Zur Ergänzung von Hansussen: Gesetzliche Grundlage ist § 12 Abs. 2 SGB VI: " Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind." - Bitte sprechen Sie daher zunächst mit Ihrem behandelnden Arzt, ob er eine erneute Leistung für angezeigt hält und entsprechend begründen kann.
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