Hallo Gerhard01,
bei der Prüfung des Anspruchs auf den Grundrentenzuschlag werden bei Ihrer Erwerbsminderungsrente nur die Grundrentenzeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung für die 33 bzw. 35 Jahre berücksichtigt.
Ich vermute daher, dass Sie erst mit den regressierten Beiträgen, die für die Zeit nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet wurden, die erforderlichen Grundrentenzeiten erreichen.
Diese Zeiten können erst bei einer zukünftigen Altersrente berücksichtigt werden. Bei der Feststellung der Altersrente wird der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag dann neu geprüft.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung