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Experten-Antwort

Regelaltersrentner mit zwei Minijobs über 520 Euro

von Steueerengel15.06.2023 | 13:03
3045 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein neuer Mitarbeiter bezieht eine Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze (Alter 72 Jahre) . Seit Anfang 2020 hat er einen Minijob mit aktuell 520 Euro. Ab 01.06.2023 soll ein zweiter, weiter Minijob aufgenommen werden. Verdienst hier ca. 300 Euro, in Summe also 820 Euro. Wie verhält es sich mit seinem Versicherungsstatus? Der 2. Minijob ist ermäßigt KV- und (individuell) PV-Pflichtig. Halber Beitrag zur RV und AV (AG-Anteil) - richtig? Was ist mit dem ersten Minijob? Wird er durch die Überschreitung der Minijobgrenze wegen Zusammenrechnung auch (wie oben) SV-pflichtig? Allein aus der Tatsache heraus, dass keine Hauptbeschäftigung vorliegt? Gilt in dieser Konstellation auch die Gleitzonenregelung? Und sind dann beide Minijobs steuerpflichtig? Freue mich auf Ihre Experten-Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Steuerengel,

Sie liegen mit Ihren Annahmen grundsätzlich richtig:

- beide Minijobs werden zusammengerechnet (eine mehr als geringfügige Hauptbeschäftigung liegt nicht vor),

- es entsteht Versicherungspflicht in beiden Minijobs, da sie zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen,

- da beide Entgelte zusammen in den Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) fallen, sind die Regelungen zum Übergangsbereich anzuwenden.

Hinsichtlich der krankenversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen muss ich Sie leider zuständigkeitshalber an die Krankenkasse bzw. das Finanzamt, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verweisen - im rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung ist uns eine Beantwortung von Fragen zum Krankenversicherungsrecht und zum Steuerrecht leider nicht möglich.

Hinweis: Die gesetzliche Krankenversicherung (bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen - ansonsten die Minijobzentrale) entscheidet aufgrund Ihrer Funktion als „Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag“ im Übrigen nicht nur über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Krankenversicherung, sondern in allen Zweigen der Sozialversicherung (incl. der gesetzlichen Rentenversicherung).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

KKam 15.06.2023 | 13:12
Das beantwortet gern die Krankenkasse oder die Minijobzentrale.
Robam 15.06.2023 | 14:16
Die Entgelte beider Beschäftigungen sind zusammenzurechnen und überschreiten dann die Geringfügigkeitsgrenze. Grundsätzlich tritt daher in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. Zur KV sind ermäßigte Beiträge abzuführen und zur RV und AV jeweils der Arbeitgeberanteil. Steuerfragen beantwortet das Finanzamt.
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