Bund beurteilt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung