Hallo Karl,
Sie sollten zunächst Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen, dass Sie Ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind, aber die behandelnden Ärzte bisher noch keinen Befundbericht erstellt haben.
Eine Versagung der Rente oder Leistung zur Teilhabe wegen fehlender Mitwirkung ist nicht allein aus dem Grund möglich, dass der Versicherte bei seinem behandelnden Arzt keine fristgerechte Erstellung des Befundberichtes erreichen konnte. In diesem Fall hat der Versicherte keine Mitwirkungspflichten verletzt. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X) sind vom Rentenversicherungsträger dann andere medizinische Unterlagen zu beschaffen bzw. die Entscheidung auf der Grundlage vorliegender Befunde zu treffen. Auch kann der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Befundberichte (mit Ihrem Einverständnis) ggf. selbst bei den behandelnden Ärzten anfordern.
Ungeachtet dessen wäre es dennoch verfahrensverkürzend und aus meiner Sicht auch in Ihrem Interesse, wenn Sie Ihre behandelnden Ärzte doch noch zur Übermittlung der geforderten Befundberichte bewegen können.
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