Hallo Michael,
der Beginn der Zahlung des Übergangsgeldes ist grundsätzlich mit dem Antritt der Rehabilitationsmaßnahme gekoppelt.
Wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wegen gleichartiger Vorerkrankungen ganz oder teilweise verbraucht ist und auch die übrigen Voraussetzungen zur Zahlung des Übergangsgeldes vorliegen, tritt dies für die Dauer der Rehamaßnahme in Kraft.
Für eine genauere Prüfung des Anspruchs auf Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme, bzw. bei Fragen und Unklarheiten dazu, empfiehlt es sich aber, dass Sie sich direkt an Ihren nächstgelegenen Rentenversicherungsträger wenden und dort auch eventuell einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.