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Experten-Antwort

Reha Antrag Widerspruch

von Uranus78915.11.2014 | 12:46
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7 Antworten
Hallo Zusammen, vor kurzem wurde eine Zusage für eine Reha Klinik von der Rentenversicherung erhalten.Wenn man gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen will (Aufnahmedatum, Rehaklinik) und im Krankengeldbezug steht,kann man dann durch diesen gestellten Widerspruch Probleme mit der Krankenkasse bezüglich des Krankengeldes bekommen,sodass die Krankenkasse das Geld streicht? Wichtig: mit dem Widerspruch wehre ich mich nicht gegen die Manahme zur Reha,lediglich gegen den Ort und die Klinik. Gruß und schönes We

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.11.2014 | 09:31

Hallo Uranus789,

wurden Sie denn von der KK nach § 51 SGB V aufgefordert einen Antrag auf Leistungen zur med. Rehabilitation bei der DRV zu stellen?

Die Krankenkassen reagieren sehr unterschiedlich und es lässt sich nicht sagen, wie ihre reagieren wird. Das Beste ist, wenn Sie Ihre Krankenkasse kontaktieren und mitteilen, wann und warum Sie einen Widerspruch bei der DRV eingereicht haben. Bei der KK wird man sich dann eine Notiz machen und Sie ggf. nach dem Sachstand des Widerspruchs bei der DRV fragen.

6 Antworten

KSCam 15.11.2014 | 14:02
Gibt es wirklich einen Grund, der gegen die Klinik spricht? Die Krankenkasse könnte Ihnen unterstellen, dass Sie zwar "alles tun um die Reha zu verschieden und das KG möglichst lange abzukassieren" aber "nicht alles tun um gesund zu werden". Mehr kann man zu der gestellten Frage kaum sagen, weil keiner die Reaktion der Kasse kennt. PS: Wenn es nur um eine andere Klinik geht, brauchen Sie keinen Widerspruch einlegen, da reicht ein "einfacher Brief" in dem Sie Ihren Wunsch sachlich begründen.
Uranus789am 15.11.2014 | 16:20
ok,vielen Dank. WErde Montag mit der Krankenkasse telefonieren und das abklären. ich war der Meinung,dass ich das in Form eines Widerspruchs begründen muss.
Caseam 16.11.2014 | 12:56
Stimmt so nicht ganz. Der Bewilligungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar. Und um diesen anzufechten, sind Rechtsmittel in Form eines Widerspruchs einzulegen.
Achillam 17.11.2014 | 07:18
Gibt es wirklich einen Grund, der gegen die Klinik spricht? Die Krankenkasse könnte Ihnen unterstellen, dass Sie zwar "alles tun um die Reha zu verschieden und das KG möglichst lange abzukassieren" aber "nicht alles tun um gesund zu werden". Mehr kann man zu der gestellten Frage kaum sagen, weil keiner die Reaktion der Kasse kennt. PS: Wenn es nur um eine andere Klinik geht, brauchen Sie keinen Widerspruch einlegen, da reicht ein "einfacher Brief" in dem Sie Ihren Wunsch sachlich begründen.
Stimmt so nicht ganz. Der Bewilligungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar. Und um diesen anzufechten, sind Rechtsmittel in Form eines Widerspruchs einzulegen.
Kommt auf den Träger an, dem Grunde nach sind Leistungen zur medizinischen Reha ja bereits genehmigt, somit einfach einen Antrag auf "Wechsel der Behandlungstätte" stellen. Sollten Sie nicht nach §51 SGB in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt worden sein, müssen Sie vorläufig auch nichts mit der Krankenkasse abklären.
Nick L. Beckam 17.11.2014 | 08:14
Die Krankenkasse kann unter den Voraussetzungen des § 51 SGB V auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen (sog. Einschränkung des Dispositionsrechts). Es bedarf dann der Zustimmung der Krankenkasse, wenn z. B. beabsichtigt ist, den Antrag wieder zurückzunehmen. Darüber hinaus kann sie m. E. keinen Einfluss darauf nehmen, ob der Antragsteller von seinem Widerspruchsrecht etc. Gebrauch macht, wenn er mit einem erteilten Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Klinikauswahl nicht einverstanden ist. Der Reha-Bewilligungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann, auch was die Klinikauswahl angeht. Manche Träger werten einen Widerspruch gegen eine Klinikauswahl jedoch schlicht als Antrag auf Wechsel der Behandlungsstätte. Das wird verwaltungsrechtlich meist recht unbürokratisch gehandhabt, d. h. für einen solchen Antrag müsste umgekehrt auch kein formeller Widerspruch gegen den Bescheid erhoben werden. Nur wenn einem Wechsel, aus welchen Gründen auch immer, nicht zugestimmt werden kann, wird ggf. ein (Widerspruchs-) Bescheid erteilt. Den Aufnahmetermin legt eine Klinik in Eigenregie fest. Das ist i. d. R. nicht Gegenstand des Bescheides und kann nicht mit dem Widerspruch angefochten werden. Berechtigten Gründen, eine Aufnahme zu verschieben, kann die Klinik im Rahmen der Gültigkeitsdauer des Bescheides nachkommen, soweit möglich. Ansonsten müsste die Verlängerung der Gültigkeitsdauer beim Träger beantragt werden.
=//=am 18.11.2014 | 13:57
Es gibt Vorteile, wenn KEIN Widerspruch wegen einer Umeinweisung eingelegt wird: Nur der Wunsch auf eine Umeinweisung und kein Widerspruch läßt die Sachbearbeitung viel unkomplizierter entscheiden, ob eine Möglichkeit und ein Bedarf besteht. Es wird dann nochmals geprüft, ob auch die Wunschklinik medizinisch geeignet ist. Ist dies der Fall, kann eine Umeinweisung erfolgen. Sinnvoll ist es immer, schon bei der Reha-Antragstellung die Wunschklinik zu benennen und nicht erst nach einer Bewilligung. Dann kann der Arzt der DRV und die SB gleich darauf eingehen. Nachteil: Ist eine Umeinweisung nicht möglich, aus welchen Gründen auch immer, muss der Versicherte entscheiden, ob er trotzdem die Reha-Maßnahme antritt. Will er das nicht tun, wird der Bewilligungsbescheid zurückgenommen und gegen diesen Rücknahmebescheid kann dann Widerspruch eingelegt werden. Wird jedoch gleich Widerspruch erhoben und diesem kann nicht stattgegeben werden, wird die Akte der Rechtsmittelabteilung vorgelegt und IRGENDWANN im Widerspruchsausschuss entgültig darüber entschieden. Da können dann mehrere Wochen ins Land ziehen. Am sinnvollsten halte ich es deshalb, wenn Sie sich zunächst an die im Bescheid genannte Ansprechsperson wenden und den Grund für eine Umeinweisung in eine andere Klinik vortragen. Es muß aber schon ein triftiger Grund sein, z.B. in der Klinik wird Ihre Krankheit nicht ausreichend behandelt.
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