Hallo Hardi,
die Einschränkung des Dispositionsrechts aufgrund der Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 SGB V bezieht sich nur auf die Reha-Antragstellung bzw. einen daraus resultierenden Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Das Recht, frei (also ohne Zustimmung der Krankenkasse) über einen Altersrentenantrag zu entscheiden bleibt hiervon letztlich unberührt.
Wenn Sie also gern ab 01.08.2015 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen möchten, können Sie diese uneingeschränkt beantragen. Ungeachtet dessen sollten Sie sich hinsichtlich der Möglichkeiten im weiteren Verfahren nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen. Hier können Sie dann auch gleich den geforderten Reha-Antrag abgeben.