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Reha-Bericht

von Wißmach-Pohl08.10.2013 | 13:36
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12 Antworten
Auszug aus dem Reha-Bericht: Herr...ist selbständiger Kaufmann gewesen, war im....tätig. Für diese berufliche Tätigkeit besteht ein aufgehobenes Leistungsvermögen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist Herr... für leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position 6 Stunden und mehr leistungsfähig.......Die Entlassung erfolgte arbeitsunfähig. Meine Fragen: was versteht man unter "aufgehobenen Leistungsvermögen"? Für welchen Fall gelten die sechs Stunden Leistungsfähigkeit. Auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit? Danke für baldige Antwort. Viele Grüße

12 Antworten

Heinericham 08.10.2013 | 13:42
Sie sind so krank, dass Sie den Beruf des Kaufmanns nicht mehr ausüben können. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind Sie noch voll leistungsfähig (irgend ein Beruf reicht hier aus). Zur Zeit sind Sie jedoch noch krank im Sinne der Krankenversicherung.
Leseram 08.10.2013 | 15:37
typische Formulierung einer vorprogrammierten Ablehnung einer eventuell beantragten EM-Rente.... Der Scherz an der ganzen Sache, das man meist als arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wird
Leseram 08.10.2013 | 20:48
Leser schrieb

Ich dachte, die Neuregelung trifft für Menschen zu, die nach dem 01.01.1961 geboren wurden und wenn der Reha-Arzt den Parkplatzwächter als Verweisungsberuf bennent, dann muß die DRV auch nachweisen, das es in diesem Bereich einen offenen Arbeitsmarkt gibt... Nicht alles glauben was erzählt wird.

@ Sonne, Recht haben und Recht bekommen liegen auf Grund der jahrelangen Bearbeitung schon bei der DRV und dann nachfolgend der Sozialgerichte weit auseinander.

Als kleines Beispiel eine Episode eines Bekannten: Neben vielen anderen Beeiträchtigungen ist durch ein gerichtliches medizinisches Gutachten bestätigtes Bild einer Kniegelenkinfektion mit anschließender Gonarthrose mit Entzündungen (vor und nach der Begutachtung der DRV festgestellt) ist dann beim medizinischen Dienst der RV eine nicht feststellbare Beeinträchtigung unbekannter Ursache.
Sonneam 09.10.2013 | 07:16
@Leser: wenn man arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wird, ist es kein widerspruch das dann ggf. die Rente abgelehnt wird. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind zwei verschiedene Dinge !!! Das wissen nur viele nicht. Bei Arbeitsunfähigkeit geht man davon aus, dass der Gesundheitszustand nur vorübergehend so ist (bis zu ein paar Monaten), bei Erwerbsminderung hingegen gehtman davon aus, dass der Zustand länger (bis auf Dauer) so bleibt.
Sonneam 09.10.2013 | 11:11
Ja, aber deswegen nicht unbedingt von Erwerbsminderung.
Leseram 09.10.2013 | 09:20
Sonne schrieb

Na, Sie werden schon recht haben.

Zum konkreten Beispiel - Wenn zu diesem Zeitpunkt (Reha) die AU bereits schon über 2 Jahre andauert (das war vor 1,5 Jahren), es bisher keine Verbesserung eintritt, das Versorgungsamt sofort von einer unbefristeten Schwerbehinderung ausgeht - dann kann man auch nicht von einem vorübergehenden Zustand ausgehen...
Sonneam 09.10.2013 | 11:27
Na, Sie werden schon recht haben.
Leseram 09.10.2013 | 11:22
so stellt es die DRV eben häufig hin - die Sozialgerichte sehen das eben in mehr als 30 % der Klagen auf Erwerbsminderung anders.
manbusteram 09.10.2013 | 11:33
Mein Rehaarzt hat gesagt, laut RV ist fast jeder zuminest als sitzender Parkplatzwächter einsetzbar und somit arbeitsfähig. Und für Menschen ab Geb. 1963 zählt nicht bei der Beurteilung, ob man im erlernten Beruf arebitsfähig ist, sondern überhaupt. Und dann greift der PArkplatzwächtersatz. Ich wünsche Ihnen viel Glück und einen verständnisvollen Gutachter...
....am 09.10.2013 | 11:47
Sofern Sie bei Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, ist diese auch bei der Beurteilung nicht von evtl. Berufsunfähigkeit nicht heranzuziehen. In Betracht kommen nur versicherungspflichtige Tätigkeiten. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Nur noch so nebenbei.
Leseram 09.10.2013 | 11:48
manbuster schrieb

Mein Rehaarzt hat gesagt, laut RV ist fast jeder zuminest als sitzender Parkplatzwächter einsetzbar und somit arbeitsfähig. Und für Menschen ab Geb. 1963 zählt nicht bei der Beurteilung, ob man im erlernten Beruf arebitsfähig ist, sondern überhaupt. Und dann greift der PArkplatzwächtersatz.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und einen verständnisvollen Gutachter...

Ich dachte, die Neuregelung trifft für Menschen zu, die nach dem 01.01.1961 geboren wurden und wenn der Reha-Arzt den Parkplatzwächter als Verweisungsberuf bennent, dann muß die DRV auch nachweisen, das es in diesem Bereich einen offenen Arbeitsmarkt gibt... Nicht alles glauben was erzählt wird. @ Sonne, Recht haben und Recht bekommen liegen auf Grund der jahrelangen Bearbeitung schon bei der DRV und dann nachfolgend der Sozialgerichte weit auseinander.
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