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Experten-Antwort

Reha absagen?

von Leo2310.09.2025 | 08:52
249 Ansichten
2 Antworten
Hallo zusammen, erst einmal eine kurze Zusammenfassung meiner Situation. Nach meiner Kündigung Ende 2023 (konkret zum 31.12.23, Arbeitgeber isolvent) hat mich die Situation, die lange vorher schon nicht wirklich gesund war an diesem Arbeitsplatz (nur Frauen, dauernder Leistungsdruck, jede gegen jede, mehr als 10 Jahre keine Lohnerhöhung und eine Chefetage, die sich für Arbeitnehmer als Menschen einen Sch... interessiert hat) eingeholt. Ab / seit Mitte April 24 bin ich wegen Depressionen krankgeschrieben. Leider habe ich keinen hilfreichen Psychologen gefunden. Die Krankenkasse hat natürlich zur Reha aufgefordert, welche von der DRV genehmigt wurde und die jetzt im November starten soll. Ich habe große Angst vor dieser Maßnahme und wüßte gerne, ob ich diese absagen kann? Ich würde mich dann wieder beim Arbeitsamt melden und eine Umschulung oder Weiterbildung in Betracht ziehen. Welche Konsequenzen könnte das nach sich ziehen? Muss ich evtl. Krankengeld zurückzahlen? Danke für konstruktive Antworten / Rückmeldungen. Ich bitte sehr darum, von pauschalen Unterstellungen oder "dummen Sprüchen" abzusehen. Im Zweifel lieber höflich nachfragen, ich habe hier nicht alles in aller Ausführlichkeit geschildert. Danke.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.09.2025 | 10:15

Hallo Leo23,

 

kommen Versicherte der Aufforderung der Krankenkasse nach und stellen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder werden sie nach erfolgter Antragstellung von der Krankenkasse bezüglich des bereits gestellten Antrags in ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt, ist die Rücknahme des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe nur mit Zustimmung der Krankenkasse möglich.

Die Einschränkung des Gestaltungsrechts ist auch dann wirksam, wenn die Versicherten im Zeitpunkt der Aufforderung (noch) nicht arbeitsunfähig waren und/oder (noch) kein Krankengeld bezogen haben.

Treten Sie die bewilligte Rehabilitationsmaßnahme nicht an, könnte dies bei eingeschränktem Gestaltungsrecht Auswirkungen auf die von der Krankenkasse gezahlte Leistung haben.

Eine Rehabilitationsmaßnahme hat das Ziel, Ihre Lebensqualität zu verbessern damit Sie Ihren Platz in Beruf, Gesellschaft und Familie wieder besser ausfüllen.

Im Rahmen einer Rehabilitation werden Ihre Erkrankungen und dadurch verursachte Funktionsstörungen medizinisch und therapeutisch behandelt. Damit soll vor allem erreicht werden, dass Sie nicht vor­zeitig aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Auch in Bezug auf einen ggf. zu prüfenden Anspruch auf Erwerbsminderungsrente macht eine Rehabilitation Sinn.  

Vielleicht hilft Ihnen eine Kontaktaufnahme mit der Rehabilitationsklink Ihre Bedenken auszuräumen. Gerne stehen Ihnen auch die Kollegen der Auskunfts- und Beratungsstellen für weitere Beratung zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

1 Antworten

Mondkindam 10.09.2025 | 09:05
Nachdem Sie von der Krankenkasse zur Reha-Antragstellung aufgefordert wurden, wird diese die Krankengeldzahlung einstellen. Außerdem müssten Sie sich ja gesund schreiben lassen, damit die Agentur für Arbeit Leistungen zahlt. Nahtlosigkeitsregelung gilt meines Wissens nur wenn Sie bei der Krankenkasse ausgesteuert sind (lass mich da aber gerne eines Besseren belehren), also die Höchstdauer der Krankengeldzahlung erreicht haben. Und falls doch Nahtlosigkeitsregelung wird Sie auch die Agentur für Arbeit auffordern einen Reha-Antrag zu stellen.
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