Hallo Leo23,
kommen Versicherte der Aufforderung der Krankenkasse nach und stellen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder werden sie nach erfolgter Antragstellung von der Krankenkasse bezüglich des bereits gestellten Antrags in ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt, ist die Rücknahme des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe nur mit Zustimmung der Krankenkasse möglich.
Die Einschränkung des Gestaltungsrechts ist auch dann wirksam, wenn die Versicherten im Zeitpunkt der Aufforderung (noch) nicht arbeitsunfähig waren und/oder (noch) kein Krankengeld bezogen haben.
Treten Sie die bewilligte Rehabilitationsmaßnahme nicht an, könnte dies bei eingeschränktem Gestaltungsrecht Auswirkungen auf die von der Krankenkasse gezahlte Leistung haben.
Eine Rehabilitationsmaßnahme hat das Ziel, Ihre Lebensqualität zu verbessern damit Sie Ihren Platz in Beruf, Gesellschaft und Familie wieder besser ausfüllen.
Im Rahmen einer Rehabilitation werden Ihre Erkrankungen und dadurch verursachte Funktionsstörungen medizinisch und therapeutisch behandelt. Damit soll vor allem erreicht werden, dass Sie nicht vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Auch in Bezug auf einen ggf. zu prüfenden Anspruch auf Erwerbsminderungsrente macht eine Rehabilitation Sinn.
Vielleicht hilft Ihnen eine Kontaktaufnahme mit der Rehabilitationsklink Ihre Bedenken auszuräumen. Gerne stehen Ihnen auch die Kollegen der Auskunfts- und Beratungsstellen für weitere Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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