Hallo Anna Lena,
Gesundheitsdaten gehören nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und auch nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu einer besonderen Kategorie personenbezogener Daten und unterliegen damit einem besonderen Schutz. Als Gesundheitsdaten werden Informationen definiert, die sich auf die körperliche und psychische Gesundheit beziehen. Da die Gesundheitsdaten zu besonders schützenswerten Informationen gehören, dürfen auch Arbeitgebende rechtlich nichts über diese Daten erfragen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn Ihre Einwilligung vorliegt oder ein besonders schutzwürdiges Interesse (z.B. Gefährdung Dritter) vorliegt. Die vollständige Offenlegung kann Ihr Arbeitgeber daher nicht verlangen.