Hallo Anton,
leider kann ich Ihnen dazu keine rechtssichere Aussage geben.
Dennoch habe ich folgendes für Sie recherchieren können:
„Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den gesetzlichen Regelungen besteht. Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Erholungskuren mit urlaubsmäßigem Zuschnitt.“
Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/rehabilitationsmassnahmen-medizinische-arbeitsrecht_idesk_PI42323_HI727228.html