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Experten-Antwort

Reha abgelehnt nahtlosigkeit

von Herr Löwe 17.04.2025 | 11:12
1208 Ansichten
4 Antworten
Hallo ich bin seit Januar 2023 krankgeschrieben Seit 07.2024 in der bewilligten Nahtlosigkeit und musste Reha Antrag stellen. der wurde 03.2025 abgelehnt! jetzt wurde ich zum Gespräch am 25.4 bei Arbeitsamt geladen "es liegt laut RV ein restleistungs Vermögen vor" ich bin die ganze Zeit, durchgehend krankgeschrieben!!! auch jetzt bist exakt zum Gespräch Termin wie soll ich mich verhalten???

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.04.2025 | 13:20

Guten Tag,

 

Ihrer Anfrage ist zu entnehmen, dass Ihr Antrag auf Reha von der Rentenversicherung abgelehnt worden sei. Der Ablehnungsbescheid müsste eine Begründung enthalten, weshalb die Voraussetzungen für eine Reha nicht erfüllt sind. Wenn Sie hiermit nicht einverstanden sind, können Sie fristgerecht Widerspruch erheben. Sie sollten konkret darlegen, weshalb Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind. Neue und aktuelle ärztliche Berichte sind hierbei hilfreich.

 

Im Rahmen des Termins bei der Agentur für Arbeit können Sie mitteilen, dass Sie Widerspruch erhoben haben bzw. erheben möchten. Sie sollten sich darüber aufklären lassen, welche Auswirkungen dieser Widerspruch auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

 

Abschließend noch ein paar Hinweise zu den Begriffen „Arbeitsunfähigkeit“ und „verminderte Erwerbsfähigkeit“.

 

Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich in der Regel auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

 

Dagegen bezieht sich die verminderte Erwerbsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

 

Ob eine rentenrechtlich relevante verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, entscheidet der Rentenversicherungsträger. Wer wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist teilweise erwerbsgemindert. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehen. Wer wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen.

 

Wichtig ist, dass es hier nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt, sondern ausschließlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr, aber irgendeine andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, ist nicht erwerbsgemindert. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht dann nicht (wobei es Ausnahmen gibt für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind). In diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen, wie Ihnen eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit vermittelt werden kann.

 

Wir hoffen, dass Ihnen diese Antwort weiterhilft. Wir wünschen Ihnen gesundheitlich alles Gute!

3 Antworten

Keine Panikam 17.04.2025 | 11:45
Hallo Herr Löwe, Hingehen und sich anhören was die meinen/ wollen? Es könnte sich auch um einen Amtsarzt Termin handeln, der stand bei mir ebenfalls an und ist nichts Ungewöhnliches. Vielleicht hilft es auch sich einen Anwalt zu nehmen, falls sie das Gefühl haben dass es nicht voran geht. Bei mir geschah lange Zeit nichts und mit dem Anwalt ging es dann sehr schnell. Viel Erfolg
Herr Löwe am 17.04.2025 | 12:09
Ich habe vergessen zu erwähnen bei der Einladung soll über meine berufliche Situation besprochen werden/unter welchen Bedingungen arbeitslosengeldanspruch weiter bestehen kann Punkt. Dazu habe ich eben noch einmal bei der renteversicherung angerufen Punkt und mir wurde geraten gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen und dort neuen ärztlichen Befund einzureichen
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