Hallo Jilli,
die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs mit der sich daraus bei Ihnen ergebener Bewilligung einer Rehabilitationsleistung in einer Klinik bezieht sich immer auf die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden und bekannten Sachverhalte.
Von der Natur der Sache her kann daher die Bewilligung keine unbegrenzte Gültigkeit haben.
Ergeben sich aber aus Sachzwängen heraus Umstände, welche eine unmittelbare Aufnahme verhindern, wie z.B. fehlende Kapazitäten in der ausgewählten Rehabilitationseinrichtung wird dies seitens der Rentenversicherung grundsätzlich toleriert.
Unabhängig davon können Sie sich z.B. im Internet über eine alternative Rehabilitationseinrichtung informieren und Ihre Vorschläge Ihrem zuständigen Rehabilitationsträger unterbreiten. Sinnvolle Anregungen Ihrerseits hinsichtlich geeigneter Rehabilitationseinrichtungen wird Ihr Rehabilitationsträger gerne aufgreifen.