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Experten-Antwort

Reha - EMR

von Wilfried Lang03.02.2019 | 12:39
127 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, in den letzten drei Jahren war ich in sechs Krankenhäusern und bereits die letzten beiden Jahre in einer Rehabilitation. Immerhin habe ich jetzt eine grundlegende Diagnose bekommen: Myalgische Enzephalomyelitis, Chronic fatigue Syndrom Die Arbeitsfähigkeit ist stark gefährdet, da ich unter starken Schmerzen (bekommen nach der Reha Cannabis) und Erschöpfung nach geistiger und körperlicher Anstrengung leide. Jetzt meine Frage. Meine Reha wurde in Aufforderung meiner Krankenkasse im Jahre 2018 gestellt. Da war aber die Diagnose noch nicht klar, deswegen hatte ich den Rehaaufenthalt verschoben, um das vorher nochmals in einer Klinik abklären zu können, was jetzt auch gesichert ist G93.3 Ich gehe jetzt am 28.3.19 nach Bad Nauheim in eine Reha. Sollte mich der Arzt arbeitsunfähig schreiben werde ich dann nach dem Recht 2018 oder 2019 beurteilt. Es hat sich ja Wesentliches verändert (Altersgreneze - Berechung - jetzt bis 65). Ich kann es mir eigentlich nicht leisten nur bis 63 berechnet zu werden, sehe mich aber im Moment außerstande zu arbeiten, da ich so schon zu kämpfe habe meinen Alltag überhaupt zu bewältigen. Über eine zutreffende Auskunft zu dieser Frage wäre ich sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

Ihre Frage ist eine Einzelfallentscheidung, die aufgrund der nach der Reha vorliegenden Unterlagen individuell getroffen wird und nicht im Forum beantwortet werden kann.

Freundliche Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Danielaam 03.02.2019 | 16:44
Das Datum des Rehaantrages ( nicht das Datum des Rehabeginns) wird oft als Beginn der Erkrankung gewertet oder auch schon der erste Tag der Krankmeldung. Je nachdem was wahrscheinlicher ist
DRVam 03.02.2019 | 20:15
Entscheidend für die Zurechnungszeit ist der Rentenbeginn. Dieser wiederum hängt vom Leistungsfall, dem Antragsdatum und davon ab, ob eine befristete oder unbefristete Rente gewährt wird. Sie werden also nach der Antragstellung die Entscheidung Ihres zuständigen Rententrägers abwarten müssen. Alles andere bleibt spekulativ!
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