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Experten-Antwort

Rechtsgrundlage für Rückdatierung der Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung durch die DRV auf Zeitpunkt der Antragsstellung

von Beitragszahler21.11.2023 | 07:39
157 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenteam der DRV, ich zahle privat in die DRV ein zur MInderung des Rentenabschlags bei "vorzeitiger" Rente. Meine letzte Einzahlung erfolgte Ende Januar 2023 aufgrund der "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung" durch die DRV aus November 2022 für meinen Antrag aus Oktober 2022. In der Bestätigung der Zahlung durch die DRV gemäß § 187a SGB VI datiert die DRV meine Zahlung aus 2023 auf den Zeitpunkt der Antragsstellung im Oktober 2022 zurück ("Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt der Antragsstellung vom 23.10.2022 gezahlt, weil die Beitragszahlung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt unserer Auskunft vom 14.11.2022 erfolgte. Dies kann zur Folge haben, dass das Finanzamt die steuerliche Geltendmachung der in 2023 getätigten Zahlung für das Jahr 2023 nicht akzeptiert. Da ich bereits in Mai 2022 eine Zahlung an die DRV geleistet habe, kann ich die Zahlung aber wegen der Obergrenzen des je Jahr steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwands jedenfalls in 2022 nicht steuerlich geltend machen. Die Rückdatierung der Zahlung durch die DRV könnte mir daher einen Schaden in Höhe von einigen tausend Euro verursachen, wenn das Finanzamt die Zahlung in 2023 nicht auch für das Jahr 2023 akzeptieren sollte. Ich bitte um Mitteilung der gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Rückdatierung der Zahlung durch die DRV. Die Vorschrift des § 187a SGB VI gibt keine solche Rechtsgrundlage her. Auch aus der Auskunft der DRV selbst "zum Ausgleich einer Rentenminderung" geht nicht hervor, dass die DRV auf Basis der Auskunft geleistete Zahlungen zurückdatiert. In der Auskunft heißt es nur: "Für die Ermittlung des Beitrags wurden die bei Antragsstellung geltenden Rechengrößen zugrunde. Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird." Von einer steuerschädlichen Rückdatierung der Zahlung, wenn sie innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt der Auskunft erfolgt, steht in dem Schreiben der DRV dagegen nichts. Vielen Dank für die Auskunft.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.11.2023 | 08:08

Hallo Beitragszahler,

 

das Finanzamt berücksichtigt nur das tatsächliche Zahlungsdatum, da dort das Zuflussprinzip gilt. Somit gilt für das Finanzamt als Zahlungszeitpunkt die Überweisung in 2023.

Das Buchungsdatum der Rentenversicherung hat hierauf keinen Einfluss.

12 Antworten

Manuelam 21.11.2023 | 07:49
Hallo! Diese Rückdatierung bezieht sich hier für die Beitragsrechlichen Tatsachen. Die Berechnungsgrundlagen für Entgeltpunkte und Beitragshöhe, dass heißt Beitragssatz und Durchschnittsentgelt können sich zum Beginn jedes Kalenderjahres ändern. Sie werden hinsichtlich der Auswirkungen der Ausgleichszahlung so gestellt als wäre der Betrag im Jahr 2022 gezahlt worden und es wird das Durchschnittsentgelt und Beitragssatz von diesem Jahr zu Grunde gelegt. Was die steuerrechlichten Apekte angeht gilt meines Wissens nach das Zuflussprinzip, d.h. diese sollten dem Jahr 2023 zugeordnet werden. Genauere und vor allem rechtsverbindliche Auskünfte kann hier ohnehin nur das Finanzamt erteilen. Grüße, Manuel
Immer dasselbe Theater!am 21.11.2023 | 08:16
Bevor Sie hier dramatisch einen Steuerverlust anprangern, sollten Sie sich besser zuvor steuerrechtlich informieren und da ist das Finanzamt, ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die richtige Adresse.
Beitragszahleram 21.11.2023 | 09:22
Hallo Expertenteam, herzlichen Dank für die erfreuliche Antwort. Eine Anregung hätte ich dabei allerdings noch: Wäre es nicht sinnvoll, wenn im "Zahlungsnachweis gemäß § 187a SGb VI - auch zur vor Vorlage beim Finanzamt" dann auch das tatsächliche Zahlungsdatum angegeben würde? Mit diesem "Nachweis" kann man ja gerade nicht nachweisen, wann man in die DRV eingezahlt hat. Oder anders gefragt: Kann ich auch einen Nachweis mit dem tatsächlichen Zahlungsdatum von der DRV erhalten? Nochmals besten Dank.
Beitragszahleram 21.11.2023 | 09:37
Eigentlich sollte man auf provozierende und unsachliche Beiträge wie Ihre nicht eingehen - do not feed the troll. Denn Ihr Beitrag enthält anders als die Expertenauskunft der DRV keinerlei brauchbare Information und läuft nur auf ein "erkundige Dich selbst woanders" hinaus. 1.: Dieses Forum soll nach meinem Verständnis gerade Antwortsuchenden helfen. Ein Verweis a la "Erkundige Dich gefälligst woanders" ist da wenig hilfreich. 2. Sie werden es nicht glauben: Ich habe in der Fragestellung bereits einen Steuerberater gefragt. Der war extrem verwundert über die Rückdatierung und zweifelte an ihrer steuerrechtlichen Zulässigkeit, war in einem Punkt aber in seiner Aussage sehr klar: "Das musst Du mit der DRV klären, NICHT mit dem Finanzamt. Für das Finanzamt ist die behördliche Bescheinigung MAßGEBLICH. Die exakt gleiche Einschätzung erhielt ich von einem Bilanz- und Lohnbuchhalter. 3. Mit Verlaub: "Dasselbe Theater" hat sich hier die DRV selbst zuzuschreiben. Denn aus dem Zahlungsnachweis zur Vorlage beim Finanzamt geht nicht hervor, wann die Beiträge gezahlt wurden, vielmehr wird explizit ausgeführt, dass die Beiträge als im Vorjahr gezahlt gelten. Selbst der konsultierte Steuerberater hat das so interpretiert, dass das im Zahlungsnachweis genannte fiktive Zahlungsdatum steuerlich maßgeblich sein soll. Wenn selbst ein Steuerexperte das missversteht, wie sehr ist es da dem normal rechtskundigen Bürger vorwerfbar, wenn er durch derart missverständliche Auskunft in die Irre geleitet wird?
Ultraam 21.11.2023 | 10:03
Die Rückdatierung des Zahldatums auf das Antragsdatum ist letztlich zu Ihrem Vorteil, denn mit den Rechenwerten des Jahres 2022 können bei gleichem Einzahlungsbetrag erheblich mehr Entgeltpunkte erworben werden, als wenn man auf die Rechenwerte des Jahres der Einzahlung, also 2023, zurückgegriffen hätte. Die Rechtsgrundlage dafür ist meines Wissens nicht im Gesetz zu finden. Die RV-Träger haben sich intern darauf verständigt, die Sache so zu handhaben, damit lange Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Kann der Versicherte erst im Folgejahr die Zahlung leisten, weil die Auskunft so spät erteilt wurde, dann profitiert er trotzdem von seiner rechtzeitigen Antragstellung. Vorausgesetzt er leistet die Einzahlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft.
Ergänzung am 21.11.2023 | 10:52
Dann sollte sich der Fragesteller mal das „Zuflussprinzip“ von seinem Steuerberater erklären lassen, falls dieser davon schon mal etwas gehört hat.
Meine Güteam 21.11.2023 | 10:58
Zitat von Beitragszahler anzeigen
Beitragszahler schrieb

