Hallo Steuerengel,
Sie liegen mit Ihren Annahmen grundsätzlich richtig:
- beide Minijobs werden zusammengerechnet (eine mehr als geringfügige Hauptbeschäftigung liegt nicht vor),
- es entsteht Versicherungspflicht in beiden Minijobs, da sie zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen,
- da beide Entgelte zusammen in den Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) fallen, sind die Regelungen zum Übergangsbereich anzuwenden.
Hinsichtlich der krankenversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen muss ich Sie leider zuständigkeitshalber an die Krankenkasse bzw. das Finanzamt, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verweisen - im rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung ist uns eine Beantwortung von Fragen zum Krankenversicherungsrecht und zum Steuerrecht leider nicht möglich.
Hinweis: Die gesetzliche Krankenversicherung (bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen - ansonsten die Minijobzentrale) entscheidet aufgrund Ihrer Funktion als „Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag“ im Übrigen nicht nur über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Krankenversicherung, sondern in allen Zweigen der Sozialversicherung (incl. der gesetzlichen Rentenversicherung).