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Rechnungstellung bei Selbständigkeit (freiberufliche Tätigkeit) während Rentenbezug

von Tamara27.02.2009 | 12:43
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8 Antworten

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Ich möchte während des Rentenbezuges eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (also nicht Minijob oder angestellt) und dafür dann Rechnungen erstellen. Mir wurde von Kollegen gesagt, dass dies dann nicht unter die Hinzuverdienstgrenze von EUR 400,- fallen würde (Mieteinkünfte würden ja auch nicht abgerechnet) und ich unbegrenzt hinzuverdienen könnte. Können Sie mir dies so bestätigen ? danke

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie bereits zutreffend ausgeführt wurde, ist das aufgrund einer selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind.

7 Antworten

KSCam 27.02.2009 | 13:06
Unbegrenzt hinzuverdienen dürften Sie nur, wenn Ihre Rente eine Regelaltersrente wäre, Sie also älter als 65 sind. Bei allen anderen Renten gilt natürlich die 400 € Grenze, hierbei geht es bei Selbständigen um den "Gewinn"....bei einigermaßen vernünftigen Nachdenken, werden Sie zustimmen, dass das ja auch gar nicht anders sein kann. Stellen Sie sich vor: ein voll Erwerbsgeminderter dürfte als Selständiger 5000 € im Monat Gewinn machen?
-_-am 27.02.2009 | 21:58
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__15.html ... mit der Folge, dass Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenunschädlich nur einen maximalen monatlichen Gewinn von 400,- € haben dürfen. Dazu wird der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn zu 1/12 berücksichtigt.
MMam 28.02.2009 | 13:06
Und was ist, wenn ich auf meine Tätigkeit gar keine Einkommensteuer entrichten muss?
Du meine Güteam 28.02.2009 | 14:18
Es geht also um Schwarzarbeit...unglaublich!
Schadeam 01.03.2009 | 12:01
....dann kann man trotzdem ermitteln wie hoch der Gewinn ist, oder?
MMam 01.03.2009 | 12:32
wenn man bei einem Bildungsträger arbeitet, ist das Einkommen bis zu einem Gewissen Satz einkommenssteuerfrei. Meine Frage bezog sich etwas augenzwinkernd auf die Aussage, das alles an der Einkommensteuer fest ist
-_-am 01.03.2009 | 15:41
Sie haben das offenbar gar nicht richtig verstanden, nehme ich an. Das hat mit der Pflicht, tatsächlich dann auch Einkommensteuer zu zahlen, gar nichts zu tun. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
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