Sehr geehrter Frankg,
ergänzend zu meiner ersten Antwort möchten ich Ihnen noch mitteilen - und gleichzeitig den Hinweis an Schade geben-, dass bei Ablehnung eines Rehabilitationsantrages wegen der 4-Jahre-Ausschlussfrist eine Weiterleitung durch den ablehnenden Rentenversicherungsträger an eine gesetzliche Krankenkasse nicht erfolgen soll. Der Grund dafür ist, dass die gesetzliche Krankenkasse nach ihrem Leistungsgesetz (Sozialgesetzbuch V) ebenfalls nicht leisten kann.
Es bleibt Ihnen somit nichts anderes übrig als einen Widerspruch, evtl. unter Mithilfe Ihres behandelnden Arztes, der von einer Dringlichkeit einer vorgezogenen Maßnahme ausgeht, der erschöpfend begründet wird und die medizinische Notwendigkeit einer vorgezogenen Maßnahme fachlich fundiert auch bestätigt.
Sollte auch das Widerspruchsverfahren zu Ihren Ungunsten ausgehen, bleibt nur noch der Wege über das Sozialgericht. Da ich aber Ihrer Anfrage schon eine gewisse Dringlichkeit entnehmen kann und der Weg über die Instanzen ein langer Weg sein kann, empfehle auch Ihne, dringend sich in fachärztliche Behandlung zu begeben.
Ich wünsche Ihnen eine baldige Genesung und viel Gesundheit.