Hallo,
sofern im Entlassungsbericht der Reha-Maßnahme festgestellt wird, dass Sie trotz der durchgeführten Maßnahmen weiter arbeitsunfähig erkrankt sind, wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. Die Krankenkasse als Initiator der Reha-Maßnahme wird Sie darüber in Kenntnis setzen, ob daraufhin ein formgerechter Rentenantrag gestellt werden soll. Wie Sie es schon angesprochen haben kann dabei die Situation entstehen, dass Sie so gestellt werden, dass schon der Reha-Antrag als Rentenantrag gesehen werden kann, wenn zum Zeitpunkt, als der Antrag auf Reha gestellt wurde, die medizinischen Voraussetzungen schon vorgelegen haben --> Umdeutung § 51 SGB V. Kommt diese Konstellation zustande, werden Sie in Ihrem Dispositionsrecht (Ihre freie Entscheidung, ob ein Rentenantrag gestellt wird) in der Art eingeschränkt, dass dieser Rentenantrag gestellt werden muss. Sollten Sie der Aufforderung der Krankenkasse dennoch nicht nachkommen, wird diese kein Krankengeld mehr zahlen. Dass Sie ab 02/2018 nach Ihrer Aussage einen Anspruch auf Altersrente haben ist für das beschriebene Verfahren grds. unerheblich.