Eigentlich sollte man auf provozierende und unsachliche Beiträge wie Ihre nicht eingehen - do not feed the troll.

Denn Ihr Beitrag enthält anders als die Expertenauskunft der DRV keinerlei brauchbare Information und läuft nur auf ein "erkundige Dich selbst woanders" hinaus.

1.: Dieses Forum soll nach meinem Verständnis gerade Antwortsuchenden helfen. Ein Verweis a la "Erkundige Dich gefälligst woanders" ist da wenig hilfreich.

2. Sie werden es nicht glauben: Ich habe in der Fragestellung bereits einen Steuerberater gefragt. Der war extrem verwundert über die Rückdatierung und zweifelte an ihrer steuerrechtlichen Zulässigkeit, war in einem Punkt aber in seiner Aussage sehr klar: "Das musst Du mit der DRV klären, NICHT mit dem Finanzamt. Für das Finanzamt ist die behördliche Bescheinigung MAßGEBLICH. Die exakt gleiche Einschätzung erhielt ich von einem Bilanz- und Lohnbuchhalter.

3. Mit Verlaub: "Dasselbe Theater" hat sich hier die DRV selbst zuzuschreiben. Denn aus dem Zahlungsnachweis zur Vorlage beim Finanzamt geht nicht hervor, wann die Beiträge gezahlt wurden, vielmehr wird explizit ausgeführt, dass die Beiträge als im Vorjahr gezahlt gelten. Selbst der konsultierte Steuerberater hat das so interpretiert, dass das im Zahlungsnachweis genannte fiktive Zahlungsdatum steuerlich maßgeblich sein soll. Wenn selbst ein Steuerexperte das missversteht, wie sehr ist es da dem normal rechtskundigen Bürger vorwerfbar, wenn er durch derart missverständliche Auskunft in die Irre geleitet wird?

Wo genau sehen Sie das Problem? Durch einen Überweisungsbeleg werden Sie doch nachweisen können, wann genau die Beiträge eingezahlt wurden. Man kann aus einer Mücke auch einen Elefanten machen.
1plusam 21.11.2023 | 13:59
an , immer dasselbe Theater, Forenwächter, Forenjäger, Achtung, und hat die Anstalt wieder Ausgang ?
Beitragszahleram 21.11.2023 | 22:04
Zitat von Beitragszahler anzeigen
In einem Punkt muss ich mich selbst korrigieren. Das Datum der tatsächlichen Zahlung steht schon auch im Nachweis gemäß § 187a SGB VI. Insofern braucht es keines weiteren Nachweises, der nicht nur das fiktive - RENTENRECHTLICHE - Zahlungsdatum enthält, sondern auch das tatsächliche und vom Sachbearbeiter beim Finanzamt dann hoffentlich auch so anerkannte. Ändert natürlich nichts daran, dass die oben zitierte Formulierung im Nachweis äußerst irreführend ist. Danke nochmals allen, die geantwortet haben - allen voran natürlich dem Experten der DRV mit der insoweit klaren Antwort.
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