Zeiten des Referendariats sind - von besonderen Fallkonstellationen abgesehen - Ausbildungszeiten im Sinne des Waisenrentenrechts und begründen daher bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings sind die Bezüge, die die Referendarin/der Referendar erhält, nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Bestimmungen auf die Waisenrente anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in Höhe von 40 % des den Freibetrag von zurzeit 467,46 Euro (Wert "West") bzw. 410,78 Euro (Wert "Ost") überschreitenden, unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges "bereinigten" Einkommens. Ist die monatliche Rente nicht höher als der festgstellte Anrechnungsbetrag, gelangt sie in der Tat als sog. "Null-Rente" nicht zur Auszahlung.