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Referendariat + Halbwaisenrente

von Anna21.10.2008 | 16:37
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Hallo, ich beziehe Halbwaisenrente von der Deutschen Rentenversicherung und zusätzlich von dem ehemaligen Arbeitgeber des verstorbenen Elternteils in der Höhe von insgesamt ca. 700 Euro. Nun beginne ich im Februar 2009 das Lehramtsreferendariat in NRW. Im April werde ich 27, das heißt mein Anspruch auf HWR entfällt. Bekomme ich dennoch, da das Ref ja zur Ausbildung zählt, zumindest für Feb und März die HWR weiterhin?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zeiten des Referendariats sind - von besonderen Fallkonstellationen abgesehen - Ausbildungszeiten im Sinne des Waisenrentenrechts und begründen daher bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings sind die Bezüge, die die Referendarin/der Referendar erhält, nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Bestimmungen auf die Waisenrente anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in Höhe von 40 % des den Freibetrag von zurzeit 467,46 Euro (Wert "West") bzw. 410,78 Euro (Wert "Ost") überschreitenden, unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges "bereinigten" Einkommens. Ist die monatliche Rente nicht höher als der festgstellte Anrechnungsbetrag, gelangt sie in der Tat als sog. "Null-Rente" nicht zur Auszahlung.

1 Antworten

Mr.Tam 22.10.2008 | 07:50
Hallo Anna, gemäß § 48 Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI besteht ein Halbwaisenrentenanspruch dem Grunde nach bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn Ihre Hochschulausbildung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist. Die Vollendung eines Lebensalters findet im Laufe des Tages VOR Ihrem eigentlichen Geburtstag statt. Nach § 102 Absatz 4 SGB VI wird Ihre Halbwaisenrente dann bis zum Monatsende des Monats der Vollendung Ihres 27. Lebensjahres gezahlt. Hinsichtlich Ihrer am 01.02.2009 geplanten Aufnahme eines Referendariats greift - sofern Sie in dieser Zeit ein Entgelt / eine Besoldung für diese Tätigkeit erhalten - die Einkommensanrechnungsvorschrift § 97 SGB VI. Ihr Einkommen ist in diesem Fall vom 01.02.2009 an für den restlichen Anspruchszeitraum auf die gesetzliche Halbwaisenrente, sofern es den in § 97 Absatz 2 Nr. 2 SGB VI genannten Freibetrages überschreitet, nach Maßgabe der Vorschrift anzurechnen. Demnach kann es, nach Prüfung der Einkommensanrechnung sein, dass Sie grundsätzlich einen Halbwaisenrentenanspruch bis zum Monatsende der Vollendung Ihres 27. Lebensjahres haben, jedoch aufgrund eines Überschreitens des erwähnten Freibetrages Ihre Rente als „Nullrente“ nicht mehr gezahlt wird. MfG Mr.T
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