Zu Ihren Fragen:
1. Bei Bezug einer Teilaltersrente kann der nicht in Anspruch genommene Teil spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Anspruch genommen werden.
2. Sie können sowohl im Antrag die Teilrente wählen (individuelle Hinzuverdienstgrenzen können annähernd durch eine vorherige Rentenauskunft erfragt werden) oder es wird die beantragte Altersvollrente mit Bekanntgabe des jeweiligen Hinzuverdienstes neu berechnet und die entsprechende Teilrente weitergewährt.
3. Nein, wenn Sie vorerst eine mit Abschlägen behaftete vorgezogene Altersrente beziehen und dann aufgrund der Hinzuverdienstbeschränkungen diese nicht mehr gezahlt wird, entfällt der bisherige Abschlag mit Vollendung der Regelaltersgrenze nicht völlig. Die Abschläge für die vorgezogene Inanspruchnahme spiegeln sich bei der Rentenberechnung im sogenannten Zugangsfaktor wieder. Dieser Zugangsfaktor wird dann bei der späteren Folgerente um 0,003 (entspricht 0,3%) je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme erhöht. Als Beispiel: Sie beziehen für 12 Monate eine Vollaltersrente mit einem Abschlag von 10,8%. Diese Rente wird dann aufgrund des zu hohen Hinzuverdienstes nicht mehr gewährt und Sie beantragen die Vollaltersrente zum abschlagsfreien Beginn. Aufgrund des Vorrentenbezuges bleibt es dann bei einem Abschlag von 3,6 %.
Sie können auch ohne einen entsprechenden Hinzuverdienst eine Teilrente beantragen. Ob das jedoch aus kaufmännischer Sicht sinnvoll ist, hängt von der Spekulation ihrer Lebenserwartung ab. Damit sich dies finanziell für Sie vorteilhaft gestaltet, benötigen Sie schon eine sehr lange Rentenbezugszeit und ist aus meiner Sicht nicht empfehlenswert.
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