Hallo Herbert,
die persönlichen Voraussetzungen für Präventionsleistungen (§ 14 Abs. 1 SGB VI) erfüllen Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen erste gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die keine akutmedizinische Behandlung bzw. keine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben und die in absehbarer Zeit, gegebenenfalls unter Wechselwirkungen mit anderen Kontextfaktoren, die ausgeübte Beschäftigung bzw. die Beschäftigungsfähigkeit gefährden können. Liegt Reha-Bedarf vor, d. h. liegen bereits Funktionsstörungen im Sinne des bio-psychosozialen Modells mit einhergehender erheblicher Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation vorrangig, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Wird bei der ärztlichen Untersuchung in der Startphase der Prävention ein Reha-Bedarf festgestellt, werden die Versicherten aufgefordert einen entsprechenden Antrag zu stellen, hierbei wird seitens der Einrichtung Unterstützung angeboten.
Mit freundlichen Grüßen