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Regelaltersrente in 2015 rückwirkend ab 01.07.14

von Hanni05.10.2015 | 13:02
1647 Ansichten
5 Antworten
Habe im März 2015 (Antrag vom Januar 2015) rückwirkend ab 01.07.14 Regelaltersrente bewilligt bekommen. Muss ich die rückwirkende Rentenzahlung für Juli bis Dezember 2014, die erst im März 2015 an mich ausgezahlt wurde, in der Steuererklärung für 2014 oder in der Steuererklärung für 2015 angeben?

5 Antworten

Hanniam 05.10.2015 | 13:37
Also gebe ich die in 2015 erhaltene Nachzahlung für 2014 erst in der Steuererklärung für 2015 an ...... und dann wird der Steuerbescheid für 2014 in 2016 geändert? Grund: Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf Veranlagungszeiträume zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (R 32b Abs. 4 EStR).
Heinericham 05.10.2015 | 13:18
In der Steuererklärung 2015, da im Steuerrecht das Zuflussprinzip gilt. In dem Kalenderjahr, wo Sie Gelder bekommen haben, werden diese versteuert.
hegehosaam 05.10.2015 | 13:18
Im Steuerrecht gilt das "Zuflussprinzip". Da Ihnen die Rentennachzahlung erst im Jahr 2015 zugeflossen ist, ist sie in der Steuererklärung für das Jahr 2015 anzugeben.
-am 05.10.2015 | 14:29
Hanni schrieb

Herzlichen Dank für die prompten Antworten - will ja nichts falsch machen.

Hallo Hanni, ja, Sie müssen die Rentennachzahlung in der Steuererklärung für das Jahr 2015 angeben. Es wird dann allerdings nicht die Steuererklärung für das Jahr 2014 geändert, da keine Rückwirkung auf das Veranlagungsjahr 2014 erfolgt. Nach dem Zuflussprinzip aus § 11 EStG spielt es für das Finanzamt hinsichtlich des Veranlagungszeitraums keine Rolle, f ü r welches Jahr die Nachzahlung erfolgte, sondern nur, i n welchem Jahr die Auszahlung erfolgte.
Hanniam 05.10.2015 | 15:03
Herzlichen Dank für die prompten Antworten - will ja nichts falsch machen.
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