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Experten-Antwort

Rechnung Übergangsgeld Monatsübergreifend

von Ralf21.11.2024 | 16:45
204 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage. Wenn ich eine berufliche Reha beginne die am 19.10.2024 beginnt (begann), wie wird dann das ERSTE Übergangsgeld berechnet? Es gibt ja die 30 Tage Regelung, sodass grundsätzlich immer 30x der Tagessatz gezahlt wird. Aber was passiert wenn der erste Monat übergreifend ist. Wir diskutieren gerade. Wenn die Umschulung also am 19.10 beginnt wird der Abschlag dann bis zum 31.10 berechnet also 13 Tage oder nur bis zum 30. des Monats? (Wegen der 30 Tage Regelung). Die einen sagen, dass die 30 Tage einfach grundsätzlich zählen, sprich bis zum 30. eines jeden Monats (wären also nur 12x Tagessatz-Zahlung). Die anderen sagen, dass es egal ist zu welchem Datum, wichtig sind nur 30 Tage, dann würden 13 Tage gezahlt (19.10 - 31.10). Nach dem Abschlag dann Monatsweise (30 Tage). Nun wird gestritten, wer hat Recht? Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ralf,

 

die Zahlung des Übergangsgeldes richtet sich danach, ob das Übergangsgeld für einen angebrochenen oder einen ganzen Kalendermonat zu zahlen ist.

Ist Übergangsgeld für einen Teilmonat zu zahlen (zum Beispiel durch Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers), sind die Kalendertage des betreffenden Monats genau auszuzählen. In den Fällen, in denen das Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen ist, ist dieser immer mit 30 Tagen anzusetzen. Das gilt auch für den Monat Februar. 

Wurde zunächst Krankengeld und anschließend Übergangsgeld gewährt und erstrecken sich beide Leistungen über einen ganzen Kalendermonat, so ist das Übergangsgeld noch für so viele Kalendertage zu zahlen, wie an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen. Dies gilt analog auch, wenn bis zum Beginn des Übergangsgeldes im selben Monat Arbeitslosengeld oder Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung nach § 47b Abs. 1 SGB V oder Arbeitslosengeld II gezahlt wurde. 

Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung ist keine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch und wird nicht in § 65 Abs. 6 SGB IX erwähnt. Daher ist keine Begrenzung des Übergangsgeldes auf 30 Tage durchzuführen, wenn vor dem Übergangsgeld Krankentagegeld gezahlt wurde und beide Leistungen zusammen einen Kalendermonat umfassen. 

Ist Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen und verbleibt aufgrund einer nach § 72 SGB IX durchzuführenden Einkommensanrechnung in einem Kalendermonat für wenigstens einen Tag kein auszahlbarer Übergangsgeldzahlbetrag, werden die Zahltage entsprechend den tatsächlichen Kalendertagen ermittelt.

Ist ein Monat nicht voll mit Übergangsgeld und zum Beispiel Arbeitslosengeld belegt, weil Ruhens- oder Versagenstatbestände (zum Beispiel arbeitslos mit Sperrzeit) vorliegen, so sind als Kalendertage des betreffenden Monats die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen.

 

Wie Sie sehen ist es stark abhängig davon, was zuvor bezogen wurde.

 

Zum Nachlesen: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/09_SGB_IX/pp_0051_75/gra_sgb009_p_0065.html#doc1575314bodyText15

 

Mit freundlichen Grüßen 

Ihr Expertenteam

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3 Antworten

Fliederam 21.11.2024 | 16:58
Bei Teilmonaten werden die tatsächlichen Kalendertage zugrunde gelegt, in Ihrem Beispiel also = 13 Tage.
Nachfrage am 21.11.2024 | 19:49
Kommt es nicht darauf an, ob man vorher eine andere Sozialleistung bezogen hat? Ich dachte, dann würde insgesamt nur für 30 Tage gezahlt...
Fliederam 22.11.2024 | 07:28
Ja, da haben Sie recht. Guter Hinweis. Da kommt es halt auf die Situation der diskutierenden RehabilitandInnen an.
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