Hallo Monika,
Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation seitens der gesetzlichen Rentenversicherung können erbracht werden, sofern dadurch eine Erwerbsminderung abgewendet oder das Leistungsvermögen erheblich verbessert werden kann.
Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente, stellt somit nicht zwingende einen Ausschlussgrund gem. § 12 SGB VI dar.
Ob die persönlichen Voraussetzungen für eine Reha über den Rentenversicherungsträger oder über die Krankenkasse vorliegen bedarf immer einer Einzelfallprüfung. Antragsaufnehmende Stelle kann sowohl die Krankenkasse als auch die Rentenversicherung sein. Die jeweilige aufnehmende Stelle wird prüfen, welcher Träger für die Leistung zuständig ist und bei Bedarf der Antrag dementsprechend weitergeleitet.
Auf Basis der Schilderung zu ihrem persönlichen Einzelfall ist davon auszugehen, dass bei Ihnen voraussichtlich die Krankenkassen vorrangig zuständig sein wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung