Guten Tag Joe,
die Ablehnung Ihres Reha-Antrages erfolgt durch einen Bescheid. Sind Sie mit diesem Bescheid bzw. seinen Inhalten nicht einverstanden, müssten Sie dagegen einen Widerspruch bei der erlassenden Behörde, hier Ihrem Rentenversicherungsträger einlegen. Normalerweise wird in dem Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung auf diese Möglichkeit und die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang des Bescheides hingewiesen. Sollte die Rechtsbehelfsbelehrung ausnahmsweise nicht enthalten sein, ist die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres möglich.
Die Aufnahme eines Widerspruchs kann auch im Rahmen einer persönlichen Beratung in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Dort könnten Sie sich gleichzeitig den Bescheid erläutern lassen. Um die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nachzuvollziehen, insbesondere die Gründe für die Ablehnung, könnte eine Akteneinsicht eventuell weiterhelfen. Dies könnten Sie ebenfalls mit Unterstützung der Beraterin / des Beraters vor Ort beantragen.
Die nächstgelegene Beratungsmöglichkeit können Sie über das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung ermitteln:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html.
Für die Fragen, ob und inwieweit ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Krankengeld hat bzw. ob Sie die angebotene Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI problemlos ablehnen können, ist Ihre Krankenkasse der passende Ansprechpartner.