Hallo nibso,
grundsätzlich muss von der Deutschen Rentenversicherung Bund geprüft werden, ob weiterhin eine Befreiung nach § 6 SGB VI vorliegt. Diese gilt nicht unbegrenzt, sondern muss bei Arbeitgeberwechsel oder Auftraggeberwechsel geprüft werden.
Befreiungsberechtigt sind sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbständig Tätige, die aufgrund der Ausübung eines Kammerberufs in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Das ist bei abhängig Beschäftigten der Regelfall, bei selbständig Tätigen aber die Ausnahme.
Selbständig Tätige sind daher nur befreiungsberechtigt, wenn sie zum Beispiel als Selbständige mit einem Auftraggeber nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Andere Selbständige haben mangels Versicherungspflicht weder einen Anspruch auf Befreiung noch einen Anspruch auf Feststellung einer Versicherungsfreiheit durch Bescheid.
Diese Prüfung erfolgt unabhängig von einem Statusfeststellungsverfahren, bei dem eine mögliche Scheinselbständigkeit geprüft wird.
Beide Prüfungen erfolgen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, an die Sie sich mit weiteren Fragen wenden sollten.