Guten Tag,
Ihrer Anfrage ist zu entnehmen, dass Ihr Antrag auf Reha von der Rentenversicherung abgelehnt worden sei. Der Ablehnungsbescheid müsste eine Begründung enthalten, weshalb die Voraussetzungen für eine Reha nicht erfüllt sind. Wenn Sie hiermit nicht einverstanden sind, können Sie fristgerecht Widerspruch erheben. Sie sollten konkret darlegen, weshalb Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind. Neue und aktuelle ärztliche Berichte sind hierbei hilfreich.
Im Rahmen des Termins bei der Agentur für Arbeit können Sie mitteilen, dass Sie Widerspruch erhoben haben bzw. erheben möchten. Sie sollten sich darüber aufklären lassen, welche Auswirkungen dieser Widerspruch auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Abschließend noch ein paar Hinweise zu den Begriffen „Arbeitsunfähigkeit“ und „verminderte Erwerbsfähigkeit“.
Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich in der Regel auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Dagegen bezieht sich die verminderte Erwerbsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Ob eine rentenrechtlich relevante verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, entscheidet der Rentenversicherungsträger. Wer wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist teilweise erwerbsgemindert. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehen. Wer wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen.
Wichtig ist, dass es hier nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt, sondern ausschließlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr, aber irgendeine andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, ist nicht erwerbsgemindert. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht dann nicht (wobei es Ausnahmen gibt für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind). In diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen, wie Ihnen eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit vermittelt werden kann.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Antwort weiterhilft. Wir wünschen Ihnen gesundheitlich alles Gute!