Guten Tag, monchichi,
in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Grundsatz "Reha vor Rente" - insoweit ist nachvollziehbar, weshalb dér Rentenversicherungsträger vorrangig eine Rehabilitationsmaßnahme anregt.
Wie Sie selbst richtig erkannt haben, führt der Grundsatz "Reha vor Rente" dazu, dass eine beantragte Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt würde, wenn Sie nicht bereit sind, die von der RV vorgeschlagene Reha-Maßnahme anzutreten.
Für die Zukunft gilt jedoch: Sie können jederzeit wieder einen neuen Renten- (oder Reha-) Antrag stellen, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden. Allerdings gilt auch dann wieder der Grundsatz "Reha vor Rente".
Sie sind erst 31 Jahre alt. Zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit sind Reha-Maßnahmen Ihren Ausführungen zufolge dringend angezeigt.
Wir empfehlen Ihnen, zur Abklärung des Reha-Bedarfs und des zuständigen Reha-Trägers sowie weiterer Rehabilitationsmöglichkeiten (z.B. ambulante Reha) Kontakt mit Ihrer nächstgelegenen "Gemeinsamen Servicestelle für die Rehabilitation" aufzunehmen. Sie können die Anschrift dieser Stelle, sofern nicht bekannt, über die Webpräsenz Ihres regional zuständigen Rentenversicherungsträgers oder Ihrer nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle des RV-Trägers erfahren.