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Experten-Antwort

Reha bei voller Erwerbsminderungsrente möglich?

von Ralf-P. Schmidt27.06.2013 | 20:43
2038 Ansichten
5 Antworten
Hallo, meine Mutter ist 2012 an Brustkrebs erkrankt, hatte das komplette Behandlungsprogramm und eine AHB. Der Sozialdienst der Klinik und der Rehaklinik hatten sie informiert, dass ihr auch späterhin noch eine medizinische Reha zustehe, um die Situation zu stabilisieren. Nun kam die Ablehnung von der Rentenversicherung, da sie eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente hat und Erwerbsfähigkeit nicht erreicht werden kann und der Zustand nicht zu bessern ist. Grundlage der Berentung ist einen andere Erkrankung. Heißt das, dass sie nun überhaupt nicht mehr zur Reha fahren kann?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.06.2013 | 06:15

Ihre Mutter sollte einen Antrag bei der zuständigen Krankenkasse stellen.

4 Antworten

Sepplam 27.06.2013 | 21:08
Doch natürlich kann ihre Mutter noch eine Reha bekommen - aber von der Krankenkasse. Wenn die RV ablehnt weil die bestehende EM nicht mehr gebessert werden kann können Sie nichts machen. Widerspruch würde wohl auch abgelehnt werden. Bei unbefr. Rentnern ist das eben so. Darum sollte ihre Mutter sofort einen neuen Antrag bei der Krankenkasse stellen ( es wäre auch besser gewesen wenn Sie es gleich dort gemacht hätten statt bei der RV, da jetzt zumidnest viel Zeit verschenkt wurde .... ) . Bei einer von der KK finanzierten Reha geht es nicht um die Erwerbsfähigkeit , sondern nur um die Gesundheit. Darum wird es schwer für die KK werden bei ihrer Mutter eine Reha abzulehnen. Aber natürlich ist das grundsätzlich auch möglich. KOmmt halt auf die Einschätzung des MDK der Krankenkasse dann an ob eine Reha notwendig ist und noch gesundheitlich was " bringt " .
Elisabetham 27.06.2013 | 22:56
Was sagt denn der behandelte Senologe zu der Ablehnung?
=//=am 28.06.2013 | 16:22
"Grundlage der Berentung ist einen andere Erkrankung. Heißt das, dass sie nun überhaupt nicht mehr zur Reha fahren kann?" Ich sehe das anders als meine Vorredner. Laut § 3 Abs. 1 Nr. 2.der Gemeinsamen Richtlinien der RV-Träger nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (CA-Richtlinien) vom 04.07.1991 erfüllen Bezieher von Renten aus der gesetzlichen RV sehr wohl die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für onkologische Nachsorgeleistungen. Nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Rentenbezieher üben eine Beschäftigung aus. aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist) sind Rentenbezieher von onkologischen Nachsorgeleistungen ausgeschlossen. War evtl. eine "normale" med. Reha beantragt? Wäre nicht das 1. Mal. Oder sind die Behandlungen schon längere Zeit abgeschlossen oder noch nicht abgeschlossen? Die Nachsorgeleistungen werden bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung gewährt. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach beendeter Primärbehandlung Maßnahmen IM EINZELFALL erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen. Wenn die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sollte umgehend Widerspruch eingelegt werden. Mit der Erkrankung, die Ursache für die Rentengewährung war, hat eine onkologische Nachsorgeleistung nichts zu tun, denn hier geht es um "Nachsorge" und nicht um Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
=//=am 28.06.2013 | 16:28
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