Guten Morgen Cs,
den gesetzlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 SGB IX nach, sollten die Rentenversicherungsträger innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages über diesen entscheiden.
Diese Frist lässt sich aus unterschiedlichen Gründen nicht immer einhalten, insbesondere nicht, wenn für die Prüfung des Anspruchs weitere ärztliche Befunde angefordert werden müssen. Weitere Aussagen zu der Verzögerung in der Bearbeitung können natürlich aus der Ferne nicht getroffen werden und wären - ohne Kenntnis der genauen Sachlage - ohnehin nur spekulativ.
Sollte sich die Bearbeitung Ihres Antrages derart in die Länge ziehen, dass selbst nach 2 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages noch immer nicht über Ihren Antrag entschieden worden ist und Ihnen seitens der Rentenversicherung im Rahmen einer begründeten Mitteilung auch nicht dargelegt worden ist, wann die Entscheidung über Ihren Antrag getroffen wird, so gilt die beantragte Leistung gemäß § 18 SGB IX als genehmigt.
Ich würde daher empfehlen, sich erneut an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden, und mit Hinweis auf die zweimonatige Rahmenfrist des § 18 SGB IX den Bearbeitungsstand zu erfragen.