Hallo Ralf,
die Zahlung des Übergangsgeldes richtet sich danach, ob das Übergangsgeld für einen angebrochenen oder einen ganzen Kalendermonat zu zahlen ist.
Ist Übergangsgeld für einen Teilmonat zu zahlen (zum Beispiel durch Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers), sind die Kalendertage des betreffenden Monats genau auszuzählen. In den Fällen, in denen das Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen ist, ist dieser immer mit 30 Tagen anzusetzen. Das gilt auch für den Monat Februar.
Wurde zunächst Krankengeld und anschließend Übergangsgeld gewährt und erstrecken sich beide Leistungen über einen ganzen Kalendermonat, so ist das Übergangsgeld noch für so viele Kalendertage zu zahlen, wie an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen. Dies gilt analog auch, wenn bis zum Beginn des Übergangsgeldes im selben Monat Arbeitslosengeld oder Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung nach § 47b Abs. 1 SGB V oder Arbeitslosengeld II gezahlt wurde.
Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung ist keine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch und wird nicht in § 65 Abs. 6 SGB IX erwähnt. Daher ist keine Begrenzung des Übergangsgeldes auf 30 Tage durchzuführen, wenn vor dem Übergangsgeld Krankentagegeld gezahlt wurde und beide Leistungen zusammen einen Kalendermonat umfassen.
Ist Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen und verbleibt aufgrund einer nach § 72 SGB IX durchzuführenden Einkommensanrechnung in einem Kalendermonat für wenigstens einen Tag kein auszahlbarer Übergangsgeldzahlbetrag, werden die Zahltage entsprechend den tatsächlichen Kalendertagen ermittelt.
Ist ein Monat nicht voll mit Übergangsgeld und zum Beispiel Arbeitslosengeld belegt, weil Ruhens- oder Versagenstatbestände (zum Beispiel arbeitslos mit Sperrzeit) vorliegen, so sind als Kalendertage des betreffenden Monats die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen.
Wie Sie sehen ist es stark abhängig davon, was zuvor bezogen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam