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Experten-Antwort

Recht des ArbG auf Einsicht in Gutachten

von Susi Sandlang24.11.2015 | 09:14
4475 Ansichten
3 Antworten

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Arbeitnehmer stellte in 2014 Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Dieser Antrag wurde negativ beschieden. Nun muss sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einer medizin. Eignungsuntersuchung unterziehen. Der Arbeitgeber verlangt Einsicht in das Gutachten der Rentenversicherung und den Bescheid. Hat er dazu ein Recht ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susi Sandlang,

ohne Einwilligung des Versicherten erhält der Arbeitgeber keine Einsicht in das medizinische Gutachten der Rentenversicherung.

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2 Antworten

???am 24.11.2015 | 09:48
Sie müssen niemanden diese Unterlagen aushändigen, wenn Sie nicht wollen. Die Frage ist, welche Konsequenzen es nach sich zieht, wenn sie auf dieses Recht pochen. Der Arbeitgeber, sprich die Personalabteilung o.ä. hat definitiv kein Anrecht auf einen Einblick in Ihre medizinischen Unterlagen. Der Betriebsarzt steht da auf einem anderen Blatt. Der ist aber auch insoweit gegenüber Ihrem Arbeitgeber zum Schweigen verpflichtet, dass er ihm keine medizinischen Deteils wie Diagnose, Behandlungsverlauf usw sagen darf. Er wird ihm aber Ihre Einschränkungen für Ihre Arbeit mitteilen. Das ist aber auch nötig, da sonst Ihr Arbeitgeber nicht feststellen kann, ob und ggf. wo er Sie im Betrieb beschäftigen kann. Auf der anderen Seite können Sie natürlich argumentieren, dass diese Feststellungen bei dieser Eignungsuntersuchung getroffen werden. Fakt ist, Sie werden mit einer kompletten Verweigerung, auch wenn die rechtlich völlig in Ordnung ist, nicht gerade für gute Stimmung sorgen. Solange Sie sicher sind, dass Sie sich damit für Ihre berufliche Zukunft nicht selbst schaden, können Sie dass problemlos durchziehen.
Herz1952am 24.11.2015 | 13:20
Der Arbeitgeber hat nur das Recht, eine medizinische Eignungsuntersuchung zu verlangen (z.B. Berufskraftfahrer) und darf nur nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung erfahren. Er hat auch eine sog. Fürsorgepflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer. Als Arbeitgebergeber sollte er auch nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung berücksichtigen, denn aus den Unterlagen der Rentenversicherung geht die Eignung für bestimmte Tätigkeiten gar nicht detailliert hervor (gerade für Berufskraftfahrer wichtig). Der Arbeitgeber würde eine Verantwortung übernehmen, die er gar nicht übernehmen kann. Etwas anders sieht es natürlich aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine geeignete Ersatztätigkeit anbieten möchte, weil er für die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Hier liegt es im Interesse beider, dass die Möglichkeiten durch ausloten des Gesundheitszustandes ermittelt werden.
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