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Regelaltersgrenze nach der Reform von 1992

von franzeduard07.08.2007 | 19:51
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bei der Reform von 1992 wurde die Regelaltersgrenze stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Für die Jahrgänge bis 1943 gab es eine Übergangsregelung, d. h. bis 9/1943 lautete die Altergrenze 64 Jahre und 11 Monate, für die danach geborenen 65 Jahre Hiervon höre ich nichts mehr. Ist diese Übergangsregelung gekippt worden?

5 Antworten

lotscheram 07.08.2007 | 20:04
die Regelaltersgrenze ist von 1992 an bis heute, nicht angehoben worden. Außer für die Regelaltersgrenze sind aber im Verlauf der Jahre Änderungen für alle anderen Rentenarten vorgenommen. Bis 2011 gelten sie überwiegend noch weiter, jedoch gibt es auch dazu im Zusammenhang mit dem im Jahr 2007 verabschiedeten Altersgrenzenanpassungsgesetz Modifkationen.
KSCam 07.08.2007 | 20:27
offenbar verwechseln Sie da was! Den Namen Regelaltersrente gibt es nach meiner Erinnerung seit der Rentenreform 1992. Aber auch vorher gab es als späteste Rentenart die Rente ab 65 z.B. bis 31.12.1983, wenn man die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatte ab 01.01.1984 brauchte man nur noch 5 Jahre. Schon damals gab es auch Regelungen, dass man vorher in Altersrente gehen konnte (Frauen, Arbeitslose, Schwerbehinderte, nach 35 Jahren, etc.). Diese verschiedenen Gesetze aber hier darzulegen würde die Grenzen des Forums sicher sprengen.
franzeduardam 08.08.2007 | 10:06
Dank für diesen Hinweis. Meine weitergehende Frage lautet aber, wie die Übergangsfristen in 1992 geregelt wurden. Nach meiner Erinnerung muß bis 65 Jahre warten, wer nach dem September 1943 geboren ist. Alle Jahrgänge davor bekamen die volle Rente ohne Abschläge stufenweise zwischen 63 und 65 Jahren. Wie genau lauten diese Übergangsregeln oder Altersgrenzenanpassungen?
TCKam 08.08.2007 | 12:56
Sie irren sich! Rentenabschläge für Altersrenten gab es in den Jahren 1992 bis 1996 nicht. Die Rentenabschläge wurden erst mit den Gesetzen, die im Jahr 1996 verabschiedet wurden eingeführt. Zunächst bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw nach Altersteilzeit bei einem Rentenbeginn nach 1996 und ohne Vertrauenssschutz.
lotscheram 08.08.2007 | 14:34
hallo franzeduard, vielleicht machen wir es uns auch deswegen etwas schwer, weil Begriffe verwendet werden, die es im Rentenrecht so nicht gibt. Sie schrieben: "Bei der Reform von 1992 wurde die Regelaltersgrenze stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben." Es gibt zwar eine "Regelaltersrente", aber nach meinem Kenntnisstand nicht den Begriff "Regelaltersgrenze". Wenn wir uns zunächst auf diese Rentenart "Regelaltersrente" beschränken gilt, dass man sie schon 1992 erst ab dem 65. Lbj. in Anspruch nehmen konnte. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Erst bei einem Rentenbeginn ab 2012 und Geburtsjahren ab 1947 und jünger gilt das von mir genannte "Altersgrenzenanpassungsgesetz" in dem eine stufenweise Anhebung vom 65. Lbj. auf das 67. Lbj. vorgesehen ist. Bis dahin bleibt es bei 65 Jahren und das gilt ab 1992 - 2011. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rentenart war bisher nicht möglich, ist bis 2011 nicht möglich und auch ab 2012 nicht, wobei ab 2012 dann bereits die neuen Grenzen gelten, die oberhalb vom 65. Lbj. liegen. Festlegungen, wonach man mit Rentenkürzungen zu rechnen hat, wenn man eine bestimmte Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, wurden mit der Rentenreform 1997 eingeführt, im Zusammenhang mit Festlegungen zur Anhebung des Lebensalters für die Inanspruchnahme ohne Minderungen. Darin genannte Übergangsfristzeiträume sind teilweise bereits ausgelaufen. Danach gilt: Wer diese Renten vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch nimmt, erhält für jeden Monat früherem Rentenbeginn 0,3 Rentenminderung. - Bei der Altersrente für Frauen mit 60 in Anspruch genommen 18% Minderung, wenn nach 1944 geboren, - Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit 18% Minderung, wenn nach 1941 geboren - Bei der Altersrente für langjährig Versicherte 7,2% Minderung wenn vor 1948 geboren und mit 63 in Anspruch genommen, 10,8% Minderg, wenn nach 11-1949 geboren und Inanspruchnahme mit dem 62. Lbj. - Altersrente für Schwerbehinderte und..., 10,8% Minderung, wenn sie mit dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen wird und keine Schutzbestimmung gilt, für nach 1942 Geborene.
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