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Experten-Antwort

Regelaltersrente und Selbständigkeit

von armdran10.05.2019 | 20:29
91 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, ich beziehe seit Mai 2018 Regelaltersrente, von der ich aber nicht leben kann. Da ich seit Jahren selbständig war, wollte ich das im Alter eingeschränkt fortsetzen. Ich bin in der Krankenversicherung der Rentner, so daß der auf die Rente entfallende KV-Beitrag einbehalten und automatisch an die Krankenkasse abgeführt wird. Nun möchte die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag auf die selbständige Nebentätigkeit erheben. Da ich aufgrund einer zwischenzeitlich schweren Erkrankung und einer OP an der Wirbelsäule nur noch sehr geringfügig dazuverdienen kann, stellt sich mir die Frage, wie das berechnet werden soll. Während meiner Erkrankung war mein Gewerbe ruhend gestellt und die Krankenkasse hat auf Zusatzbeiträge verzichtet. Nun habe ich meine nebenberufliche Selbständigkeit wieder aufgenommen und die Krankenkasse möchte die Beiträge neu festsetzen. Hierzu verlangt sie den letzten Steuerbescheid, der allerdings ausschließlich das Ergebnis der hauptberuflichen Tätigkeit ist, also vor Renteneintritt. Dieser spiegelt aber eine ganz andere wirtschaftliche Situation wieder und würde bei Anwendung zu einem mtl. Zusatzbeitrag führen, den ich unter den heutigen Gegebenheiten gar nicht bezahlen könnte. Was kann ich tun? Muß sich die Krankenkasse gedulden, bis ein aktueller Steuerbescheid vorliegt, der die jetzige wirtschaftliche Situation seit Renteneintritt, also eine nebenberufliche Selbständigkeit wiederspiegelt? Die Krankenkasse droht mir bereits mit einer Berechnung nach der Höchstbemessungsgrenze. Ich könnte mein Einkommen seit Renteneintritt (Mai - Dez. 2018) auch anhand der EÜR nachweisen. Muß die Krankenkasse das im Vorfeld akzeptieren bis ein endgültiger Steuerbescheid vorliegt? Da die Krankenkasse aber die Einkünfte anders bemißt als das Finanzamt, bin ich mir unsicher, was ich vom Überschuß lt. EÜR, also Einnahmen minus Ausgaben, noch in Abzug bringen darf. Das Finanzamt berücksichtigt vom verbleibenden Überschuß ja noch private Belastungen (z. B. gezahlte Privatsteuern (ESt., etc.) oder gezahlte Krankenkassenbeiträge und andere Aufwendungen. Erst dann ist es für das Finanzamt das Steuerbrutto, also der Betrag vor Steuern. Gilt das auch für die Krankenkasse? Für mich ist das besonders wichtig, da es ja bei den Krankenkassen einen Freibetrag gibt und erst Beiträge entstehen, wenn dieser überschritten wird. Aufgrund meiner Erkrankung und der langen Arbeitsunfähigkeit war mein Einkommen in dieser Zeit so gering, daß ich noch mtl. unterhalb dieser Freigrenze liegen würde und gar keinen Zusatzbeitrag entrichten müßte, wenn die Berechnung des Steuerbruttos gleich ist. Ich bedanke mich schon jetzt ganz herzlich für jegliche Hilfe und die Mühe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo armdran,

bitte wenden Sie sich an das Forum der Krankenkassen und klären danach Ihren Sachverhalt mit Ihrer Krankenkasse zur Festsetzung der KV-Beiträge.

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7 Antworten

beinabam 10.05.2019 | 20:47
Inwiefern soll die Einschätzung in einem Rentenforum hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlage in der Krankenversicherung weiterhelfen. Suchen Sie das Gespräch mit der Krankenkasse, virtuelle Mutmaßungen ändern da nichts.
dranarmam 10.05.2019 | 23:37
Hallo, bitte webden Sie sich an Ihre GKV. Mfg
armdranam 10.05.2019 | 22:55
Danke und nichts für ungut - Arm dran ist besser als Bein ab.
Berateram 11.05.2019 | 07:12
Oder warten Sie auf die Antwort von krank-ohne-Rente. Ob die Ihnen allerdings hilft oder Sie mehr verunsichert ist fraglich.
GKVam 11.05.2019 | 07:04
Falsches Forum! Stellen Sie hier Ihre Fragen: https://www.krankenkassenforum.de/
armdranam 11.05.2019 | 12:11
Hallo @all, vielen Dank für die Hinweise. Im Nachhinein sehe ich das auch so, daß das Forum von mir unglücklich gewählt war. Ich hatte aber kein Besseres und es hätte ja sein können, daß es auch hier jemanden gibt, der Bescheid weiß. Schließlich ist Wissen die einzige Ressource, die sich vermehrt, wenn man sie teilt. Die Krankenkasse selbst zu befragen, ist wohl die schlechteste Lösung, und wurde ja von mir auch schon praktiziert, aber die drehen sich das so, wie sie's brauchen - bestehen auf den Steuerbescheid aus der hauptberuflichen Tätigkeit, also vor Rentenbeginn. Das kann m.E. nicht richtig sein. Vielen Dank, das werde ich tun. Allen ein schönes WE
Leidensgefährteam 13.05.2019 | 19:37
Hallo armdran, ihre Situation ist mir leider auch nicht gänzlich fremd und kann diese deswegen gut nachfühlen, daher ein paar Informationen dazu. Maßgeblich für die Höhe des Krankenkassenbeitrages ist der ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes. Sollte der Gewinn in 2019 unterhalb von 155,75 Euro pro Monat (= monatlicher Grenzwert der Mindesteinnahmegrenze) liegen, fallen keine weiteren KV-Beiträge an. Geben Sie ihrer Krankenkasse unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes eine realistische Prognose des zu erwartenden Gewinnes in 2019 zur vorläufigen Beitragsfestsetzung ab, und weisen dann nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr das tatsächliche Einkommen nach. Wünsche bestmögliche Gesundheit und Lebensqualität! Den es kommt nicht darauf an, dem Leben mehr Jahre zu geben, sondern den Jahren mehr Leben.
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